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Die externe Begutachtung als Mittel zum Zweck – über die Herstellung von Legitimation in Berufungsverfahren an deutschen Universitäten

  • Lisa Walther

    Lisa Walther, geb. 1989 in Friedrichroda. Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Master in Wissenschaft und Gesellschaft an der Leibniz Universität Hannover. Seit 2015 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Zentrum für Wissenschafts- und Hochschulforschung (DZHW); seit 2017 Doktorandin am DZHW und Mitglied der Graduiertenschule des Leibniz Forschungszentrums Wissenschaft und Gesellschaft (LCSS). Forschungsschwerpunkte: Berufungsverfahren, Wissenschafts- und Hochschulforschung, Soziologie der Bewertung, Organisationssoziologie, Qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung

    Veröffentlichung: Kleimann, B., L. Walther & A. Gerchen, 2021:

    Qualitätssicherung von Berufungsverfahren an deutschen Kunsthochschulen. Qualität in der Wissenschaft 15: 73–82.

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Published/Copyright: October 1, 2022
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Zusammenfassung

Die externe Begutachtung ist ein wesentliches Element des Berufungsverfahrens, das bei der Beurteilung der Legitimität der von der Berufungskommission erstellten Listenreihung der Bewerber:innen von kommissionsexternen Akteur:innen herangezogen wird. Mittels eines explorativen Forschungsprozesses wird die Frage beantwortet, wie die Kommission diese Legitimation herzustellen versucht. Es wird gezeigt, dass die Kommission unterschiedlichen Maßstäben der Legitimität unterliegt. Die Einhaltung des rechtlichen Rahmens dient der formalen Legitimation der Entscheidung; die inhaltliche Legitimation wird über die Einholung und Berücksichtigung der Fachexpertise hergestellt. Ferner wird gezeigt, wie diese Anforderungen über Praktiken der Kommission im Umgang mit dem Bewertungsprozess erfüllt werden. Die gewonnenen Erkenntnisse werden unter Einbeziehung bewertungssoziologischer Überlegungen diskutiert.

Abstract

External reviews are an essential element of the professorial appointment procedure, which is intended to support the decision-making process of the appointment committee. However, external reviews are also used by university bodies external to the committee to assess the legitimacy of the appointment committee’s shortlist of candidates. Based on an exploratory research process, this paper examines how the appointment committee attempts to establish this legitimacy. It is shown that the committee is subject to different measures of legitimacy. On the one hand, the appointment committee must comply with the legal framework in order to formally legitimize the decision. On the other hand, the decision must be substantively legitimized by obtaining and considering the external reviews. The paper then reveals how these requirements are met through practices of the appointment committee in handling the valuation process. The findings are discussed in the light of sociology of valuation.

1 Einleitung

Peer-Review-Verfahren markieren innerhalb des Wissenschaftssystems einen zentralen Prozess der Leistungsbewertung. Die primäre Bewertungslogik basiert auf der Annahme, dass Peer Review „the only legitimate method for valuing scientific quality“ (Langfeldt 2004: 52) ist. Entsprechend ist die Bewertung durch Peers sowohl im Zuge der Ressourcenbeschaffung als auch für das Publikationssystem sowie die Entscheidungen über Karrieren und Mitgliedschaften im Hochschul- und Wissenschaftssystem das zentrale Entscheidungselement. Die externe Begutachtung als Peer-Review-Verfahren im Rahmen von Berufungsverfahren an Universitäten steht im Fokus des Beitrags.

Die Auswahl von Professor:innen ist für Universitäten von außerordentlicher Bedeutung, da Professor:innen die Schwerpunkte in Lehre und Forschung und damit auch das Profil der jeweiligen Organisation maßgeblich mitgestalten. Daher sind Berufungsverfahren sowohl rechtlich als auch satzungsmäßig geregelt und werden seitens der Hochschulen mit großem Aufwand betrieben. Für die Entscheidungsfindung wird entsprechend der Logik des Peer Reviews auf die Einschätzung des fachlichen Profils der Bewerber:innen durch Peers zurückgegriffen. Dies geschieht zum einen über das Einsetzen einer Berufungskommission, die mehrheitlich von Professor:innen besetzt sein muss und die Auswahlentscheidung für die Universitätsleitung vorbereitet. Zum anderen werden einschlägige Wissenschaftler:innen der relevanten Scientific Community für die Erstellung externer Gutachten angefragt, um die Entscheidung der Berufungskommission zu unterstützen.

Während die Begutachtung von institutioneller und individueller Forschungsförderung (u. a. Reinhart 2012; Neidhardt 1988; Lamont 2009; Wennerås & Wold 1997) sowie die Beurteilung von Manuskripten (u. a. Hirschauer 2005, 2010; Bornmann & Daniel 2009) bereits Gegenstand der einschlägigen Peer-Review-Forschung ist, nimmt bisher keine Studie das Verfahrenselement der externen Begutachtung in Berufungsverfahren in den Blick. Eine Analyse von Berufungsakten weist jedoch darauf hin, dass Berufungskommissionen die Bewertung durch externe Gutachtende als legitimierendes Argument ihrer Beurteilung verwenden (Hamann 2019). Der vorliegende Beitrag erschließt die entlang eines explorativen Forschungsprozesses entwickelte Frage, wie die Berufungskommission über die externe Begutachtung ihre Entscheidung über den Vorschlag einer Listenreihung der Bewerber:innen legitimiert.

Die empirische Vorgehensweise umfasst dabei zwei methodische Bausteine. Über eine Dokumentenanalyse rechtlicher Rahmenbedingungen und Regularien werden die formalen Anforderungen der externen Begutachtung in Berufungsverfahren expliziert. Diese bilden schließlich den Handlungsrahmen für die in den Kommissionen gelebte Praxis im Umgang mit der externen Begutachtung. Mittels der Analyse von 19 qualitativen Interviews mit professoralen Berufungskommissionsmitgliedern und -vorsitzenden, die sich an der Grounded Theory Methodologie nach Strauss und Corbin (1996) orientiert, werden sodann Praktiken zur Herstellung von Legitimation über die externe Begutachtung erschlossen.

