Die Relevanz der Unternehmensidentität für die Verrechnung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge bei Kapitalgesellschaften (mit Anmerkung zu BFH v. 25.4.2024 – III R 30/21, FR 2025, 84)
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Janik Bischoff
Zusammenfassung
Dem Verrechnungspotential gewerbesteuerlicher Verlustvorträge kommt angesichts einer bundesdurchschnittlichen Gewerbesteuerbelastung im Jahr 2023 von 14,25 % (der Berechnung liegt ein Hebesatz von 407 % im Jahr 2023 zugrunde, Statistisches Bundesamt (Destatis), Realsteuervergleich 2023) eine nicht zu vernachlässigende wirtschaftliche Bedeutung zu, wobei diese Belastung aufgrund des § 35 EStG insbesondere bei Kapitalgesellschaften Wirkung entfaltet. Damit es zu einer Verrechnung mit positiven Gewerbeerträgen späterer Erhebungszeiträume kommt, stellen Gesetz und Rechtsprechung indes (hohe) Voraussetzungen auf. Namentlich werden Unternehmer- und Unternehmensidentität gefordert. Eben jene Unternehmensidentität stand im Mittelpunkt des hier mit zu besprechenden BFH-Urteils v. 25.4.2024 (III R 30/21), in dem es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen ein bei einer Personengesellschaft entstandener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag nach einer Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft dort genutzt werden konnte. Eben dieses Urteil verdeutlicht aber auch einmal mehr die bestehenden Friktionen bei der Behandlung von Personenund Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Unternehmensidentität. Dies rückt die Frage in das Licht, ob es nicht sachgerechter ist, auch bei Kapitalgesellschaften die allgemeinen (strengeren) Kriterien für die Unternehmensidentität anzulegen. Diese Überlegungen bilden den Ausgangspunkt für diesen Aufsatz, der sich schwerpunktmäßig mit der Relevanz der Unternehmensidentität für die Verrechnung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge nach § 10a GewStG befassen soll.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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