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Amtshaftung: Verkehrssicherungspflichten bei Baustellen auf kommunalen Straßen

Published/Copyright: October 28, 2022
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entnehmen, dass der Patient bereits zu diesem Zeitpunkt starkin seinem körperlichenWohlbefinden beeinträchtigt gewesensei. ... Damit behaupten die Antragsteller eine in B. vollendeteKörperverletzung durch die Antragsgegnerin zu 2), die der An-tragsgegnerin zu 1) gem.§831 BGB zuzurechnensei. Bei denAntragsgegnern zu 3), 4) und 5) liegt der Erfolgsort der fehler-haften Behandlung dagegen zweifelsfrei in N. In Bezug auf dieBehandlung der Antragsgegnerinnenzu1)und 2) ist insoweitnurvon einem Fortwirkender durch die fehlerhafte Behand-lung verursachten körperlichenBeeinträchtigungen und nichtvon erstmaligenbzw. selbständigenGesundheitsschäden desPatienten in N. auszugehen.18Die Regelung in§36Abs. 1Nr. 3ZPO stellt daraufab, dass fürden Rechtsstreitein gemeinschaftlicher besonderer Gerichts-stand nicht begründetist. Darausfolgt,dass der Prüfung sämt-liche prozessualen Ansprüche zugrunde gelegt werden müssen,die Streitgegenstanddes jeweiligen Rechtsstreits sind, sofernzwischen ihnenwie vorliegendein Zusammenhang i.S.v.§60oder §260 ZPO besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.2018XARZ 321/18, NJW-RR 2019, 238 Rz. 21; ...). ...Amtshaftung: Verkehrssicherungspflichten bei Bau-stellen auf kommunalen StraßenBGB§839; GG Art. 34Ein unzureichendverfülltes,ca. 10 cm tiefes, scharfkantiges Bau-loch in einerFahrbahnoberflächekann eine abhilfebedürftige Ge-fahrenstelle sein. Eine Kommune verletztdie ihr obliegende Pflicht,eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einenZeitraumvon annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Bau-stelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat.(amtl.)OLG Hamm, Urt. v. 6.4.202211 U143/21(LG Dortmund25 O519/20)Aus den Gründen:... Die beklagte Stadt war im Rahmen der ihr obliegenden all-gemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet,eine Absiche-rung von Baustellen auf kommunalen StraßenimHinblick aufabhilfebedürftige Gefahrenstellenzukontrollieren und zu über-wachen (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.1.20057U161/03,juris Rz.5ff.). Bei einer Baustelle imBereich des öffentlichenVerkehrsraums ist nebenund unabhängig von dem ebenso ver-kehrssicherungspflichtigen Bauunternehmer, der die Baustelledeutlich erkennbarzumachen und abzusichern hat, der Trägerder Straßenbaulast aus§839 Abs.1BGB verkehrssicherungs-pflichtig (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 26.1.20057U161/03,juris Rz.9ff.). Bei dem Straßenbaulastträger verbleibt selbstdann eine Kontroll- und Überwachungspflicht betreffend diedurch den Privatunternehmer zu treffenden Maßnahmen,wenn dieser bei der Vergabe von Aufträgen an Privatunterneh-mer im Rahmen des§45Abs. 6StVO für den Baustellen-bereichauch die Verpflichtung zur VerkehrssicherungandenBauunternehmer überträgt. Wenn der Träger der Straßenbau-last während der Kontrolle erkennt oder hätte erkennen kön-nen und müssen,dass die Privatfirma einererhöhten Gefah-renlagenicht ausreichend Rechnungträgt, bleibt er zu einemEingreifen unabhängig von der Fachkunde der Privatfirma ver-pflichtet (OLG Karlsruhe v. 26.1.2005, a.a.O.Rz. 34; OLGHamm, Urt. v. 9.6.19989U129/97, jurisRz. 21). Nach die-sen Maßstäben wäre die Beklagte selbst dann, wenn sie ... dieVerkehrssicherungspflicht auf das beauftragteUnternehmenübertragen hätte,zueiner Kontrolle verpflichtetgewesen. ...Der Senat muss nicht entscheiden, wie die Kontrollpflichtenfür sich auf Fahrbahnen kommunaler Straßen erstreckendeBaustellenabsicherungen im Einzelnen auszugestalten sind. Je-denfalls verletzt eine Gemeindedie ihr obliegende Pflicht, eineBaustellenabsicherung zu kontrollieren,wenn sie über einenZeitraum von annähernd dreiWochen nach EinrichtungderBaustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführthat. ...Nach dem