Um die Anschlussfähigkeit der empirischen Befunde einzuordnen, werden die induktiv gewonnenen Erkenntnisse aus einer bewertungssoziologischen Perspektive betrachtet. So trägt das theoretische Konzept der Bewertungskonstellationen von Meier et al. (2016) dazu bei, die Komplexität des Berufungsverfahrens herauszustellen und vor diesem Hintergrund die Handlungsorientierungen der Berufungskommission im Umgang mit der externen Begutachtung zu sondieren. Schließlich werden in dem Beitrag neben den formalen und inhaltlichen Maßstäben der Legitimität, die die Berufungskommission im Umgang mit der externen Begutachtung zu erfüllen versucht, Besonderheiten des Bewertungsverfahrens sichtbar, die fruchtbar für die Weiterentwicklung des Forschungsfeldes der Bewertungssoziologie sein können.

Im Folgenden erläutere ich zunächst den Verfahrensschritt der externen Begutachtung und dessen Bedeutung für das Berufungsverfahren. Anschließend arbeite ich für den Forschungsgegenstand relevante wissenschaftliche Befunde der Hochschul- und Wissenschaftsforschung auf (Abschnitt 3). Im vierten Abschnitt wird die explorative Vorgehensweise vorgestellt, bevor ich die gewonnenen Erkenntnisse im Abschnitt 5 darlege. Im sechsten Abschnitt werden die Ergebnisse resümiert, Limitationen reflektiert und Anschlussperspektiven diskutiert.

2 Externe Begutachtung als Peer Review: zur Bedeutung der Gutachten in Berufungsverfahren

Die Entscheidung über eine Berufung stellt eine komplexe Kette von Bewertungsmomenten und Einzelentscheidungen dar, die sich aufeinander stützen. Idealtypisch beginnt die Auswahlphase für eine Professur mit dem Einsetzen der Berufungskommission als Gremium, das sich überwiegend aus Mitgliedern der verschiedenen universitären Statusgruppen zusammensetzt, die entweder eine beratende Funktion erfüllen oder über ein Stimmrecht verfügen. Der Kommission gehören i. d. R. Studierende, wissenschaftliche Mitarbeitende, ein:e Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte:r, ein:e Berufungsbeauftragte:r und Professor:innen an, letztere verfügen in jedem Fall über die Mehrheit der Stimmen. Aus dem Kreis der Professor:innen übernimmt eine Person den Vorsitz der Kommission, mit der Funktion den Entscheidungsprozess zu moderieren (Kleimann & Klawitter 2017: 64). Das Gremium bewertet alle Bewerber:innen zunächst auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen und vor dem Hintergrund der in der Ausschreibung genannten Anforderungen. Kandidat:innen, die in die engere Auswahl kommen, werden anschließend zu einer persönlichen Vorstellung eingeladen, die in der Regel mindestens aus einem hochschulöffentlichen Fachvortrag und einem Kommissionsgespräch besteht. Anschließend wird eine kleinere Anzahl als listenfähig eingeschätzte Bewerber:innen ausgewählt, die von hochschulexternen Fachwissenschaftler:innen schriftlich – i. d. R. vergleichend – begutachtet werden. Die Aufgabe der Berufungskommission ist es dann unter Berücksichtigung der Gutachten eine Listenreihenfolge zu erstellen (Klawitter 2017: 41 f.; Becker 2015: 183 ff.). Diese Rangliste wird dann dem Fachbereichs- oder Fakultätsrat[1] als Entscheidungsvorschlag übergeben. In der Regel durchläuft die beschlossene Berufungsliste im Anschluss den Senat und wird der Universitätsleitung vorgelegt. Die finale Entscheidung über die Ruferteilung erfolgt dann durch letztere (Hartmer & Detmer 2017: 174 f.).[2]

Die Komplexität der Entscheidung über den Listenvorschlag der Berufungskommission ergibt sich aus der Anforderung der vergleichenden Bewertung von Einzigartigem (Karpik 2010) – der Bewertung von Wissenschaftler:innen. Dieser Bewertungsprozess geht mit Unsicherheiten im Hinblick auf die Einschätzung der fachlichen und pädagogischen Eignung der Bewerber:innen einher. Um diese zu reduzieren, sind unterschiedliche – als komplexitätsreduzierend angelegte – Verfahrenselemente vorgesehen. Ein wesentliches Element ist die Einbeziehung verschiedener Interessengruppen in den Bewertungsprozess. So wird die pädagogische Eignung der Kandidat:innen zusätzlich von Studierenden in den Blick genommen, die fachliche Eignung von Fachwissenschaftler:innen. Da die jeweiligen Fachexpert:innen oftmals nicht oder nur zum Teil in der Berufungskommission vertreten sind, dient die Einholung der externen Gutachten als „Erkenntnisquelle“ (Hartmer & Detmer 2017: 162) für die vergleichende Bewertung der fachlichen Leistung und bringt zudem organisationsexterne Expertise in den Entscheidungsprozess ein. Aufgrund der spezifischen Zusammensetzung der Kommission, die durch verschiedene soziale Rollen geprägt ist, die divergierende Handlungslogiken und Interessen verfolgen, gestaltet sich der Entscheidungsfindungsprozess komplex. Die externe Begutachtung ist konzipiert als ein Mittel zum Zweck, über eine unabhängige fachliche Einschätzung die Komplexität des Bewertungsverfahrens einzuhegen und dabei die Entscheidungsfindung der Kommissionsmitglieder selbst, als auch die der kommissionexternen Entscheidungsträger:innen zu erleichtern. Die wesentliche empirische Frage, die sich an den Wissenstand über den idealtypischen Ablauf der externen Begutachtung anschließt, ist, wie sich die polyarchisch gefällte Entscheidung der Berufungskommission zu den Gutachten verhält.

Erfahrungsberichte aus Berufungsverfahren zeigen, dass innerhalb des Wissenschaftssystems ein Bild vorherrscht, das die externe Begutachtung als Einfallstor für eine gezielte Einflussnahme auf den Verfahrensverlauf porträtiert. Gestützt wird dieses Bild durch Berichte, die anekdotische Hinweise auf die (scheinbar) gelebte Berufungspraxis geben (Sagebiel 2015; Metz-Göckel 2015) sowie anonym veröffentlichte ‚Fallbeispiele‘ in Forschung & Lehre (2021). Studien, die über anekdotischen Beobachtungen hinausgehen, liegen bisher nicht vor.

