Vorweggenommene und nachträgliche Werbungskosten – insbesondere Typisierungen bei Erstausbildungsund Altersvorsorgeaufwendungen und typisierende Gesetzesauslegung beim nachträglichen Schuldzinsenabzug
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Lena Maria Klopp
Zusammenfassung
Die Verfasserin untersucht den Veranlassungszusammenhang bestimmter gemischter Aufwendungen und die damit verbundene (Nicht-) Anerkennung dieser als vorweggenommene und nachträgliche Werbungskosten. Im Rahmen der vorweggenommenen Werbungskosten setzt sie sich insbesondere kritisch mit der typisierenden Zuordnung von Erstausbildungs- und Altersvorsorgeaufwendungen zur Privatsphäre und der damit verbundenen Anerkennung (nur) als Sonderausgaben statt als vorweggenommene Werbungskosten durch den Gesetzgeber auseinander. Dabei vertritt sie die Ansicht, dass die gesetzgeberischen Typisierungen zwar aufgrund eines weiten Gestaltungsspielraums verfassungskonform sind, die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten aber aus gesetzessystematischer und rechtspolitischer Sicht vorzugswürdig gewesen wäre. Besonders kritisiert wird der Eindruck, dass die gesetzgeberischen Zuordnungsentscheidungen erheblich von fiskalischen Interessen geleitet wurden. Im zweiten Teil beleuchtet die Verfasserin die Anerkennung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten durch den BFH. Dabei stellt sie zunächst die Rechtsprechungsänderung hin zur Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten dar und geht auf deren Voraussetzungen ein. Danach diskutiert sie die typisierende Gesetzesauslegung des BFH zur Anerkennung von Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten und geht dabei auch auf den umstrittenen Fall ein, dass die Erhaltungsmaßnahmen zwischen einer Zeit der Vermietung und einem Verkauf bzw. einer Selbstnutzung des Mietobjekts durchgeführt werden. Dabei kommt sie zu der Einschätzung, dass die typisierende Gesetzesauslegung als Beweislastregel eine praktikable Abgrenzungsmethode zu privat veranlassten Erhaltungsaufwendungen ist, aber im Einzelfall nicht vorschnell ein generelles Abzugsverbot für die gemischten Aufwendungen gem. § 12 EStG angenommen werden darf.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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