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§ 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

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Zweites KapitelSondervorschriften für die Organschaft (§§ 14–19)§14Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktienals Organgesellschaft(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaftauf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfüh-rungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges an-deres gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sichaus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn diefolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1.1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-brochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus denAnteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungensind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheitder Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehr-heit der Stimmrechte gewährt.2.1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreiteKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch einePersonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzessein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-gesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaftselbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, beimittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an dervermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschafteiner inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zu-zuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften ander Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaftist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinneder Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesell-schaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnenist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn diedieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht alsauch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der in-ländischen Besteuerung unterliegen.3.1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während sei-ner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertragsdurch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3DieKündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während desWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oderausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält,soferna) der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen undc) ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach demZeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesell-schaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder aus-geglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigie-ren ist.WMTP GmbHgedruckt am 31.03.2023 10:22:12RKST2_K0008C-00039.3dS. 1739 von 2560Werk: RKST2DruckdatenRödder/Liekenbrock/Joisten 1739
© 2022 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Zweites KapitelSondervorschriften für die Organschaft (§§ 14–19)§14Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktienals Organgesellschaft(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaftauf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Unionoder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabfüh-rungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges an-deres gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sichaus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn diefolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1.1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununter-brochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus denAnteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungensind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheitder Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehr-heit der Stimmrechte gewährt.2.1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreiteKörperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch einePersonengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzessein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-gesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaftselbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, beimittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an dervermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschafteiner inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zu-zuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften ander Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaftist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinneder Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesell-schaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnenist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn diedieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht alsauch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der in-ländischen Besteuerung unterliegen.3.1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während sei-ner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertragsdurch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3DieKündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während desWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oderausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält,soferna) der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist,b) die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen undc) ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach demZeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesell-schaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder aus-geglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigie-ren ist.WMTP GmbHgedruckt am 31.03.2023 10:22:12RKST2_K0008C-00039.3dS. 1739 von 2560Werk: RKST2DruckdatenRödder/Liekenbrock/Joisten 1739
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort VII
  3. Bearbeiterverzeichnis IX
  4. Inhaltsverzeichnis XI
  5. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XV
  6. Abkürzungsverzeichnis XIX
  7. Körperschaftsteuergesetz (KStG)
  8. Erster Teil Steuerpflicht (§§ 1–6a)
  9. § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht 1
  10. § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung 49
  11. § 2 Beschränkte Steuerpflicht 143
  12. § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden 191
  13. § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts 203
  14. § 5 Befreiungen 249
  15. § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen 397
  16. § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen 407
  17. Zweiter Teil Einkommen (§§ 7–22)
  18. Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften (§§ 7–13)
  19. § 7 Grundlagen der Besteuerung 409
  20. § 8 Ermittlung des Einkommens 431
  21. § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke) 909
  22. § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen 1003
  23. § 8c Verlustabzug bei Körperschaften 1209
  24. § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag 1345
  25. § 9 Abziehbare Aufwendungen 1433
  26. § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen 1573
  27. § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation) 1597
  28. § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung 1655
  29. § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung 1711
  30. Zweites Kapitel Sondervorschriften für die Organschaft (§§ 14–19)
  31. § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft 1739
  32. § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft 1979
  33. § 16 Ausgleichszahlungen 2031
  34. § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft 2047
  35. § 18 weggefallen 2063
  36. § 19 Steuerabzug bei dem Organträger 2065
  37. Drittes Kapitel Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds (§§ 20–21a)
  38. § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen 2077
  39. § 21 Beitragsrückerstattungen 2097
  40. § 21a Deckungsrückstellungen 2113
  41. Viertes Kapitel Sondervorschriften für Genossenschaften (§ 22)
  42. § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung 2119
  43. Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen (§§ 23–26)
  44. § 23 Steuersatz 2133
  45. § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften 2141
  46. § 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben 2145
  47. § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften 2149
  48. Vierter Teil Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung (§§ 27–32a)
  49. § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen 2189
  50. § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals 2279
  51. § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen 2315
  52. § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer 2343
  53. § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer 2349
  54. § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug 2365
  55. § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage 2381
  56. Fünfter Teil Ermächtigungs- und Schlussvorschriften (§§ 33–35)
  57. § 33 Ermächtigungen 2399
  58. § 34 Schlussvorschriften 2405
  59. § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 2487
  60. Sechster Teil Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 36–39)
  61. § 36 Endbestände 2491
  62. § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung 2511
  63. § 38 Körperschaftsteuererhöhung 2535
  64. § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis 2557
  65. Stichwortverzeichnis 2561
Downloaded on 10.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/9783504386498-024/html?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOor5j_YOTUqreLEf-U1xAF5KsO7q0LCcMpvQ_6VlGBkjDGpJIjuE
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