3 Forschungsstand

Für die Erschließung des Forschungsgegenstands wurden zunächst Beiträge zu Berufungsverfahren und Berufungen in den Blick genommen. In Bezug auf die externe Begutachtung existieren vor allem Darstellungen, wie der Verfahrensschritt hochschulrechtlich geregelt ist (Hartmer & Detmer 2017) oder idealtypisch ablaufen sollte (Peus et al. 2015).

Einschlägig für die Frage nach der tatsächlichen Rolle der externen Begutachtung für die Bewertung von Bewerber:innen durch die Berufungskommission ist ein Beitrag von Hamann (2019). Der Autor hat auf Basis einer Analyse von Berufungsakten die Positionierung von Professor:innen in Berufungsverfahren rekonstruiert. Datengrundlage war die Dokumentation von 145 Berufungsverfahren, die zwischen 1950 und 1985 in den Geschichtswissenschaften an deutschen Universitäten durchgeführt wurden. Er differenziert zwischen zwei sozialen Prozessen, die im Zuge der Positionierung der Professor:innen Anwendung finden: die Bewertung der Bewerber:innen im Hinblick auf die wissenschaftliche Leistung, die formale Qualifikation und (organisationale) Passung sowie die Legitimation der Bewertung (Hamann 2019: 926). Die Legitimation der Bewertung durch die Berufungskommission wird in der Entscheidungsdarstellung über drei Argumente hergestellt: die Einhelligkeit der Bewertung, die Würdigung der Bewertung durch Dritte sowie über die Transparenz des Verfahrens (Hamann 2019: 931). Die Kommission stützt sich demnach in der Dokumentation ihrer Beurteilung auf die Bewertung durch Peers, um darzustellen, dass die Einschätzung unstrittig ist. Hierbei macht sie zwei Argumente geltend: die ausgewiesene Expertise der Gutachtenden sowie deren unparteiische Position im Verfahren (Hamann 2019: 931 f.). Der Beitrag von Hamann zeigt relevante Argumentationslinien der Kommission in Bezug auf die externen Gutachten auf, die die Bewertung der Bewerber:innen nach außen legitimieren.

Einen Einblick in den Prozess der Entscheidungsfindung von Berufungskommissionen geben die Beiträge von Zimmermann (2006) sowie Wolffram und Henze (2017). Im Fokus des ersten Beitrags liegt die Begründung der Passfähigkeit von Bewerber:innen. Zimmermann stellt über die Analyse von qualitativen Interviews heraus, dass die Zusammensetzung der Kommissionen einen wesentlichen Einfluss auf die Definition und argumentative Gewichtung der Kriterien zur Passfähigkeit hat. Maßgeblich ist im Zuge der Entscheidungsfindung zudem die Definitionsmacht der involvierten Professor:innen gegenüber anderer am Verfahren Beteiligter (2006: 91 f.). Wolffram und Henze (2017) arbeiten heraus, dass die Entscheidungsfindung der Berufungskommission mikropolitisch beeinflusst wird und so Spielräume für die Festlegung von Kriterien zur Bewertung von wissenschaftlicher Exzellenz geschaffen werden (240 f.). Beide Beiträge weisen darauf hin, dass für die Exploration des Untersuchungsgegenstands die Perspektive auf die Handlungsspielräume der Kommission resp. der professoralen Kommissionsmitglieder in Bezug auf den Bewertungsprozess relevant sein könnten.

Ein weiterer für den Beitrag wesentlicher Forschungsstrang ist die Peer-Review-Forschung. So wurde im Zuge der Untersuchung von Panelbegutachtungen die Entscheidung über die Auswahl von Gutachtenden als ein Schlüsselmoment identifiziert, da damit entschieden wird, „which scholarly points of view were included in, and which excluded from, the process […]” (Langfeldt 2004: 60). Mit der Rolle der Gutachten für den Entscheidungsfindungsprozess beschäftigt sich eine Studie zur Begutachtung von Manuskripten für die Zeitschrift für Soziologie (Hirschauer 2005, 2010). Dabei stellt Hirschauer drei Funktionen der Gutachten für die Herausgeber:innen fest: „die Unterstützung der Urteilsbildung, die Formulierung von Ablehnungsgründen und das Unterbreiten instruktiver Überarbeitungsvorschläge“ (Hirschauer 2005: 70). Die Unterstützung der Urteilsbildung durch die Gutachten ist dabei von „einer komplexen Triangulierung der editorischen Urteile über das Manuskript, über das eigene Urteil und das Gutachterurteil“ (Hirschauer 2005: 71) abhängig. In den Kurzstellungnahmen wird deutlich, dass insbesondere das Abweichen vom Urteil der Gutachten einen Begründungsbedarf erzeugt (Hirschauer 2005: 72 f.). Aus der Studie ergibt sich der Befund, dass den Gutachten für die Bewertung der Manuskripte eine hohe Entscheidungsrelevanz zugeschrieben wird. Es ist zu vermuten, dass selbiges auch für die externe Begutachtung in Berufungsverfahren zutrifft. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Herausgeber:innen eine Entscheidung über die Veröffentlichung der Manuskripte treffen, während die Berufungskommission nur als entscheidungsvorbereitendes Gremium agiert. Erwartbar ist, dass dieser Unterschied im Prozess der Bewertung und der zugrundliegenden Akteurskonstellation zu Unterschieden im Umgang mit der externen Begutachtung führen kann.

Die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur unterstreicht, dass eine Forschungslücke in Bezug auf den Bewertungsprozess der externen Begutachtung in Berufungsverfahren besteht, die es sowohl aufgrund der praktischen als auch der soziologischen Relevanz zu schließen gilt. Im Anschluss an den wissenschaftlichen Diskurs zu Chancengleichheit in Berufungsverfahren (u. a. Färber & Spangenberg 2008; Auspurg et al. 2017) erscheint es zum einen wichtig, einen Einblick in die Bewertungsprozesse von Berufungskommissionen zu erhalten, um zu erfahren, wie universitäres Leistungspersonal ausgewählt wird. Die Auseinandersetzung mit einem bisher unerforschten Peer-Review-Verfahren ist zum anderen für die Bewertungssoziologie relevant, um Unterschiede zwischen – wissenschaftlichen – Bewertungsprozessen und deren Implikationen ergründen zu können.

