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Abschnitt 2. Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942–2063)

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WMTP GmbHgedruckt am 16.08.2017 11:21:04EM15_Bd2_Buch5.3dS. 5767 von 7032Werk: EM15Druckdatenfügungen sein, wenn im Erbvertrag nicht der Wille erkennbar ist (§ 133), sie bindend anzuordnen. Ihre binden-de Wirkung ist nicht einmal zu vermuten (RG 116, 320). Hat der Vertragspartner des jew Verfügenden ein Inte-resse an der Verfügung, so spricht das für ihre Vertragsmäßigkeit. Fehlt dieses Interesse, so spricht das für dieEinseitigkeit und damit freie Widerruflichkeit (§ 2253) der Verfügung (BGH NJW 1961, 120;Kipp/Coing§ 42 I).NachLange/Kuchinke(§ 25 IV 2) soll eine Vermutung für die Bindung bestehen, wenn die Zuwendung an denVertragsgegner erfolgt oder wenn etwas einem Dritten zugewandt wird, an dessen Bedenkung der Vertragsgeg-ner ein eigenes Interesse hat.Keine Erbverträgesind die Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b IV 1; dazuWiede-mannNJW 1968, 769), die nach § 2302 nichtigen Schuldverträge über die Errichtung oder Aufhebung einerVerfügung von Todes wegen sowie Verträge, die schon vor dem Tod einen Anspruch des Erblassers begründen,aber seine Erfüllung bis zum Tod hinausschieben (Hamburg MDR 1950, 616). Ein Erbvertrag liegt auch dannnicht vor, wenn der künftige Erblasser sein Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon auf einen oder meh-rere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger überträgt. In diesem Fall spricht man von einer„vorweggenommenen Erbfolge“(BGH NJW 1991, 1345). Zu der Frage, ob insoweit die Grundsätze von derStörung der Geschäftsgrundlage (§ 313) anwendbar sind, vgl BGH NJW 1991, 1345; näher hierzuOlzen, Dievorweggenommene Erbfolge, 1984. Zur vorweggenommenen Hoferbfolge vgl Rn 6.Zu unterscheiden sindeinseitige und zweiseitige Erbverträge, je nachdem ob nur ein Vertragsteil oder beideVertragsteile als Erblasser auftreten. Bei zweiseitigen Erbverträgen stehen die Verfügungen der Erblasser in einemwechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis (§§ 2278 I, 2298), wenn kein anderer Wille der Vertragsteile anzuneh-men ist. Dabei brauchen die Vertragsteile nicht Eheleute oder Verlobte zu sein. Sie können es aber sein und dannmit dem Erbvertrag in derselben Urkunde einen Ehevertrag (§ 1408) verbinden, so dass auch für den Erbvertragdie Form des Ehevertrags genügt, § 2276 II. Es kann sowohl der andere Vertragsteil als auch oder ausschließlichein Dritter bedacht werden, § 1941 II. Der in den §§ 2346ff besonders geregelte Erbverzichtsvertrag ist kein Erb-vertrag. Vgl iÜ die Regelung der Erbverträge in §§ 2274ff.3.Wird einDritter bedacht, so handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter iSd §§ 328ff, denn derErblasser begründet weder für sich eine Verpflichtung noch für den Dritten ein Forderungsrecht (BGH 12, 115).Der Dritte erwirbt vielmehr bei der Erbeinsetzung den Nachlass mit dem Tod unmittelbar (RG WarnRsp 1917,91). §§ 328ff sind auch nicht entspr anwendbar.4.DerHofübergabevertragist ein Vertrag, durch den Eltern ihren Grundbesitz, vor allem ihren Hof – es kannsich aber auch um andere Vermögenswerte oder das ganze Vermögen handeln –, auf einen Abkömmling über-tragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die anderen Abkömmlinge eine Abfin-dung ausbedingen (RG 118, 20), so dass die Hoferbfolge vorweggenommen wird. Der Hofübergabevertrag istdaher kein Erbvertrag, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, oft Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328ff),und bedarf der Form des § 311b I. Der Hofübergabevertrag ist durch die HöfeO idF v 26.7.1976 (BGBl I 1933)für die Länder Hamburg, Nds, NRW und Schl-Holst besonders