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Ceterum censeo
Published/Copyright:
September 5, 2017
Published Online: 2017-9-5
Published in Print: 2017-9-26
© 2017 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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Articles in the same Issue
- Titelei
- Inhaltsverzeichnis
- Aufsätze
- Die subjektübergreifende Einkünfteerzielungsabsicht
- Der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA vs. der atypisch stille Gesellschafter
- 63. Berliner Steuergespräch „Steuerpolitische Ziele der Parteien “Tagungs- und Diskussionsbericht zum 63. Berliner Steuergespräch „Steuerpolitische Ziele der Parteien im Vorfeld der Bundestagswahl“
- Ceterum censeo
- Rechtsprechung
- Verluste/Ausland: Nachversteuerung gem. § 2a Abs.4 Nr.2 EStG 1997/ StBereinG 1999; Abzug sog. finaler (Betriebsstätten-) Verluste nach Unionsrecht
- Verluste: Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S.d. § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten
- Bewertung: Kein Abzug des “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
- Arbeitszimmer: Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige
- Arbeitszimmer: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Nutzung durch mehrere Steuerpflichtige
- Tarif: Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs.2 Nr.4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie für einen Verbesserungsvorschlag sowie anstelle einer Bonuszahlung gewährte Versorgungsleistungen
- Tagungshinweise
- 69. Fachkongress der Steuerberater
- Impressum
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- Verluste: Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S.d. § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten
- Bewertung: Kein Abzug des “Fonds zur bauspartechnischen Absicherung” bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
- Arbeitszimmer: Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige
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- Tarif: Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs.2 Nr.4 EStG für mehrjährige Tätigkeit: Prämie für einen Verbesserungsvorschlag sowie anstelle einer Bonuszahlung gewährte Versorgungsleistungen
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