4 Methodisches Vorgehen

Zur Untersuchung des Forschungsgegenstands habe ich mich für ein qualitativ-exploratives Vorgehen entschieden. Der Forschungsprozess gestaltete sich, anders als es die Darstellung in einem solchen Artikel anmuten lässt, keineswegs linear. Die Arbeit der Berufungskommission und insbesondere die externe Begutachtung als integraler Bestandteil des Auswahlverfahrens lassen sich empirisch nur schwer erschließen. Eine teilnehmende Beobachtung von Berufungsverfahren birgt zahlreiche forschungsethische, -pragmatische und rechtliche Herausforderungen, sodass ich mich für zwei methodische Bausteine entschieden habe: die Durchführung einer Dokumentenanalyse und die Analyse qualitativer Interviews. Die Analyse der Interviewdaten orientiert sich an der Grounded Theory Methodologie (GTM) nach Strauss und Corbin (1996).

Die Datengrundlage der Dokumentenanalyse sind die Landeshochschulgesetze und Berufungsregularien aller deutschen Universitäten. Das Material der qualitativen Interviews umfasst vier teilnarrative Interviews mit Berufungskommissionsvorsitzenden sowie 15 leitfadengestützte Interviews mit professoralen Kommissionsmitgliedern. Letztere sind Daten, die ich sekundäranalytisch ausgewertet habe.[3] Zielsetzung der Datenerhebung war die Erforschung der Bewertung von Leistung und Passfähigkeit in Berufungsverfahren.[4] Die Leitfäden der Interviews haben alle Verfahrensschritte thematisiert, so auch die externe Begutachtung und die Listenreihung der Kommission. Entsprechend liefern die Interviews diverse Anknüpfungspunkte über die Verhandlung der externen Gutachten in Bezug auf die Bewertung der Bewerber:innen.

Aus dem Wissen, dass das Hochschulsystem hochgradig verrechtlicht ist und der Relevanz der externen Begutachtung für die Verfahren speiste sich die Annahme, dass der Bewertungsprozess durch formale Regelungen geprägt ist. Diese lassen sich als ursächliche und intervenierende Bedingungen verstehen, die mithin das Handeln der Kommission bestimmen und prägen. Um dieser Überlegung nachzugehen, habe ich eine Analyse der Landeshochschulgesetze[5] sowie aller über die Universitätswebseiten zugänglichen Regularien[6] zur Verfahrensweise in Berufungsverfahren durchgeführt. Neben klassischen Beschlussfassungen wie Berufungsordnungen und -satzungen wurden in die Analyse auch weitere über die Universitätswebseiten veröffentlichte Dokumente einbezogen, die die Verfahrensweise in Berufungsverfahren anleiten (z. B. Handbücher und Berufungsleitlinien). Zwar haben diese Dokumente de jure einen unterschiedlichen Stellenwert, die Entscheidung über die Veröffentlichung der Dokumente weist jedoch darauf hin, dass diese Dokumente de facto soweit an den Universitäten implementiert sind, dass sie Berücksichtigung finden. Im Folgenden werden die universitätsspezifischen Dokumente unter dem Begriff Berufungsregularien subsumiert.[7] Da an sechs Universitäten keinerlei Regularien vorlagen, wurde diese aus der Analyse ausgeklammert. Somit habe ich 98 Regularien von 81 der insgesamt 87 öffentlich-rechtlichen Universitäten ausgewertet. Der Fokus der Dokumentenanalyse lag auf der Deskription der formalen Rahmenbedingungen, die der Durchführung der externen Begutachtung zu Grunde liegen. Der erste Schritt der Analyse lehnte sich am Verfahren der Extraktion an, das Gläser und Laudel (2010) im Zuge der qualitativen Inhaltsanalyse von Expert:inneninterviews entwickelt haben. So wurden den Berufungsregularien zunächst die für die Forschungsfrage relevanten Informationen entnommen und mittels eines offenen Kategoriensystems strukturiert (Gläser & Laudel 2010: 199 f.). Im zweiten Analyseschritt habe ich die einzelnen Ausprägungen der formalen Regeln zusammengefasst und quantifiziert, um einen Überblick über das Datenkorpus und einen – auf der Ebene der Universitäten – vergleichenden Einblick in die unterschiedlichen Regelungsbereiche und -tiefen zu bekommen.

Die Analyse des formalen Rahmens der externen Begutachtung zeigte Handlungsspielräume der Berufungskommission auf, deren Ausgestaltung nun erschlossen werden sollte. Die Überlegungen zum weiteren methodischen Vorgehen stützten sich auf die Idee einer theoretischen Sensibilität gegenüber dem Forschungsgegenstand, deren Notwendigkeit Strauss und Corbin ungeachtet der vom empirischen Material ausgehenden Forschungslogik durchaus einräumen (1996: 25 f.). Ziel der Erhebung und Auswertung qualitativer Interviews war es, die Praxis der Kommission im Umgang mit der externen Begutachtung in den Blick zu nehmen. Mit der Entscheidung gegen eine teilnehmende Beobachtung steht die Erforschung des kollektiven Entscheidungsfindungsprozesses der Kommission im Handlungsvollzug und dessen Gruppendynamiken nicht im Fokus. Über die qualitativen Interviews wurden jedoch retrospektive Erzählungen über Praktiken im Umgang mit der externen Begutachtung generiert.

Da die Berufungskommission kein homogener Akteur ist, gehen mit dem Prozess der Entscheidungsfindung Dissense und Konflikte sowohl zwischen als auch innerhalb der Statusgruppen einher. Der Frage, wie unter diesen Bedingungen eine homogene Entscheidung getroffen wird, gehe ich nicht nach, sondern betrachte nur den resultativen Moment der Entscheidungsfindung, um herauszufinden, wie sich die konsensuell oder mehrheitlich getroffene Entscheidung der Kommission zu den Gutachten verhält. Mit der Zielsetzung einer ersten Exploration von Mustern im Umgang mit der externen Begutachtung habe ich die Untersuchung auf die Perspektive der professoralen Kommissionsmitglieder eingeengt, da diese innerhalb der Kommission über die Mehrheit der Stimmen verfügen und zudem die einzigen Mitglieder sind, die das Gesamtprofil der Bewerber:innen bewerten. Durch die Fokussierung auf die Perspektive der professoralen Mitglieder und Vorsitzenden kann der Umgang mit der externen Begutachtung durch die anderen in der Kommission vertretenen Statusgruppen mit dem vorliegenden Material nicht aufgeschlüsselt werden.