geregelt; dazu § 1922 Rn 53.Abschnitt 2Rechtliche Stellung des ErbenEinleitung § 19421. Systematischer Überblick.Der Abschnitt behandelt die allg rechtliche Stellung des Erben, unabhängig davon,ob er durch Gesetz als Verwandter, Ehegatte oder Staat oder durch Verfügung von Todes wegen berufen ist, oderob es sich bei dem Erben um eine nat oder jur Per oder einen Gesamthandsverband handelt. Der Abschnitt(§§ 1942–2063) ist in vier Titel untergliedert.a)Der 1. Titel (§§ 1942–1966) enthält zwei Gruppen von Vor-schriften:aa)Erwerb, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942–1959),bb)Ermittlung der unbe-kannten Erben und Sicherung des Nachlasses durch Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1960–1966).b)Der 2. Ti-tel (§§ 1967–2017) behandelt die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeit, diean sich unbeschränkte Haftung auf den Nachlass zu beschränken.c)Der 3. Titel (§§ 2018–2031) behandelt denErbschaftsanspruch, der dem Erben gegen denjenigen zusteht, der die Erbschaft aufgrund eines zu Unrecht be-haupteten Erbrechts besitzt, und der auf Herausgabe dessen gerichtet ist, was der Beklagte aus der Erbschaft er-langt hat.d)Der 4. Titel (§§ 2032–2063) ist wiederum in zwei Gruppen von Vorschriften unterteilt:aa)Die ersteregelt das Rechtsverhältnis mehrerer Miterben untereinander, die Miterbengemeinschaft, zT auch ihr Rechtsver-hältnis nach außen, einschl der Ausgleichung von Vorempfängen einzelner Miterben unter anderen Miterben undder Ausgleichungspflicht der anderen Miterben bei besonderer Mitarbeit und Pflegetätigkeit eines Abkömmlings,(§§ 2052–2057a).bb)Die zweite regelt das Rechtsverhältnis zw den Miterben einer Miterbengemeinschaft undden Nachlassgläubigern (§§ 2058–2063).2.DieRechtsfolgen des Erbfallswerdenin diesem Abschnitt nicht abschließendgeregelt.a) Konfusion undKonsolidation. aa)Schuldrechtliche Beziehungen zw einem Erblasser und dem Alleinerben erlöschen idR durchKonfusion(MüKo/Leipold§ 1922 Rn 155; Staud/Kunz§ 1922 Rn 122). In bestimmten Fällen sind hiervon je-Lieder/J. Schmidt 5767ErbfolgeEinl § 1942345612
© 2018 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

WMTP GmbHgedruckt am 16.08.2017 11:21:04EM15_Bd2_Buch5.3dS. 5767 von 7032Werk: EM15Druckdatenfügungen sein, wenn im Erbvertrag nicht der Wille erkennbar ist (§ 133), sie bindend anzuordnen. Ihre binden-de Wirkung ist nicht einmal zu vermuten (RG 116, 320). Hat der Vertragspartner des jew Verfügenden ein Inte-resse an der Verfügung, so spricht das für ihre Vertragsmäßigkeit. Fehlt dieses Interesse, so spricht das für dieEinseitigkeit und damit freie Widerruflichkeit (§ 2253) der Verfügung (BGH NJW 1961, 120;Kipp/Coing§ 42 I).NachLange/Kuchinke(§ 25 IV 2) soll eine Vermutung für die Bindung bestehen, wenn die Zuwendung an denVertragsgegner erfolgt oder wenn etwas einem Dritten zugewandt wird, an dessen Bedenkung der Vertragsgeg-ner ein eigenes Interesse hat.Keine Erbverträgesind die Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b IV 1; dazuWiede-mannNJW 1968, 769), die nach § 2302 nichtigen Schuldverträge über die Errichtung oder Aufhebung einerVerfügung von Todes wegen sowie Verträge, die schon vor dem Tod einen Anspruch des Erblassers begründen,aber seine Erfüllung bis zum Tod hinausschieben (Hamburg MDR 1950, 616). Ein Erbvertrag liegt auch dannnicht vor, wenn der künftige Erblasser sein Vermögen oder einen wesentlichen Teil davon auf einen oder meh-rere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger überträgt. In diesem Fall spricht man von einer„vorweggenommenen Erbfolge“(BGH NJW 1991, 1345). Zu der Frage, ob insoweit die Grundsätze von derStörung der Geschäftsgrundlage (§ 313) anwendbar sind, vgl BGH NJW 1991, 1345; näher hierzuOlzen, Dievorweggenommene Erbfolge, 1984. Zur vorweggenommenen