Laura D’Amati, Dis Manibus (Sacrum). La sepoltura nel diritto della Roma pagana
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Ulrike Babusiaux
Reviewed Publication:
D’Amati Laura, Dis Manibus (Sacrum). La sepoltura nel diritto della Roma pagana. Cacucci, Bari 2021. 230 S., ISBN 979-12-5965-024-5
Die in der Regel nur abgekürzt verwendete Formel D(is) M(anibus) ist seit dem 1. Jhdt. n. Chr. regelmäßige Einleitungsfloskel von Grabinschriften[1]). Sie zeigt an, dass das Grab den Manen geweiht ist, und bringt gleichzeitig die Hoffnung zum Ausdruck, dass der oder die Verstorbene in den Kreis der Manen aufgenommen werde[2]). Neben den epigraphischen und religionsgeschichtlichen Aspekten des Grabes sind damit auch die Fragen des profanen Grabrechts, namentlich seiner Einordnung als res religiosa, angesprochen. Da diesbezüglich trotz grundlegender Arbeiten[3]) noch viele Zweifelsfragen bestehen, wird man eine erneute rechtshistorische Auseinandersetzung mit der Thematik in jedem Fall begrüßen können. D’Amati hat ihr programmatisch nach der Grabesformel tituliertes Werk in drei Teile gegliedert, wobei der erste Teil religionsgeschichtlich angelegt ist und die römischen Vorstellungen über die Unter- und Geisterwelt darstellt, während der zweite Teil die sakralrechtliche Frage des Begräbnisses und der dritte Teil die im weltlichen Recht vorherrschende Frage nach der Religiosität des Grabes und ihrer Wirkungen behandelt.
Das erste Kapitel „La popolazione dell’oltretomba“ (1–26) befasst sich mit den verschiedenen Götterarten der Unterwelt. Schon terminologisch sei die Unterscheidung von guten Göttern (manus = bonus) im Verhältnis zu den bösen Geistern (lemures et larvae) zentral: Die manes seien Verstorbene, die eines natürlichen Todes gestorben seien und nach dem vorgeschriebenen Ritual beerdigt worden seien; lemures hingegen seien jung Verstorbene, die noch keinen Zugang zum Reich der Toten hätten und daher auf den Ablauf ihrer Lebenszeit warteten; erst recht furchteinflössend seien die larvae, d. h. Personen, die durch Gewalttat umgekommen seien. Die Verzweifelung der beiden letztgenannten Gruppen richte sich gegen die Lebenden und führe dazu, dass sie als bedrohlich wahrgenommen würden. Interessant ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Vorkehrungen, die im Rahmen der Bestattung getroffen wurden, um lemures und larvae daran zu hindern, aus dem Grab auszubrechen; hierbei sei sogar gegen die sonst geltenden Grabriten verstoßen worden. Zudem seien Verstümmelungen des Leichnams nicht selten gewesen, um dem Treiben dieser Unterweltgeister ein Ende zu setzen.