Zur Erschließung erster Muster im Umgang mit der externen Begutachtung habe ich zunächst vier teilnarrative Interviews (Kruse 2015: 169 f.) mit Berufungskommissionsvorsitzenden unterschiedlicher Universitäten geführt.[8] Die Entscheidung für die Vorsitzenden ergab sich aus der Überlegung, dass diese in alle Verfahrensschritte der externen Begutachtung eingebunden und für den Prozess der Entscheidungsfindung verantwortlich sind. Die Auswahl der Interviewpartner:innen orienterte sich an den empirischen Befunden der Dokumentenanalyse im Hinblick auf den Grad der Reguliertheit der Verfahren. Die Fachzugehörigkeit der vier Kommissionsvorsitzenden knüpft an die zum Zeitpunkt der Konzeption der Studie bereits vorliegenden Sekundärdaten[9] an, die sich durch ein breites Fächerspektrum auszeichnen. Die fachspezifische Verteilung der insgesamt 19 Interviews gestaltet sich wie folgt: Geistes- und Sozialwissenschaften (n=7), Naturwissenschaften (n=4), Lebenswissenschaften (n=5) und Ingenieurwissenschaften (n=3). Neben dem breiten Fächerspektrum greifen die 19 Interviewten auf einen großen Erfahrungsschatz als professorale Kommissionsmitglieder zurück: Sie waren an mindestens zwei bis maximal 50 Berufungsverfahren beteiligt.

Über die Erhebung von Narrationen der Kommissionsvorsitzenden wollte ich sowohl Erlebtes erheben sowie den Raum geben, die Bedeutung der externen Begutachtung für das Gesamtverfahren zu erörtern. Im Rahmen der Interviews habe ich den folgenden erzählgenerierenden Stimulus gewählt: „Können Sie mir etwas zur Rolle der externen Gutachten in Berufungsverfahren erzählen?“. Der Stimulus ermöglichte zum einen, den Fokus der Erzählungen selbst zu setzen. Zum anderen gelang es einen Einblick in Praktiken – im Sinne von koordinierten Handlungsmustern – innerhalb der Berufungskommission zu erhalten, die im Zusammenhang mit dem Bewertungsprozess der externen Begutachtung stehen. In den teilnarrativen Interviews zeigte sich, dass die Interviewpartner:innen eine Abstraktionsebene einnehmen, in der sie nicht von einzelnen Verfahren berichten, in denen sie als Vorsitzende agiert haben, sondern aus einer Zusammenschau des Erlebten als professorale Kommissionsmitglieder. Dieser Effekt führt zu der Limitation, dass einer Ausdifferenzierung der sozialen Rollen nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann, da die Beschreibung von spezifischen Situationen ausblieb.

In Anlehung an das Auswertungsvorgehen der GTM habe ich die generierten Erzählungen der vier teilnarrativen Interviews zunächst offen kodiert und mit Memos versehen.[10] Anschließend habe ich die Interviews unter Zuhilfenahme des im Zuge der Auswertung entwickelten Kodierparadigmas nach Strauss und Corbin analysiert und im Zuge dessen axial sowie selektiv kodiert (1996: 78 ff.; Strübing 2014: 24 f.). An diesem Punkt der Analyse konnte das zentrale Phänomen identifiziert werden – die Beschreibungen addressieren das Narrativ der Legitimation der Entscheidung durch die externe Begutachtung. Zur Verdichtung der vorläufigen Erkenntnisse habe ich dann sukzessive Sequenzen der Sekundärdaten hinzugezogen. Dabei wurde versucht, die Offenheit für Neues stets zu bewahren. Im Auswertungsprozess dienten die Interviewdaten sowohl dem Vergleich der Befunde, als auch der Anreicherung sowie der Identifikation neuer Konzepte und Kategorien über das Adressieren generativer Fragen. Über die Sekundäranalyse ließen sich sowohl die Befunde verstetigen als auch neue Praktiken zur Legitimation der Entscheidung sowie deren ursächliche und intervenierende Bedingungen erschließen und relevante Konsequenzen bestimmen.

5 Herstellung von Legitimation im Bewertungsprozess der externen Begutachtung

Im Zuge des explorativen Forschungsprozesses konnte die Forschungsfrage präzisiert werden, sie widmet sich dem identifizierten Phänomen – der Herstellung von Legitimation der Entscheidung der Berufungskommission über die externe Begutachtung. Im Folgenden werden die Ergebnisse der beiden methodischen Bausteine vorgestellt. Im ersten Abschnitt werden die formalen Rahmenbedingungen der externen Begutachtung in den Blick genommen, um den Handlungsraum zu erschließen, im Rahmen dessen die Berufungskommission ihre Entscheidung über die externe Begutachtung legitimieren kann. Im Anschluss werden Praktiken der Kommission im Umgang mit der externen Begutachtung beleuchtet und schließlich herausgearbeitet, wie die Entscheidung über die externe Begutachtung legitimiert wird.

Die externe Begutachtung wird dabei als entscheidungsvorbereitender Bewertungsprozess begriffen, der idealtypisch mit der Auswahl der Gutachtenden beginnt und mit der Einbeziehung der externen Gutachten in die Entscheidungsfindung über eine Listenreihung für den Berufungsvorschlag durch die Berufungskommission endet. Die Wahrnehmung der externen Begutachtung als Prozess spiegelt sich in den unterschiedlichen Umgangsweisen der Kommission mit der externen Begutachtung wider (vgl. Abschnitt 5.2).

Im Zuge der Sondierung der induktiv gewonnenen Befunde erwies sich der bewertungssoziologische Blick auf den Forschungsgegenstand als fruchtbar. An dieser Stelle werden die Überlegungen kurz offengelegt, bevor die Befunde vorgestellt und mit den theoretischen Überlegungen in Verbindung gebracht werden. Zur Beschreibung der Spezifika des Bewertungsprozesses der externen Begutachtung wurde das theoretische Konzept der Bewertungskonstellationen von Meier et al. (2016) hinzugezogen. Die Autor:innen betrachten Bewertungsprozesse als Konstellationen von involvierten „Positionen und Relationen“, „Regeln“ sowie „Infrastrukturen“ (Meier et al. 2016: 314). Grundlegend für eine Bewertungskonstellation ist die Triade aus den Positionen Bewertendes (Bewertungssubjekt), Bewertetes (Bewertungsobjekt) und Publikum. Sie berücksichtigt die Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Positionen, die sich wiederum unmittelbar auf Bewertungsprozesse auswirken (Meier et al. 2016: 315 f.). Für die Einordnung der gewonnenen Erkenntnisse zeigt sich, dass die Betrachtung der unterschiedlichen Konstellationen, die dem Bewertungsprozess zugrunde liegen, hilfreich ist, um die Komplexität der unterschiedlichen Bewertungsmomente zu erfassen.

