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VIII. Eintragung, Anerkennung und Wechsel des Vereinstyps

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Handbuch zum Vereinsrecht
This chapter is in the book Handbuch zum Vereinsrecht
WMTP GmbHgedruckt am 05.11.2015 15:51:05SVR11_Inhalt.3dS. 100 von 704Werk: SVR11Druckdaten100VIII. Eintragung, Anerkennung und Wechseldes VereinstypsLiteratur:Bayer, Die liquidationslose Fortsetzung rechtsfähiger Idealvereine, 1984;Koll-hosser, Der Verzicht des rechtsfähigen Vereins auf seine Rechtsfähigkeit, ZIP 1984, 1434;Oetker, Der Wandel vom Ideal- zum Wirtschaftsverein, NJW 1991, 385;Reuter, (Keine)Durchgriffshaftung der Vereinsmitglieder wegen Rechtsformverfehlung, NZG 2008, 650;Schäfer, Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins, RNotZ 2008, 22;K. Schmidt, Wirtschaftliche Betätigung und Idealverein: Rechtsfolgen einer Überschrei-tung des „Non-Profit“-Privilegs, ZIP 2007, 605;Spitzenberg, Die Vereinssatzung und ihreBestimmung über die Registereintragung (§ 57 Abs. 1 BGB), Rpfleger 1971, 242;Stolte,der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit beim eingetragenen Verein, 1984;Stoltenberg, Be-stand, Umwandlung und Verschmelzung konzessionierter Vereine, 1989.1. Eintragung des nicht wirtschaftlichen Vereinsa) GründungssatzungDie Satzung eines Vereins, für den die §§ 55 ff. BGB gelten sollen, muss1er-geben, „dass der Verein eingetragen werden soll“ (§ 57 Abs. 1 BGB).Die erstrebte Registereintragung wird am besten mit den Worten des Gesetzesangeführt, also:Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.In der Praxis wird es auch teilweise für ausreichend erachtet, wenn die erstreb-te Eintragung allein durch den Namenszusatz (§ 65 BGB)„eingetragener Verein“ oder „e.V.“zum Ausdruck gebracht wird. Eine solche Fassung der Satzung ist jedoch unge-nau. Sie sollte unterbleiben; jedenfalls begründet sie keinen Anspruch auf Ein-tragung.Bei spätererÄnderungder einschlägigen Satzungsbestimmung und insbeson-dere bei Neufassung der Vereinssatzung kann selbstverständlich die Formulie-rung gewählt werden, dassder Verein im Vereinsregister eingetragen ist.Dafür wird auch der Namenszusatz „e.V.“ für ausreichend gehalten. Die Sat-zungsbestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragenist, darf jedoch nicht völlig gestrichen werden2, weil darin der Verzicht auf dieRechtsfähigkeit zum Ausdruck kommen würde (vgl. Rz. 177). Die Bezeich-1 Zur Rechtslage, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde, dessen Sat-zung keine Bestimmung über die erstrebte Eintragung enthält, s.Spitzenberg, Rpfleger1971, 242.2A.A.(Zusatz e.V. zum Vereinsnamen vorausgesetzt)Sauter/Schweyer/Waldner, Rz. 69,Schäfer, RNotZ 2008, 22.165166167
© 2015 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

WMTP GmbHgedruckt am 05.11.2015 15:51:05SVR11_Inhalt.3dS. 100 von 704Werk: SVR11Druckdaten100VIII. Eintragung, Anerkennung und Wechseldes VereinstypsLiteratur:Bayer, Die liquidationslose Fortsetzung rechtsfähiger Idealvereine, 1984;Koll-hosser, Der Verzicht des rechtsfähigen Vereins auf seine Rechtsfähigkeit, ZIP 1984, 1434;Oetker, Der Wandel vom Ideal- zum Wirtschaftsverein, NJW 1991, 385;Reuter, (Keine)Durchgriffshaftung der Vereinsmitglieder wegen Rechtsformverfehlung, NZG 2008, 650;Schäfer, Der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins, RNotZ 2008, 22;K. Schmidt, Wirtschaftliche Betätigung und Idealverein: Rechtsfolgen einer Überschrei-tung des „Non-Profit“-Privilegs, ZIP 2007, 605;Spitzenberg, Die Vereinssatzung und ihreBestimmung über die Registereintragung (§ 57 Abs. 1 BGB), Rpfleger 1971, 242;Stolte,der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit beim eingetragenen Verein, 1984;Stoltenberg, Be-stand, Umwandlung und Verschmelzung konzessionierter Vereine, 1989.1. Eintragung des nicht wirtschaftlichen Vereinsa) GründungssatzungDie Satzung eines Vereins, für den die §§ 55 ff. BGB gelten sollen, muss1er-geben, „dass der Verein eingetragen werden soll“ (§ 57 Abs. 1 BGB).Die erstrebte Registereintragung wird am besten mit den Worten des Gesetzesangeführt, also:Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.In der Praxis wird es auch teilweise für ausreichend erachtet, wenn die erstreb-te Eintragung allein durch den Namenszusatz (§ 65 BGB)„eingetragener Verein“ oder „e.V.“zum Ausdruck gebracht wird. Eine solche Fassung der Satzung ist jedoch unge-nau. Sie sollte unterbleiben; jedenfalls begründet sie keinen Anspruch auf Ein-tragung.Bei spätererÄnderungder einschlägigen Satzungsbestimmung und insbeson-dere bei Neufassung der Vereinssatzung kann selbstverständlich die Formulie-rung gewählt werden, dassder Verein im Vereinsregister eingetragen ist.Dafür wird auch der Namenszusatz „e.V.“ für ausreichend gehalten. Die Sat-zungsbestimmung, dass der Verein eingetragen werden soll oder eingetragenist, darf jedoch nicht völlig gestrichen werden2, weil darin der Verzicht auf dieRechtsfähigkeit zum Ausdruck kommen würde (vgl. Rz. 177). Die Bezeich-1 Zur Rechtslage, wenn ein Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde, dessen Sat-zung keine Bestimmung über die erstrebte Eintragung enthält, s.Spitzenberg, Rpfleger1971, 242.2A.A.(Zusatz e.V. zum Vereinsnamen vorausgesetzt)Sauter/Schweyer/Waldner, Rz. 69,Schäfer, RNotZ 2008, 22.165166167
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