Für die Aufnahme der Manen in die Götterwelt sei die ordnungsgemäße Bestattung unter Einhaltung aller rituellen Vorgaben notwendig gewesen, die im Kapitel 2 „Il rituale funerario“ (27–106) untersucht wird[4]). Darin beschreibt D’Amati die verschiedenen Etappen des Begräbnisrituals, wobei sie vor allem die Unterschiede zwischen dem häuslichen und dem öffentlichen Ritual unterstreicht; neben der – für die römische Jurisprudenz an sich unerheblichen – Unterscheidung von Inhumation und Einäscherung, die sie als „scelta cruciale“ bezeichnet, ist ein besonderer Abschnitt dem auch in Ciceros De legibus näher erörterten Tod auf dem Meer gewidmet[5]). Der Tod sei durch das Ende des Atmens festgestellt worden, wie es auch in der juristischen Literatur erwähnt werde, etwa in D. 34,5,18pr. Marcian 3 reg.[6]). Nach Feststellung des Ablebens, zu dem auch die conclamatio des Namens des Verstorbenen gehörte, habe man eine Münze in den Mund des Verstorbenen gelegt, was D’Amati auf griechische Vorbilder zurückführt. Der Verstorbene sei sodann auf den Boden gelegt worden, um die Rückbindung an Mutter Erde symbolisch hervorzuheben; der Leichnam sei anschließend gewaschen und mit ätherischen Ölen gesalbt worden, bevor man ihm – sofern dies seinem Status entsprach – die weiße Toga des civis Romanus angelegt habe. Er sei sodann auf das vorbereitete Totenbett, lectus funebris, aufgebahrt und aus dem Haus getragen worden. Die Entfernung aus der Familie habe auch kultische Bedeutung gehabt, denn der Todesfall habe die Familie beschmutzt (familia funesta); sie habe daher bestimmte Reinigungsriten vornehmen müssen. Diese Riten habe der Erbe, der als everriator fungiere, geleitet; nur gestreift wird die Verbindung zur Verpflichtung des Erben, auch für die Bestattung zu sorgen, die aber – wie der Vergleich von Sakralrecht und weltlichem Recht nahelegt – offenbar mit dieser kultischen Rolle zusammenhängt[7]). Eingehende Betrachtung findet der Leichenzug, mit dem die Angehörigen und Nahestehenden, aber auch die gesamte Öffentlichkeit vom Verstorbenen Abschied nahmen, bis dieser aus der Stadt hinaus getragen und vor ihren Toren bestattet worden sei. Nach einem Seitenblick auf die öffentliche Bestattung (funera indictiva oder publica), bei dem D’Amati vor allem die Bedeutung der Ahnenbilder des Verstorbenen (imagines) hervorhebt, widmet sie sich verschiedenen Bestattungsarten, wobei sie zutreffend hervorhebt, dass die juristischen Quellen – anders als die sonstige lateinische Literatur – nicht zwischen Erd- und Feuerbestattung unterschieden hätten[8]). Sakralrechtlich genüge das Verbrennen alleine nicht; vielmehr sei das Grab erst dann wirksam errichtet worden, wenn die Asche selbst mit Erde bedeckt worden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Bestattung habe sich weiter die Frage gestellt, wie der Erbe bei einem Tod auf See zu verfahren habe, bei dem oftmals kein Leichnam geborgen werden könne. Das Problem behandelt Cicerco, indem er eine Entscheidung des Quintus Mucius Scaevola referiert[9]). Der republikanische Jurist hält fest, dass der nach Tötung auf einem Schiff ins Meer geworfene Leichnam die Familie nicht beflecke (familia pura), weil die Gebeine nicht unbestattet auf der Erde lägen. Der Erbe müsse aber ein Schwein opfern, eine dreitägige Trauerfeier abhalten sowie ein Sühneopfer (piaculum) ableisten. Bei einem bloßen Verschwinden auf dem Meer genüge das Opfer eines Tieres. Im Anschluss hieran präsentiert D’Amati verschiedenen Quellen, die das innerstädtische Bestattungsverbot auf die XII-Tafeln zurückführen, und legt dar, dass es bis in die späte Kaiserzeit Beachtung finde. Der letzte Teil dieses Kapitels führt zu den für die Familie geltenden Reinigungsriten zurück, die während der Trauerzeit (feriae denicales) stattfanden und mit dem Trauerbankett nach neun Tagen ihren Abschluss fanden.
Den Rechtsfragen des Grabes ist sodann Kapitel 3: „Il sepulchrum e il locus religiosus“ (107–172) gewidmet. Das Grab ( sepulchrum ) bedeute den Ort des Erinnerns, die cella memoriae, juristisch den Ort, an dem der Leichnam oder die Knochen eines Menschen begraben seien (Ulp. 25 ad ed. D. 11,7,2,5)[10]). Problematisch seien daher Grabbauten, welche die eigentliche Begräbnisstätte überschritten, weil sich die Frage stelle, ob auch diese extensiven Flächen den Schutz der res religiosa beanspruchen könnten. Terminologisch geht es dabei vor allem um das monumentum und die area adiecta, die auch Gärten und Gebäude umfassen können, die der Pflege des Grabmals dienen. Am Beispiel von CIL VI, 14614 = EDR 160198 nennt D’Amati auch die häufig für die Grabstätte begründeten Grunddienstbarkeiten itus, aditus und ambitus[11]), die aus Sicht der res religiosa in der Tat einige schwierige Abgrenzungsfragen eröffnen, behält aber die Analyse dieser Belege einer späteren Studie vor.