Hoferbfolge vgl Rn 6.Zu unterscheiden sindeinseitige und zweiseitige Erbverträge, je nachdem ob nur ein Vertragsteil oder beideVertragsteile als Erblasser auftreten. Bei zweiseitigen Erbverträgen stehen die Verfügungen der Erblasser in einemwechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis (§§ 2278 I, 2298), wenn kein anderer Wille der Vertragsteile anzuneh-men ist. Dabei brauchen die Vertragsteile nicht Eheleute oder Verlobte zu sein. Sie können es aber sein und dannmit dem Erbvertrag in derselben Urkunde einen Ehevertrag (§ 1408) verbinden, so dass auch für den Erbvertragdie Form des Ehevertrags genügt, § 2276 II. Es kann sowohl der andere Vertragsteil als auch oder ausschließlichein Dritter bedacht werden, § 1941 II. Der in den §§ 2346ff besonders geregelte Erbverzichtsvertrag ist kein Erb-vertrag. Vgl iÜ die Regelung der Erbverträge in §§ 2274ff.3.Wird einDritter bedacht, so handelt es sich nicht um einen Vertrag zugunsten Dritter iSd §§ 328ff, denn derErblasser begründet weder für sich eine Verpflichtung noch für den Dritten ein Forderungsrecht (BGH 12, 115).Der Dritte erwirbt vielmehr bei der Erbeinsetzung den Nachlass mit dem Tod unmittelbar (RG WarnRsp 1917,91). §§ 328ff sind auch nicht entspr anwendbar.4.DerHofübergabevertragist ein Vertrag, durch den Eltern ihren Grundbesitz, vor allem ihren Hof – es kannsich aber auch um andere Vermögenswerte oder das ganze Vermögen handeln –, auf einen Abkömmling über-tragen und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt und für die anderen Abkömmlinge eine Abfin-dung ausbedingen (RG 118, 20), so dass die Hoferbfolge vorweggenommen wird. Der Hofübergabevertrag istdaher kein Erbvertrag, sondern ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, oft Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328ff),und bedarf der Form des § 311b I. Der Hofübergabevertrag ist durch die HöfeO idF v 26.7.1976 (BGBl I 1933)für die Länder Hamburg, Nds, NRW und Schl-Holst besonders geregelt; dazu § 1922 Rn 53.Abschnitt 2Rechtliche Stellung des ErbenEinleitung § 19421. Systematischer Überblick.Der Abschnitt behandelt die allg rechtliche Stellung des Erben, unabhängig davon,ob er durch Gesetz als Verwandter, Ehegatte oder Staat oder durch Verfügung von Todes wegen berufen ist, oderob es sich bei dem Erben um eine nat oder jur Per oder einen Gesamthandsverband handelt. Der Abschnitt(§§ 1942–2063) ist in vier Titel untergliedert.a)Der 1. Titel (§§ 1942–1966) enthält zwei Gruppen von Vor-schriften:aa)Erwerb, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942–1959),bb)Ermittlung der unbe-kannten Erben und Sicherung des Nachlasses durch Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1960–1966).b)Der 2. Ti-tel (§§ 1967–2017) behandelt die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeit, diean sich unbeschränkte Haftung auf den Nachlass zu beschränken.c)Der 3. Titel (§§ 2018–2031) behandelt denErbschaftsanspruch, der dem Erben gegen denjenigen zusteht, der die Erbschaft aufgrund eines zu Unrecht be-haupteten Erbrechts besitzt, und der auf Herausgabe dessen gerichtet ist, was der Beklagte aus der Erbschaft er-langt hat.d)Der 4. Titel (§§ 2032–2063) ist wiederum in zwei Gruppen von Vorschriften unterteilt:aa)Die ersteregelt das Rechtsverhältnis mehrerer Miterben untereinander, die Miterbengemeinschaft, zT auch ihr Rechtsver-hältnis nach außen, einschl der Ausgleichung von Vorempfängen einzelner Miterben unter anderen Miterben undder Ausgleichungspflicht der anderen Miterben bei besonderer Mitarbeit und Pflegetätigkeit eines Abkömmlings,(§§ 2052–2057a).bb)Die zweite regelt das Rechtsverhältnis zw den Miterben einer Miterbengemeinschaft undden Nachlassgläubigern (§§ 2058–2063).2.DieRechtsfolgen des Erbfallswerdenin diesem Abschnitt nicht abschließendgeregelt.a) Konfusion undKonsolidation. aa)Schuldrechtliche Beziehungen zw einem Erblasser und dem Alleinerben erlöschen idR durchKonfusion(MüKo/Leipold§ 1922 Rn 155; Staud/Kunz§ 1922 Rn 122). In bestimmten Fällen sind hiervon je-Lieder/J. Schmidt 5767ErbfolgeEinl § 1942345612
