Relativierung des Durchgriffverbots bei Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
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Ulrich Prinz
Zusammenfassung
Die Betriebsaufspaltung mit dem Erfordernis personeller und sachlicher Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen mit einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen der Gesellschafter ist ein von der Rechtsprechung in Jahrzehnten entwickeltes Rechtsinstitut. Konkrete Tatbestandsvorgaben zur Gewerblichkeit des Besitzunternehmens wegen enger Verflechtung in einer Doppelstruktur mit dem Betriebsunternehmen sind in § 15 EStG allerdings nicht zu finden. Die Erscheinungsformen der Betriebsaufspaltung sind vielfältig. Üblich ist ein Rechtsformmix von Besitzpersonen- und Betriebskapitalgesellschaft; aber es gibt auch mitunternehmerschaftliche und rein kapitalistische Betriebsaufspaltungen. Zur Vermeidung personeller Verflechtung finden sich in der Praxis in unterschiedlicher Form nicht selten dem eigentlichen Gesellschafterkreis ganz oder in Teilen vorgeschaltete, meist funktionslose Kapitalgesellschaften. Bei derartigen Gestaltungen soll die vermögensmäßige Abschirmwirkung einer Körperschaft gegenüber ihren Gesellschaftern (= Trennungsprinzip) zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltung genutzt werden; ggf. können auch optierte Vorschalt-Personengesellschaften (§ 1a KStG) in Betracht kommen. Der BFH hat dazu in jüngerer Zeit - teils in Änderung der Rechtsprechung - wichtige neue Entscheidungen getroffen, die das gesellschafterbezogene Durchgriffsverbot bei einer Kapitalgesellschaft mittels einer Art Konzernbetrachtung relativieren und die Beherrschungsfunktion für Betriebsaufspaltungszwecke ungeachtet der Kapitalgesellschaft dem letztendlichen Gesellschafter ohne Heranziehung von § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) zurechnen. Die neue Judikatur wird im Folgenden aufbereitet. Insgesamt nimmt die steuerliche Unsicherheit in Tatbestand und Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung deutlich zu.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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- Impressum
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