Die Autorin wendet sich vielmehr der bekannten Divergenz zwischen der beschränkten Definition des Celsus für die res religiosa in D. 11,7,2,5 im Kontrast zu der offenkundig weitherzigeren Definition Ulpians für die Anwendung des Edikts de sepulchro violato zu. Dabei folgt sie der Ansicht von Manfredini[12]), der den Facettenreichtum und die schwer bestimmbaren Dimensionen der Grabbauten als Ursache dieses Widerspruchs ansieht. Nicht zu unterschätzen ist allerdings auch der unterschiedliche juristische Zusammenhang: Bei der von Celsus diskutierten Frage der res religiosa geht es um die wirtschaftlich und auch fiskal eng zu begrenzende Herausnahme von Grundstücksflächen aus dem Vermögensrecht (res extra commercium); bei der Frage der actio sepulchri violati hingegen um den Schutz der Grabstätten gegen Grabfrevel. Die beobachtete Divergenz ist also vermutlich auch den unterschiedlichen Zwecken zuzuschreiben, denen die Definition im jeweiligen Kontext dient.
Die sog. sententia Senecionis de sepulchris[13]), die D’Amati als Ausdruck der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen profanen Flächen und Grabstätten erörtert, behandelt das Problem des wirksamen Erwerbs eine Feldes, auf dem vereinzelt Grabstätten liegen, sowie die weiter umstrittene Frage der Nutzungsberechtigung zu kultischen Zwecken[14]). Diese Frage wird auch von Ulpian erörtert, wenn er Kaufverträge über Grundstücke mit einzelnen Grabstätten dann als wirksam erachtet, wenn die Gräber nur modica loca sind[15]). Dabei ist auch zu beachten, dass Grabstätten in ländlichen Gebieten oftmals an der Grenze zwischen zwei Grundstücken errichtet waren – und dort oft auf den als subseciva bezeichneten Flächen. Grabmäler dienten damit – vor allem im ländlichen Raum – auch als Anzeiger der Grundstücksgrenzen[16]).
D’Amati interessiert sich stärker für die Frage, weshalb Ulpians Definition des Grabes als corpus ossave hominis, die Notwendigkeit der reliquiae hominis betone, und untersucht in diesem Zusammenhang nicht nur die bekannte Aussage des Aristo, dass auch die Beisetzung eines Sklaven den belegten Grund zur res religiosa mache (Ulp. 25 ad ed. D. 11,7,2pr.), sondern auch die schwierigen Fragen neonataler Fehlbildung, die von den Juristen allerdings vor allem aus Sicht der Erbberechtigung und des ius liberorum behandelt werden[17]). Ein besonderer Abschnitt ist den Gräbern des Kriegsfeindes (hostis) gewidmet, die nach Paul. 27 ad ed. D. 47,12,4[18]) keineswegs als res religiosa zu qualifizieren sind, was D’Amati aus der fehlenden „comunanza di religio“ (Kultusgemeinschaft) erklärt. Sie leitet hieraus auch weiter ab, dass peregrini vermutlich ursprünglich nicht von Römern bestattet werden konnten und jedenfalls keine res religiosa durch ein derartiges Grab entstanden sei.
Sodann untersucht sie die semantischen Divergenzen zwischen corpus, cadaver, mortuus und defunctus. Wärend corpus positiv konnotiert sei und die Fortsetzung des Leibes aus dem Reich der Lebenden anzeige, sei der Begriff des cadaver „più brutale“ (135) und weise auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bestattung sowie auf den Verlust jeglicher Errungenschaften aus dem früheren Leben. Die Bezeichnung gelte daher typischerweise für neben der Straße hinterlassene Leichen, um die sich niemand kümmere; in dieser Hinsicht bilde auch funus einen Gegenbegriff zu cadaver. Diese durchaus nicht seltene Praxis sei als Hintergrund für die in D. 11,7,43 Pap. 8 quaest. überlieferte Auslegung des interdictum de mortuo inferendo auch auf nicht rechtmäßige Bestattungen anzusehen, die Papinian mit der Überlegung rechtfertigt: ne insepulta cadavera iacerent ...[19]). Die Lex libitinaria aus Puetoli sieht – wie D’Amati erwähnt – entsprechend eine Strafe für das Hinterlassen von Leichnamen vor[20]).
