Unternehmenskauf und Anteilskauf nach der Schuldrechtsreform
-
Stefan Schröcker
Abstract
Die Thematik des Unternehmens- und Anteilskaufs und die in diesem Zusammenhang auftretenden Streitpunkte waren schon nach alter Rechtslage Ursprung angeregter Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum.[1] So verwundert es nicht, dass auch bereits kurze Zeit nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform der Unternehmenskauf den Gegenstand zahlreicher Abhandlungen bildete.[2] Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur neuen Rechtslage derzeit praktisch nicht existiert, gestaltet sich die Materie insbesondere für die Vertragspraxis schwierig.
Im Vordergrund der Auseinandersetzungen im Schrifttum steht die grundlegende Frage, inwieweit sich die gefestigte Rechtsprechung des Reichsgerichts und Bundesgerichtshofs zur Haftung beim Unternehmens- und Anteilskauf nach alter Rechtslage noch aufrecht erhalten und auf die neue Rechtslage übertragen lässt. Welche Sekundärrechte stehen dem Käufer nunmehr bei „Mängeln‟ des gekauften Unternehmens oder Anteils zu und inwieweit passen diese angesichts des besonderen Kaufgegenstandes? Ist der neue Beschaffenheitsbegriff in § 434 Abs. 1 BGB[3] gleichlaufend mit den Begriffen des Fehlers und der zugesicherten Eigenschaft oder umfassend und weiter auszulegen? Kann ein weiter Beschaffenheitsbegriff ohne weiteres auch auf den Anteilskauf als Rechtskauf übertragen werden mit der Folge, dass eine allgemeine Bonitätshaftung begründet wird, die jedenfalls nach alter Rechtslage strikt abgelehnt wurde? Wie verhält es sich mit dem Verhältnis der Haftung aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht zu jener aus culpa in contrahendo (c.i.c.), die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer Reihe von Einzelfallentscheidungen ohne erkennbare Linie zum Unternehmenskauf begründet wurde?
Einen weiteren Kernpunkt der aktuellen Diskussionen – und von enormer kautelarjuristischer Bedeutung – bildet die Frage nach der Auslegung und Anwendung des neuen § 444 BGB im Zusammenhang mit Garantieerklärungen, die nach alter Rechtslage gängige Vertragspraxis waren. Die Schuldrechtsreform hat insoweit – obgleich der vielgepriesenen systematischen Vereinfachungen – zu einem erhöhten Maß an Rechtsunsicherheit für den Unternehmens- und Anteilserwerber geführt. Dieser Rechtsunsicherheit zu begegnen und die einzelnen Streitfragen einer sach- und fachgerechten Lösung zuzuführen Ziel des folgenden Beitrags.
© Walter de Gruyter
Articles in the same Issue
- Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Lichte von Holzmüller, Macrotron und Gelatine
- Die Schranken der „unbeschränkten‟ persönlichen Gesellschafterhaftung in der BGB-Gesellschaft
- Unternehmenskauf und Anteilskauf nach der Schuldrechtsreform
- Die wirtschaftliche Neugründung: Grenzen der analogen Anwendung des Gründungsrechts
- Darlehen der GmbH an Gesellschafter und Sicherheiten aus dem GmbH-Vermögen für Gesellschafterverbindlichkeiten: Besprechung der Entscheidung BGHZ 157, 72
Articles in the same Issue
- Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeiten im Lichte von Holzmüller, Macrotron und Gelatine
- Die Schranken der „unbeschränkten‟ persönlichen Gesellschafterhaftung in der BGB-Gesellschaft
- Unternehmenskauf und Anteilskauf nach der Schuldrechtsreform
- Die wirtschaftliche Neugründung: Grenzen der analogen Anwendung des Gründungsrechts
- Darlehen der GmbH an Gesellschafter und Sicherheiten aus dem GmbH-Vermögen für Gesellschafterverbindlichkeiten: Besprechung der Entscheidung BGHZ 157, 72