5.1 Gesetze und Regularien zur Herstellung formaler Legitimation

Die formalen Rahmenbedingungen für Berufungsverfahren sind in Deutschland auf der Landesebene durch die Hochschulgesetze und auf der organisationalen Ebene durch die Berufungsregularien der Hochschulen festgelegt. So hat sich an deutschen Hochschulen in den letzten Jahren der Einsatz von sog. Berufungsbeauftragten etabliert, die für die Sicherstellung der formalen Verfahrensqualität zuständig sind. Die formalen Rahmenbedingungen lassen sich als „Sach- und Verfahrensregeln“ (Meier et al. 2016: 317 f.) verstehen, die auch die externe Begutachtung sowohl der Sache nach, wie auch als Bewertungsprozess definieren. In Anbetracht der aufgezeigten Bedeutung von Berufungsverfahren ist anzunehmen, dass die externe Begutachtung – wie auch andere hochschulrechtliche Regelungsbereiche – formal sehr detailliert reglementiert ist, um Handlungsspielräume auf ein erwünschtes Maß zu reduzieren.

Die Dokumentenanalyse bringt hervor, dass trotz der hohen Entscheidungsrelevanz der externen Begutachtung die Regelungsdichte des Bewertungsprozesses auf der Ebene der Landesgesetzgebung verhältnismäßig gering ist. Wie Tabelle 1 veranschaulicht, geht aus der Analyse der Landeshochschulgesetze [im Folgenden: LHG] der 16 Bundesländer hervor, dass in 14 von 16 Gesetzen die externe Begutachtung ein verpflichtendes Element des Berufungsverfahrens ist.[11] Daran wird deutlich, dass es sich bei der externen Begutachtung um ein fest institutionalisiertes Element von Berufungsverfahren handelt. Weiterhin zeigt die Analyse, dass in zehn Bundesländern festgelegt ist, dass vergleichende Gutachten einzuholen sind; in den übrigen Ländern wird die Art der Gutachten nicht weiter spezifiziert. Damit wird die Funktion der externen Gutachten unterstrichen: die vergleichende Einschätzung soll die Entscheidungsfindung über eine Listenreihung durch die Berufungskommission stützen. In Bezug auf weitere Merkmale der externen Begutachtung bestehen in einigen Ländern erhebliche Freiräume. Nur je sechs LHG schreiben eine erforderliche Anzahl von Gutachten vor und bestimmen Merkmale, die die Gutachtenden erfüllen müssen, um mit der Erstellung von Gutachten betraut zu werden. Die Varianz der Merkmale ist groß: Das Spektrum der Formulierungen reicht von „auswärtige Fachleute“ (§ 63 Abs. 3 S. 2 HSchulG HE) bis zu „auswärtige Professoren des betreffenden Berufungsgebiets“ (§ 85 Abs. 3 S. 2 ThürHG). Weiterhin findet sich hinsichtlich des Inhalts bzw. Gegenstands der Gutachten sowie der Benennung von Zuständigkeiten für die externe Begutachtung eine insgesamt sehr geringe Regelungsdichte. Anforderungen auf inhaltlicher Ebene formulieren nur zwei LHG: So heißt es gemäß Niedersächsischem Hochschulgesetz, dass die Gutachten Stellung „[ü]ber die Leistung in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre“ (§ 26 Abs. 5 S. 2 NHG) nehmen sollen. Das Hochschulgesetz des Saarlandes fordert Angaben „[z]ur fachlichen Qualifikation[…]“ (§ 43 Abs. 4 S. 4 SHSG) der Bewerber:innen. Zuständigkeiten werden nur in Rheinland-Pfalz durch den Gesetzgeber festgelegt. Im konkreten Fall heißt es: „Die Präsidentin oder der Präsident wirkt bei der Erstellung des Berufungsvorschlags mit, insbesondere hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommission und der Einholung auswärtiger Gutachten“ (§ 50 Abs. 2 S. 1 HochSchG).

Tab. 1: Regelungsbereiche der LHG
Tab. 1:

Regelungsbereiche der LHG

Über die dargestellten Regelungsbereiche hinaus sind keine weiteren Regelungen zur externen Begutachtung in den LHG zu finden. An diesem Umstand wie an der insgesamt sehr fragmentierten Regulierung der externen Begutachtung lässt sich ablesen, dass die Länder den Hochschulen einen großen Handlungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Verfahrens einräumen. Die Gesetzgebung, die als Stellschraube einer verbindlichen, landesweiten Regulierung dieses wichtigen Verfahrensschritts im Auswahlprozess fungieren könnte, überlässt den Universitäten die Ausgestaltung. Als stetige Prämisse zeigt sich, dass externe Einschätzungen einzuholen sind, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden sollen. An dieser Stelle zeichnet sich ab, dass die Legislative die Expertise zur Ausgestaltung des wissenschaftlichen Bewertungsverfahrens den Hochschulen zuschreibt, weil diese für die Auswahl der Bewerber:innen zuständig und letztlich auch verantwortlich sind.