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Chapters in this book

  1. Frontmatter i
  2. Bearbeitet von v
  3. Vorwort zur 15. Auflage vii
  4. Vorwort zur 1. Auflage viii
  5. Bearbeiterverzeichnis ix
  6. Inhaltsverzeichnis xiii
  7. Literaturverzeichnis xxi
  8. Abkürzungsverzeichnis xxv
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  10. Buch 1. Allgemeiner Teil (§§ 1–240)
  11. Abschnitt 1. Personen (§§ 1–89) 1
  12. Abschnitt 2. Sachen und Tiere (§§ 90–103) 223
  13. Abschnitt 3. Rechtsgeschäfte (§§ 104–185) 250
  14. Abschnitt 4. Fristen, Termine (§§ 186–193) 555
  15. Abschnitt 5. Verjährung (§§ 194–218) 561
  16. Abschnitt 6. Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226–231) 662
  17. Abschnitt 7. Sicherheitsleistung (§§ 232–240) 683
  18. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  19. Buch 2. Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241–853)
  20. Abschnitt 1. Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241–304) 691
  21. Abschnitt 2. Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305–310) 1114
  22. Abschnitt 3. Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311–361) 1251
  23. Abschnitt 4. Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362–397) 1591
  24. Abschnitt 5. Übertragung einer Forderung (§§ 398–413) 1675
  25. Abschnitt 6. Schuldübernahme (§§ 414–419) 1712
  26. Abschnitt 7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420–432) 1726
  27. Abschnitt 8. Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433–853) 1786
  28. Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG)
  29. Buch 3. Sachenrecht (§§ 854–1296)
  30. Abschnitt 1. Besitz (§§ 854–872) 3791
  31. Abschnitt 2. Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873–902) 3828
  32. Abschnitt 3. Eigentum (§§ 903–1011) 3887
  33. Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG)
  34. Abschnitt 4. Dienstbarkeiten (§§ 1018–1093) 4091
  35. Abschnitt 5. Vorkaufsrecht (§§ 1094–1104) 4188
  36. Abschnitt 6. Reallasten (§§ 1105–1112) 4197
  37. Abschnitt 7. Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113–1203) 4204
  38. Abschnitt 8. Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten (§§ 1204–1296) 4336
  39. Buch 4. Familienrecht (§§ 1297–1921)
  40. Abschnitt 1. Bürgerliche Ehe (§§ 1297–1588) 4415
  41. Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG)
  42. Abschnitt 2. Verwandtschaft (§§ 1589–1772) 4867
  43. Abschnitt 3. Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773–1921) 5441
  44. Buch 5. Erbrecht (§§ 1922–2385)
  45. Abschnitt 1. Erbfolge (§§ 1922–1941) 5723
  46. Abschnitt 2. Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942–2063) 5767
  47. Abschnitt 3. Testament (§§ 2064–2272) 5916
  48. Abschnitt 4. Erbvertrag (§§ 2274–2302) 6150
  49. Abschnitt 5. Pflichtteil (§§ 2303–2338) 6182
  50. Abschnitt 6. Erbunwürdigkeit (§§ 2339–2345) 6230
  51. Abschnitt 7. Erbverzicht (§§ 2346–2352) 6233
  52. Abschnitt 8. Erbschein (§§ 2353–2370) 6243
  53. Abschnitt 9. Erbschaftskauf (§§ 2371–2385) 6262
  54. Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) 6269
  55. Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) 6331
  56. Europäische Güterrechtsverordnung (EuGütVO) 6607
  57. VO Rom III 6625
  58. Haager Unterhaltsprotokoll (UnthProt) 6680
  59. Haager Testamentsformübereinkommen (HTestfÜbk) 6779
  60. Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbrVO) 6785
  61. Stichwortverzeichnis 7033
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