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5. Sonderausgaben

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Einkommensteuergesetz Kommentar
This chapter is in the book Einkommensteuergesetz Kommentar
5. Sonderausgaben§10[Sonderausgaben](1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-bungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1. (weggefallen)2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskas-se sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-cherungen vergleichbare Leistungen erbringen;b) Beiträge des Steuerpflichtigenaa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur dieZahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangenLeibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzendeAbsicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der vermin-derten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinter-bliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuer-pflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetragnach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraumbestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigungals Kind im Sinne des § 32 erfüllt;bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der vermindertenErwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-chen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einenVersicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begrün-deten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt desVersicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebens-jahr vollendet hat.2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar,nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-einbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werdenoder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berech-nung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichti-gen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurech-nen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungenbestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steu-erfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestelltersteuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Num-mer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werdenabweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;3. Beiträge zua) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialge-setzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofernauf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-rung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels desFünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Geset-zes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu ei-ner privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungenentfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art,Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialge-setzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entspre-chend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch aufKrankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährtwird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;WMTP GmbHgedruckt am 09.03.2021 16:22:02KEST20_Inhalt2.3dS. 968 von 1845Werk: KEST20§10Sonderausgaben968 Bleschick
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

5. Sonderausgaben§10[Sonderausgaben](1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer-bungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1. (weggefallen)2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskas-se sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-cherungen vergleichbare Leistungen erbringen;b) Beiträge des Steuerpflichtigenaa) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur dieZahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangenLeibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzendeAbsicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der vermin-derten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinter-bliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuer-pflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetragnach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraumbestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigungals Kind im Sinne des § 32 erfüllt;bb) für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der vermindertenErwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-chen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einenVersicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begrün-deten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt desVersicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebens-jahr vollendet hat.2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar,nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können ver-einbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werdenoder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berech-nung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichti-gen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurech-nen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungenbestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steu-erfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestelltersteuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Num-mer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werdenabweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;3. Beiträge zua) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialge-setzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofernauf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-rung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels desFünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Geset-zes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu ei-ner privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungenentfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art,Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialge-setzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entspre-chend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch aufKrankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährtwird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;WMTP GmbHgedruckt am 09.03.2021 16:22:02KEST20_Inhalt2.3dS. 968 von 1845Werk: KEST20§10Sonderausgaben968 Bleschick
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Bearbeiter v
  3. Vorwort vii
  4. Bearbeiterverzeichnis ix
  5. Inhaltsverzeichnis xi
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur xix
  7. Abkürzungsverzeichnis xxi
  8. Einleitung 1
  9. Einkommensteuergesetz (EStG)
  10. I. Steuerpflicht
  11. Vorwort 33
  12. II. Einkommen
  13. 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung 53
  14. 2. Steuerfreie Einnahmen 125
  15. 3. Gewinn. 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen - 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen 297
  16. 3. Gewinn. 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden - 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten 510
  17. 3. Gewinn. 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung - 7k (weggefallen) 797
  18. 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten 868
  19. 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug 961
  20. 4b. Kinderbetreuungskosten 967
  21. 5. Sonderausgaben 968
  22. 6. Vereinnahmung und Verausgabung 1070
  23. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben 1091
  24. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 1107
  25. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb - b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen 1164
  26. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 16 Veräußerung des Betriebs - 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 1360
  27. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 1520
  28. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 1556
  29. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) 1627
  30. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) 1704
  31. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 1748
  32. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. h) Gemeinsame Vorschriften 1812
  33. III. Veranlagung
  34. Vorwort 1846
  35. IV. Tarif
  36. Vorwort 1871
  37. V. Steuerermäßigungen
  38. 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 2075
  39. 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 2099
  40. 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum 2099
  41. 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen 2099
  42. 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 2106
  43. 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 2119
  44. 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer 2126
  45. 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden 2128
  46. VI. Steuererhebung
  47. 1. Erhebung der Einkommensteuer 2137
  48. 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 2188
  49. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) 2290
  50. 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften 2340
  51. VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
  52. Vorwort 2349
  53. VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
  54. Vorwort 2368
  55. IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  56. Vorwort 2465
  57. X. Kindergeld
  58. Vorwort 2634
  59. XI. Altersvorsorgezulage
  60. Vorwort 2697
  61. XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
  62. Vorwort 2737
  63. XIII. Mobilitätsprämie
  64. Vorwort 2741
  65. XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
  66. Vorwort 2750
  67. Glossar 2757
  68. Stichwortverzeichnis 2779
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