Home Law 3. Gewinn. 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen - 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
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3. Gewinn. 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen - 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen

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Einkommensteuergesetz Kommentar
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Wertpapiergebundene Pensionszusagen:Bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen kann der ArbG dieErträge aus der Wertpapieranlage (Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung) zu 60 % stfrei ver-einnahmen. Andererseits darf er für die eingegangene Verpflichtung zur künftigen Pensionszahlung eineRückstellung bilden. Es ist fraglich, ob die Aufwendungen für eine derartige Pensionsrückstellung nach § 3cAbs. 2 zu 40 % vom Abzug ausgenommen sind. Wellisch/Bartlitz (DStR 2003, 1642; vgl. auch Dötsch in D/J/P/W, § 3c EStG nF Rn. 9) verneinen dies mit der Begr., die Finanzierung der Pensionsleistungen durch stfreieEinnahmen allein reiche für die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht aus.Wertpapierorientierte Verzinsung v. Arbeitszeitkonten:Vereinbaren ArbG und ArbN, Vergütungsansprü-che nicht sofort nach erbrachter Arbeit, sondern erst in einer Freistellungsphase auszuzahlen, so könnendiese Vergütungsansprüche in Arbeitszeitkonten eingestellt und in Abhängigkeit v. der Entwicklung be-stimmter am Kapitalmarkt angelegter Vermögenswerte – insbes. Aktien oder Fondsanteile – verzinst werden.Der ArbG kann in diesem Fall, wenn er die ihm zur Vfg. stehenden Mittel entspr. am Kapitalmarkt in Betei-ligungen investiert, dieErträge aus der Anlage(Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung) zu 40 %stfrei vereinnahmen. Andererseits darf er für die eingegangene Verpflichtung eine Rückstellung bilden. Es istfraglich, ob dieAufwendungen für eine derartige Rückstellungnach § 3c Abs. 2 zu 40 % vom Abzug aus-genommen sind. Wellisch/Bartlitz (DStR 2003, 1642, 1644) verneinen dies mit der Begr., allein die Verwen-dung v. stfreien Einnahmen zur Finanzierung der eingegangenen Verpflichtungen reiche nicht aus, um einAbzugsverbot anzunehmen.Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:Ausgaben dürfen nicht als BA eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebsabgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den stfreien Einnah-men eines Zweckbetriebs stehen (BFH v. 27.3.1991 – I R 31/89, BStBl. II 1992, 103 = FR 1991, 668; v. 5.2.1992– I R 59/91, BFH/NV 1993, 341;aALang/Seer, FR 1994, 521).Zinsen:Schuldzinsen für einen Kredit zum Erwerb v. Wertpapieren mit stfreien Zinsen sind nicht nur biszur Höhe der stfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen.Zuschüsse:Aufwandsersatz in der Form v. Zuschüssen führt zu einem Abzugsverbot für Ausgaben iHd. ge-leisteten Zuschüsse (BFH v. 4.3.1977 – VI R 213/75, BStBl. II 1977, 507, 508 für Zuschüsse nach dem AFG:BFH v. 7.12.1967 – IV R 33/67, BStBl. II 68, 149 für Forschungszuschüsse und BFH v. 9.11.1976 – VI R139/74, BStBl. II 1977, 207, 208 für Stipendien). Bezieht allerdings ein Orchester neben seinen sonstigen Ein-nahmen nach § 3 Nr. 11 stfreie öffentl. Zuschüsse, die nicht zur Deckung v. BA bestimmt sind, so sind die BAzu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der stfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen ent-spricht (FG BaWü. v. 15.7.2004 – 3 K 377/01, EFG 2004, 1815).3. Gewinn§4Gewinnbegriff im Allgemeinen(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirt-schaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, ver-mehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sindalle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die derSteuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zweckeim Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke stehtder Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hin-sichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.4Ein Aus-schluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße-rung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstättedes Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnenist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossen-schaft in den Fällen1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EGNr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft(SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).WMTP GmbHgedruckt am 09.03.2021 14:58:55KEST20_Inhalt1.3dS. 297 von 867Werk: KEST20Gewinnbegriff im Allgemeinen§4Bode 297
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Wertpapiergebundene Pensionszusagen:Bei wertpapiergebundenen Pensionszusagen kann der ArbG dieErträge aus der Wertpapieranlage (Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung) zu 60 % stfrei ver-einnahmen. Andererseits darf er für die eingegangene Verpflichtung zur künftigen Pensionszahlung eineRückstellung bilden. Es ist fraglich, ob die Aufwendungen für eine derartige Pensionsrückstellung nach § 3cAbs. 2 zu 40 % vom Abzug ausgenommen sind. Wellisch/Bartlitz (DStR 2003, 1642; vgl. auch Dötsch in D/J/P/W, § 3c EStG nF Rn. 9) verneinen dies mit der Begr., die Finanzierung der Pensionsleistungen durch stfreieEinnahmen allein reiche für die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht aus.Wertpapierorientierte Verzinsung v. Arbeitszeitkonten:Vereinbaren ArbG und ArbN, Vergütungsansprü-che nicht sofort nach erbrachter Arbeit, sondern erst in einer Freistellungsphase auszuzahlen, so könnendiese Vergütungsansprüche in Arbeitszeitkonten eingestellt und in Abhängigkeit v. der Entwicklung be-stimmter am Kapitalmarkt angelegter Vermögenswerte – insbes. Aktien oder Fondsanteile – verzinst werden.Der ArbG kann in diesem Fall, wenn er die ihm zur Vfg. stehenden Mittel entspr. am Kapitalmarkt in Betei-ligungen investiert, dieErträge aus der Anlage(Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung) zu 40 %stfrei vereinnahmen. Andererseits darf er für die eingegangene Verpflichtung eine Rückstellung bilden. Es istfraglich, ob dieAufwendungen für eine derartige Rückstellungnach § 3c Abs. 2 zu 40 % vom Abzug aus-genommen sind. Wellisch/Bartlitz (DStR 2003, 1642, 1644) verneinen dies mit der Begr., allein die Verwen-dung v. stfreien Einnahmen zur Finanzierung der eingegangenen Verpflichtungen reiche nicht aus, um einAbzugsverbot anzunehmen.Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb:Ausgaben dürfen nicht als BA eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebsabgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den stfreien Einnah-men eines Zweckbetriebs stehen (BFH v. 27.3.1991 – I R 31/89, BStBl. II 1992, 103 = FR 1991, 668; v. 5.2.1992– I R 59/91, BFH/NV 1993, 341;aALang/Seer, FR 1994, 521).Zinsen:Schuldzinsen für einen Kredit zum Erwerb v. Wertpapieren mit stfreien Zinsen sind nicht nur biszur Höhe der stfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen.Zuschüsse:Aufwandsersatz in der Form v. Zuschüssen führt zu einem Abzugsverbot für Ausgaben iHd. ge-leisteten Zuschüsse (BFH v. 4.3.1977 – VI R 213/75, BStBl. II 1977, 507, 508 für Zuschüsse nach dem AFG:BFH v. 7.12.1967 – IV R 33/67, BStBl. II 68, 149 für Forschungszuschüsse und BFH v. 9.11.1976 – VI R139/74, BStBl. II 1977, 207, 208 für Stipendien). Bezieht allerdings ein Orchester neben seinen sonstigen Ein-nahmen nach § 3 Nr. 11 stfreie öffentl. Zuschüsse, die nicht zur Deckung v. BA bestimmt sind, so sind die BAzu dem Teil nicht abziehbar, der dem Verhältnis der stfreien Einnahmen zu den Gesamteinnahmen ent-spricht (FG BaWü. v. 15.7.2004 – 3 K 377/01, EFG 2004, 1815).3. Gewinn§4Gewinnbegriff im Allgemeinen(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirt-schaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, ver-mehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sindalle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die derSteuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zweckeim Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke stehtder Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hin-sichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich.4Ein Aus-schluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße-rung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstättedes Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnenist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossen-schaft in den Fällen1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EGNr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG)Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft(SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).WMTP GmbHgedruckt am 09.03.2021 14:58:55KEST20_Inhalt1.3dS. 297 von 867Werk: KEST20Gewinnbegriff im Allgemeinen§4Bode 297
© 2021 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Bearbeiter v
  3. Vorwort vii
  4. Bearbeiterverzeichnis ix
  5. Inhaltsverzeichnis xi
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur xix
  7. Abkürzungsverzeichnis xxi
  8. Einleitung 1
  9. Einkommensteuergesetz (EStG)
  10. I. Steuerpflicht
  11. Vorwort 33
  12. II. Einkommen
  13. 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung 53
  14. 2. Steuerfreie Einnahmen 125
  15. 3. Gewinn. 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen - 4k Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen 297
  16. 3. Gewinn. 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden - 6e Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten 510
  17. 3. Gewinn. 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung - 7k (weggefallen) 797
  18. 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten 868
  19. 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug 961
  20. 4b. Kinderbetreuungskosten 967
  21. 5. Sonderausgaben 968
  22. 6. Vereinnahmung und Verausgabung 1070
  23. 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben 1091
  24. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft - a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe 1107
  25. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb - b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen 1164
  26. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 16 Veräußerung des Betriebs - 8. Die einzelnen Einkunftsarten. b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2). 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften 1360
  27. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. c) Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 1520
  28. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 1556
  29. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. e) Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) 1627
  30. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) 1704
  31. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) 1748
  32. 8. Die einzelnen Einkunftsarten. h) Gemeinsame Vorschriften 1812
  33. III. Veranlagung
  34. Vorwort 1846
  35. IV. Tarif
  36. Vorwort 1871
  37. V. Steuerermäßigungen
  38. 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 2075
  39. 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 2099
  40. 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum 2099
  41. 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen 2099
  42. 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 2106
  43. 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen 2119
  44. 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer 2126
  45. 6. Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden 2128
  46. VI. Steuererhebung
  47. 1. Erhebung der Einkommensteuer 2137
  48. 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) 2188
  49. 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) 2290
  50. 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften 2340
  51. VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
  52. Vorwort 2349
  53. VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
  54. Vorwort 2368
  55. IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
  56. Vorwort 2465
  57. X. Kindergeld
  58. Vorwort 2634
  59. XI. Altersvorsorgezulage
  60. Vorwort 2697
  61. XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
  62. Vorwort 2737
  63. XIII. Mobilitätsprämie
  64. Vorwort 2741
  65. XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
  66. Vorwort 2750
  67. Glossar 2757
  68. Stichwortverzeichnis 2779
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