Westlich geprägte Verfassungen verbürgen grundsätzlich keine soziale Gleichheit. Das gilt für die Ordnung des Grundgesetzes, für die europäische Verfassungsordnung und das universelle Völkerrecht. Bestimmte Ausprägungen sozialer Ungleichheit werden gleichwohl auf allen Ebenen als „Rechtsproblem“ thematisierbar. Die rechtlichen Ansatzpunkte und die Rigidität der staatlichen Verpflichtungen unterscheiden sich freilich beträchtlich. Unter dem Grundgesetz ist soziale Ungleichheit v.a. dann problematisch, wenn der Staat es „evident“ unterlässt, das Existenzminimum sicherzustellen. Das europäische Verfassungsrecht reduziert soziale Ungleichheit insbesondere durch eine konsequente Öffnung der Sozialleistungen für Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten. Das universelle Völkerrecht begründet - immer noch etwas vorsichtig - Verantwortlichkeiten der reichen Staaten gegenüber armen Staaten.
© 2010 by Lucius & Lucius, Stuttgart
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