Straßenaufbruch lag mit dem scharfkantigenca.10 cm tiefen Bauloch eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vor.Bei einem derartigen Loch inmitten der Fahrbahn mit scharferAsphaltkante ist es naheliegend,dass durch ein DurchfahrenReifen und Felgen eines Fahrzeugs beschädigt werden können.Dieser naheliegendenund für den betroffenen Verkehrsteilneh-mer schadensträchtigen Gefahrhätte durch eine Absperrungdes betroffenen Teils der Fahrbahn mit dem Aufstellen geeig-neter Warnschilder oder durch ein Verschließen des Loches, sodass die Stelle vom Fahrzeugverkehr schadensfrei überfahrenwerden konnte, begegnetwerden können und müssen,was of-fenbar bis zum Zeitpunktdes Unfallsnicht geschehen ist. EineAbsperrung und Beschilderung waren nicht vorhanden,ein zu-vor fachgerechtesVerschließen des Loches ebenfalls nicht, ... .EsistauchnichtersichtlichundinsbesonderevonderBeklag-ten nicht dargetan, dass es nach Beginnder Bauarbeiten An-fang Oktober 2020zunächst eine ausreichendeAbsperrungund Beschilderung der Baustelle und später nacheinem Endeder eigentlichen Arbeiten auf der Fahrbahn ein fachgerechtesVerschließen des Loches überhaupt gegeben hat. Die demnachbestehende Gefahrenstellehätte die Beklagte, hätte sie die Bau-stelle kontrolliert, auch feststellenund auf Maßnahmen zur Ge-fahrenabwehr bestehen können und müssen.DieBeklagtekann sich nichtmit Verweis auf eine Vielzahl von in ihremStadtgebiet befindlichen Baustellen im öffentlichen Verkehrs-raum und die Behauptung, dass aufgrund der Vielzahl der Bau-stellen nicht genügend Personal für Kontrollen vorgehaltenwerden könne,entlasten.Insofern liegt ein Organisationsman-gel vor. Die Beklagte muss ihren Personalbestand grundsätzlichso planen und unterhalten, dass sie ihren gesetzlichen Pflichtennachkommen kann....nn!Hinweis der Redaktion:S.a. OLG Schleswig, Urt. v. 26.11.20207U61/20, MDR2021, 297.VersicherungsrechtPKV: Auskunftsklage über sämtliche Beitragsanpas-sungenBGB§810; DSGVO Art. 15; VVG§3Ein Versicherungsnehmer, der in der privaten Krankenversicherunggezahlte Beiträge zurückverlangen will, hat Anspruch aufalleindie Erteilung von Nachtragsversicherungsscheinen aus vergange-nen Jahren aus§3Abs.3VVG, wenn er darlegt und beweist, dass1286RechtsprechungVersicherungsrechtMDR20/2022
Online erschienen: 2022-10-28
Erschienen im Druck: 2022-10-01

© 2022 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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  48. Familienrecht
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  61. Patent-Vindikationsanspruch und Darlegung des Erfindungsbesitzes
  62. Offenbarung und Ausführbarkeit einer technischen Lehre
  63. Informationspflichtverletzung bei kommerzieller Kommunikation
  64. Verfahrensrecht
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  69. Berufung gegen ein Zweites Versäumnisurteil
  70. Bestreiten durch bereits vorangegangenen Vortrag
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  72. Berichtigung der Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung in einer Sorgerechtssache
  73. Aufhebung eines Nichtabhilfebeschlusses wegen Gehörsverletzung
  74. Zwangsvollstreckungsrecht
  75. Teilungsversteigerung bei Vereinigung der Anteile in der Hand eines Eigentümers
  76. Gerichtsvollzieher: Gebühr bei Nichterreichbarkeit des Schuldners
  77. Insolvenzrecht
  78. Versagung der Insolvenzplan-Bestätigung
  79. Anfechtung von Dividendenzahlungen durch den Insolvenzverwalter
  80. Gebührenrecht
  81. Beginn des Abrechnungszeitraums nach einem Betreuerwechsel
  82. Staatskasse: Kostenerstattungsansprüche bei VKH-Bewilligung für beide Beteiligte
  83. MDR Report
  84. Rechtsprechung kompakt
  85. Kfz-Recht
  86. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  87. Vertragsrecht
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  90. Fachliteratur
  91. Neue Bücher und Neuauflagen
  92. Anwaltsgeschichten
  93. Grobe Beleidigung
  94. Impressum
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