Der Fremdvergleichsnachweis nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. bzw. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F. – Zugleich Anmerkung zu FG Münster v. 20.2.2025 – 10 K 764/22 K
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Sven-Eric Bärsch
Zusammenfassung
Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen innerhalb einer Unternehmensgruppe stellt eine übliche und weit verbreitete Finanzierungsform dar. Bei internationalen Unternehmensgruppen mit deutschen Konzernobergesellschaften ist es zudem nicht unüblich, Gesellschafterdarlehen ins Nicht-EU-Ausland in Fremdwährungen zu gewähren. Indes können sich während des „Lebenszyklus“ eines solchen Gesellschafterdarlehens aus unterschiedlichen Gründen mit diesen zusammenhängende Gewinnminderungen auf Ebene des Darlehensgebers ergeben; dies gilt insbesondere auch für Währungskursverluste im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Fremdwährungsdarlehen. Diese Gewinnminderungen unterliegen nach § 8b Abs. 3 S. 3 ff. KStG unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlichen Abzugsverboten und wirken sich somit steuerlich nicht aus. Nachdem die steuerrechtliche Behandlung von Währungsverlusten im Rahmen des § 8b Abs. 3 S. 3 ff. KStG lange umstritten war, wurden Währungskursverluste für Veranlagungs-/Erhebungszeiträume ab 2022 durch § 8b Abs. 3 S. 6 KStG vom steuerrechtlichen Abzugsverbot ausgenommen. § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. bzw. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F. sieht eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot für Gewinnminderungen i.Z.m. Gesellschafterdarlehen vor. Demnach gilt doch kein steuerrechtliches Abzugsverbot, wenn die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung bzw. des Stehenlassens der Darlehensforderung nachgewiesen wird. Da die Finanzrechtsprechung dieser Escape-Klausel rar ist, stellt jede finanzgerichtliche Entscheidungzu dieser Thematik, wie auch eine aktuelle Entscheidung des FG Münster v. 20.2.2025 (FG Münster v. 20.2.2025 - 10 K 764/22 K - juris), einen begrüßenswerten Schritt zur Rechtsfortbildung dar. Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die steuerrechtlichen Abzugsverbote nach § 8b Abs. 3 S. 3 ff. KStG im Überblick dar und ordnet anschließend die aktuelle Entscheidung des FG Münster v. 20.2.2025 zur Escape-Klausel des § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. bzw. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F. ein.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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- Titelei
- Inhalt
- Aufsätze
- Der Fremdvergleichsnachweis nach § 8b Abs. 3 S. 6 KStG a.F. bzw. § 8b Abs. 3 S. 7 KStG n.F. – Zugleich Anmerkung zu FG Münster v. 20.2.2025 – 10 K 764/22 K
- Dezentrale Autonome Organisationen als eigenständige Steuersubjekte – Zur (fehlenden) Rechtfertigung des Trennungsprinzips aus ökonomischer Perspektive
- Ceterum censeo
- None in – All out – Kettensäge statt Heckenschere im Steuerrecht
- Rechtsprechung
- Personengesellschaften
- Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KGaA und ihrer persönlich haftenden Gesellschafter
- Investitionsabzugsbetrag
- Zur Auswirkung der Hinzurechnung gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG und zum Begriff des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG
- Werbungskosten
- Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten
- Immobilien
- Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden ImmoWertV
- Gewerbesteuer
- Gewerbesteuerrechtliche Behandlung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, der (teilweise) mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist
- Erweiterte Kürzung bei Vermietung eines Hotelgrundstücks
- Tagungshinweise
- 11. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage, 16.6.2025
- Impressum
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