In Anbetracht der Bedeutung der Personalentscheidung könnte erwartet werden, dass Universitätsleitungen ein Interesse haben, detaillierte Vorgaben für Mitwirkende und Ablauf der externen Begutachtung zu definieren. Die Analyse der Berufungsregularien zeigt jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Vor allem im Vergleich mit anderen Regelungsbereichen von Berufungsverfahren, wie bspw. der Zusammensetzung der Berufungskommission, weist die externe Begutachtung als Verfahrenselement eine sehr geringe Regelungsdichte auf.[12]

Tabelle 2 veranschaulicht, welche Regelungsbereiche in den Berufungsregularien der 81 Universitäten festgehalten werden. Mit unterschiedlichem Detailierungsgrad sind überwiegend Merkmale festgelegt, die sich auf der formalen Ebene beobachten lassen: die Art der Gutachten (n=72), die Anzahl der Gutachten (n=65) und die Merkmale der Gutachtenden (n=60). Bezüglich der Art der Gutachten wird bspw. bestimmt, ob und i. d. R. auch wie viele vergleichende oder Einzelgutachten einzuholen sind. Hinsichtlich der Merkmale der Gutachtenden werden Angaben zur Qualifikation[13] (n=56), zur Fachnähe (n=25), zum Geschlecht (n=27) und zur Internationalität (n=8) in den Regularien festgehalten. Einige der genannten Merkmale der externen Begutachtung sind bereits durch die LHG geregelt und werden entsprechend als verpflichtende Elemente in den Dokumenten umgesetzt.

Der Tabelle kann zudem entnommen werden, dass es deutlich weniger Vorgaben gibt, die die Ausgestaltung des Bewertungsprozesses bestimmen. So wird ein Verfahren zur Auswahl der Gutachtenden nur an vier Universitäten bestimmt. Im überwiegenden Teil der Regularien werden in diesem Prozessschritt lediglich die Zuständigkeiten für die Auswahl und/oder die Kontaktaufnahme mit den Gutachtenden festgelegt. Beide Zuständigkeiten liegen bis auf wenige Ausnahmen bei den Mitgliedern der Kommission, an acht Universitäten liegt die Zuständigkeit für die Einholung der Gutachten explizit bei den Kommissionsvorsitzenden.

Tab. 2: Regelungsbereiche in den Berufungsregularien (absolute Zahlen)
Tab. 2:

Regelungsbereiche in den Berufungsregularien (absolute Zahlen)

Verfahrensvorgaben zur Bewertung der Bewerber:innen durch die Gutachtenden werden in den Regularien nicht definiert. Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, bestimmen nur 25 Universitäten die Bewertungsgrundlage, also Dokumente und Informationen auf deren Basis die Bewerber:innen bewertet werden sollen. Regelungen zu Kriterien der Bewertung finden sich in den Dokumenten von 46 Universitäten. Zehn davon haben lediglich formuliert, dass die Kommission Kriterien zur externen Begutachtung festlegt. 15 Universitäten verwenden vergleichsweise oberflächliche Formulierungen, wie „Leistungen […] in Wissenschaft oder Kunst einschließlich der Lehre“ (z. B. Universität Hannover) oder „Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung“ (z. B. Universität Hamburg). Überdies finden sich in den Berufungsregularien von 56 Universitäten Vorgaben zur Listenreihung durch die Kommission. Zum einen hinsichtlich des Zeitpunkts der Listenerstellung, die erst nach Eingang der externen Gutachten erfolgen soll und/oder Regelungen, die die Weitergabe einer vorläufigen Liste an externe Gutachtende untersagen.

Die Analyse der Berufungsregularien zeigt, dass der durch die LHG eröffnete Handlungsraum zur Ausgestaltung der einzelnen Prozessschritte der externen Begutachtung auch auf der organisationalen Ebene aufrechterhalten wird. In den Regularien werden zwar verschiedene Regelungsbereiche präzisiert und neue eröffnet, aber auch hierbei handelt es sich überwiegend um leicht beobachtbare, formale Anforderungen, die sich durch fachfremde Akteur:innen bewerten lassen. Die schwer beobachtbaren inhaltlichen und fachlichen Anforderungen an den Bewertungsprozess, wie die Auswahl von Gutachter:innen und die Durchführung der Begutachtung werden weitestgehend offen gehalten; gänzlich unberücksichtigt bleibt das Verfahren der Kommission nach dem Eingang der Gutachten. Sowohl die LHG als auch die Universitäten überlassen die inhaltliche Ausgestaltung des wissenschaftlichen Bewertungsprozesses entweder explizit oder implizit der Berufungskommission. Das erscheint einleuchtend, da im Gegensatz zu den formalen Anforderungen, die Bewertung inhaltlicher Anforderungen lediglich über eine zumindest fachnahe Expertise geleistet werden kann.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der externen Begutachtung unterstreichen die legitimatorische Relevanz der Gutachten für die Entscheidung der Berufungskommission. Diese ergibt sich über die formalen Bewertungsregeln, die die externe Begutachtung als verpflichtendes Verfahrenselement fassen sowie über die Tatsache, dass die Verantwortung für die Personalentscheidung nicht bei der Kommission, sondern bei kommissionsexternen Akteur:innen liegt. So müssen erst der Fakultätsrat und dann der Senat der Listenreihung der Berufungskommission zustimmen; beide Instanzen sind befugt, die Listenreihung zurückzugeben. Letztinstanzlich kann die Hochschulleitung gar eine andere Reihung vornehmen. Um aus der Perspektive der Berufungskommission eine legitime Entscheidung zu treffen, ist die Einhaltung der formalen Regelungen der externen Begutachtung allein nicht hinreichend, sondern es ist erforderlich neben der formal legitimen Entscheidung auch eine inhaltliche Legitimation herzustellen und damit bestenfalls eine weitreichende Akzeptanz der Entscheidung zu generieren. Die rechtlich eingeräumten Freiräume lassen sich als notwendige Spielräume für die Kommission verstehen, die aufgrund der fehlenden fachlichen Expertise des Publikums des Bewertungsprozesses nur schwer rechtlich bindend ausformuliert werden können.

Da die Berufungskommission die Verantwortung für die Einholung und die Berücksichtigung der externen Gutachten trägt, führt die geringe Regelungsdichte zu Entscheidungs- und Handlungsspielräumen, deren Ausgestaltung der Kommission obliegt. Sie erstrecken sich über die Auswahl geeigneter Gutachter:innen, die Anforderungen zur Begutachtung sowie auf die Einbeziehung der Gutachten in die Entscheidungsfindung der Kommission. Dieser Befund wirft die Frage auf, wie die Berufungskommission dem gleichzeitigen Legitimitätsdruck begegnet, der durch die rechtlichen Rahmenbedingungen des Bewertungsprozesses gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass die Kommissionsmitglieder selbst „customary rules“ (Lamont 2012: 212) im Sinne von kollektiv-geteilten informellen Regeln folgen, die der Legitimation der Entscheidung dienen.