Abschließend widmet sich D’Amati den hinreichend bekannten und nach wie vor ungelösten Fragen der res religiosa, wobei sie zunächst die Voraussetzungen für die Entstehung einer res religiosa (144–154), sodann ihren Umfang (154–156) und schließlich die notwendige Dauerhaftigkeit der Grabstätte (156–164) untersucht, bevor sie sich der in jüngerer Zeit intensiv bearbeiteten Frage der Rechtsnatur des Kenotaphs zuwendet (164–169). Nach dem Zeugnis der Digesten kann in der Tat kein Zweifel daran bestehen, dass die res religiosa durch Begräbnis in einem dem Begrabenden zustehenden Ort entsteht, wobei D’Amati zu Recht die Befugnis betont, die sich entweder aus dem Eigentum oder der Gestattung durch den Eigentümer ergeben kann[21]). Keine Beachtung finden bei D’Amati die weitreichenden Theorien, die in der Literatur zur Bedeutung der Inschrift für die Grabgründung entwickelt wurden. Vor allem im deutschen Sprachraum wird man die Thesen von Rudolf Düll, die von Max Kaser übernommen und dadurch mit besonderer Autorität ausgestattet wurden, kaum ignorieren können[22]), obgleich sie dem Befund der Quellen widersprechen. Auch für die Frage des Umfangs der res religiosa bleibt die Darstellung von D’Amati sehr an der Oberfläche, wenngleich sie die für diese Frage zentrale Arbeit von Yan Thomas berücksichtigt[23]). Vergleichbares gilt für die Dauerhaftigkeit der Bestattung, die in der Tat Voraussetzung für das Entstehen der res religiosa ist und vor allem dann Schwierigkeiten bereitet, wenn Angehörige den Verstorbenen vorläufig bestatten müssen, weil das geplante Grabmal noch nicht fertiggestellt oder eine spätere Umbettung geplant ist[24]). Hier zeigen die von D’Amati übergangenen epigraphischen Quellen einen durchaus deutlichen Konflikt zwischen dem weltlichen und dem sakralen Recht: Während es für das weltliche Recht kein Problem darstellt, den vorläufig bestatteten Leichnam wieder zu entfernen, verlangt das Sakralrecht die Vornahme bestimmter Reinigungsriten und Opferrituale, um die Aufhebung des Begräbnisses zu erlauben[25]).
Der Abschluss des Kapitels trägt die wenig aussagekräftige Überschrift: „Qualche riflessione di sintensi“ (169–172) und enthält neben der Wiederholung der Hauptaussagen keinerlei Versuch, die bisher formulierten Gedanken einer Synthese zuzuführen. Insbesondere werden die in Kapitel 1 und 2 gemachten Beobachtungen zu den Manen und zum Begräbnisritual in keiner Weise in Beziehung gesetzt zu dem im dritten Kapitel verhandelten Stoff, sodass die Chance ungenutzt bleibt, die nach wie vor nicht in allen Einzelheiten geklärte juristische Frage nach der res religiosa durch den Vergleich mit den religionsgeschichtlichen und sakralrechtlichen Erkenntnissen zu erhellen. Offenbar war eine derartige Problemerörtung nicht das Ziel der eher assoziativen Darstellung; dieser Ansatz mag auch erklären, warum die Verf. auf eine Auswertung der gerade für den Begriff D(is) M(anibus) zentralen epigraphischen Zeugnisse vollkommen verzichtet hat. Immerhin wird man D’Amati dafür danken können, ein wichtiges Thema, das allein nach der juristischen Überlieferung nicht abschließend geklärt werden kann, wieder ins Bewusstsein gebracht zu haben. Das Werk wird erschlossen durch ein Abkürzungsverzeichnis, einen bibliographischen Index und ein Quellenverzeichnis, das einen raschen Zugriff auf die behandelten Stellen ermöglicht.
© 2023 Ulrike Babusiaux, publiziert von De Gruyter
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
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