Rechtliche Schranken im Rahmen der Kick-back-Rechtsprechung des BGH
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Christian Kropf
Christian KropfSyndikus in der Rechtsabteilung eines Kreditinstituts, MünchenSearch for this author in:
Zusammenfassung
In seiner Entscheidung vom 8. 4. 2014 hatte der XI. Zivilsenat des BGH sich mit dem unvermindert bedeutsamen Themenkomplex der Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über den Erhalt von Rückvergütungen seitens der beratenden Bank auseinanderzusetzen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe urteilte der BGH über die für die Beratungspraxis relevanten Aspekte, wann trotz fehlender Aufklärung über Grund und Höhe erhaltener Rückvergütungen etwaige darauf basierende Schadensersatzansprüche des Anlegers dennoch nicht durchsetzbar sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei insbesondere die Frage der Kausalität derartiger Pflichtverletzungen des Beratungsvertrags für die beim Anleger aus der Kapitalanlage entstandenen Schäden sowie das Vorliegen der subjektiven Komponente für den Beginn der Verjährungsfrist. Im Anschluss an die Darstellung und Analyse der Entscheidung werden die Fragen der Verjährung und der Anforderungen an die Widerlegung der Kausalität im Rahmen eines geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Fällen von Rückvergütungen daher eingehender erörtert.
© 2014 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.
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