5.2 Praktiken der Berufungskommission im Umgang mit der externen Begutachtung

Der Prozess der Entscheidungsfindung der Berufungskommission über eine Listenreihung sowie die Listenreihung selbst gelten im Wesentlichen als legitim, wenn zwei Anforderungen erfüllt sind: Der Bewertungsprozess muss zum einen die formalen Bedingungen sowie zum anderen die inhaltlichen und weitestgehend informellen Erwartungen der am Berufungsverfahren beteiligten Personen(-gruppen) erfüllen. Die externe Begutachtung als Bewertungsprozess ist ein wesentliches Element, das bei der Beurteilung der Legitimität der Listenreihung durch kommissionsexterne Entscheidungsträger:innen, wie dem Fakultätsrat, Senat und Hochschulleitung herangezogen wird. Damit die Berufungskommission die Legitimität ihrer Listenreihung nicht gefährdet, müssen die Gutachten zum einen formal regelkonform zustande gekommen sein und berücksichtigt werden. Zum anderen muss das Votum der Gutachten in einem plausiblen Verhältnis zur Einschätzung der Kommission stehen. Ist beides erfüllt, wirkt die externe Begutachtung legitimitätssteigernd auf die Bewertung der Berufungskommission.

Die einschlägige Literatur zeigt, dass die inhaltliche Legitimität seitens der Kommission unterschiedlich hergestellt werden kann: Zum einen können die Gutachten, ähnlich wie bei der Beurteilung von Manuskripten, die Urteilsbildung der Kommission unterstützen (Hirschauer 2005: 70). Die Gutachten dienen sodann der Reduktion von Entscheidungsunsicherheit, wenn innerhalb der Kommission Unklarheit oder Uneinigkeit hinsichtlich der fachlichen Qualität der Bewerber:innen besteht. Die Einbeziehung der externen Urteile in die Listenerstellung der Berufungskommission wirkt dann legitimierend auf die Entscheidung (Hamann 2019: 931). Zum anderen können die externen Gutachten, wie sich im Zuge der Analyse der schon erwähnten Berufungsakten herausgestellt hat, einen bereits bestehenden Eindruck der Kommission bestätigen und auch so die inhaltliche Legitimität der Entscheidung steigern (Hamann 2019: 932). Die Legitimität fehlt dann gerade dort, wo Gutachten und Vormeinung auseinanderfallen.

Die nachfolgende Analyse der qualitativen Interviews mit Berufungskommissionsvorsitzenden und professoralen Kommissionsmitgliedern exploriert, wie über Praktiken im Umgang mit der externen Begutachtung versucht wird, den Anforderungen einer legitimen Entscheidung gerecht zu werden. Wie bereits im Abschnitt 4 dargelegt, wird im Folgenden ausschließlich die Perspektive der professoralen Statusgruppe auf den Bewertungsprozess beleuchtet. Die im zeitlichen Ablauf des Berufungsverfahrens erste Praktik, die im Zuge der Analyse identifiziert wurde, besteht in der Erstellung einer schriftlichen Liste im Vorfeld der Beauftragung der externen Gutachten. Sie wird wie folgt geschildert:

„Also (2) hier gibt es auch einen gewissen aus der Erfahrung heraus geborenen Leitsatz. Ich dränge darauf, dass am Abend der Berufungsvorträge, wenn alle Kandidaten und Kandidatinnen dagewesen sind, die Berufungskommission ihren Eindruck, ich sag‘s mal so, ihre vorläufige Liste zu Papier bringt. Und Gutachten haben eine Aufgabe: möglichst diesen Gedanken, die/ selbst die persönliche Begegnung mit den Bewerberinnen und Bewerbern zu bekräftigen. Das ist die Traumsituation.“[14] (Interview 6)

Die ausgewählte Sequenz ist der erste Impuls auf die narrative Frage zur Rolle der externen Begutachtung. Die:der Vorsitzende nimmt über die Formulierung im ersten Satz eine Generalisierung vor, die sich über die Wortwahl „hier gibt es“ und den Begriff „Leitsatz“ herausstellt. Über den Begriff „Leitsatz“ wird eine allgemeine Erwartbarkeit betont, die sich auf den Zweck der Gutachten bezieht. Das „[H]ier“ könnte sowohl auf die Verfahren der Universität im Allgemeinen als auch die der Fakultät verweisen, in denen die:der Professor:in in verschiedenen Rollen involviert war. Die Formulierung verdeutlicht, dass die Beschreibung auf einer Abstraktionsebene liegt, die sich nicht auf ein einzelnes Verfahren bezieht, sondern sich über verschiedene Berufungsverfahren erstreckt.

Im nachfolgenden Satz erläutert die:der Interviewpartner:in, dass sie:er in der Rolle als Berufungskommissionsvorsitz im Anschluss an die persönliche Vorstellung der Bewerber:innen die Erstellung einer vorläufigen Listenreihung von der Kommission – als Kollektivsubjekt – einfordert. Für den Prozess der Entscheidungsfindung, der mittels der Würdigung der Gutachten zu einer Listenreihung führen soll, heißt das, dass eine Entscheidung vorweg forciert wird. Zugleich wird – unter einer wieder generalisierenden Formulierung – ein Zweck des Bewertungsprozesses der externen Begutachtung benannt: die Gutachten sollen eine bereits bestehende (vorläufige) Bewertung der Kommission legitimieren.

Mit dem „Drängen“ seitens des Vorsitzes auf ein schriftliches Festhalten einer Listenreihung wird die Einschätzung der Kommission manifestiert. Die vorläufige Liste ermöglicht eine Vergleichbarkeit der Bewertung der Kommission und der Gutachter:innen. Sie soll so auf den kommissionsinternen Bewertungsprozess der zeitlich versetzt eingehenden Gutachten wirken. Die:der Vorsitzende steuert in dieser Situation den Bewertungsprozess.

An dieser Praktik zeigt sich exemplarisch, dass für den Bewertungsprozess der externen Begutachtung aus der Perspektive der Berufungskommission zwei Bewertungssituationen relevant sind: die Situationen im Vorfeld des formalen Eingangs des Gutachtens (Bewertungssituation 1) und die Situation nach dem Eingang der Gutachten (Bewertungssituation 2). Die Interviewdaten verdeutlichen, dass aus Sicht der Kommission mit dem Vorliegen der Gutachten eine neue Wirklichkeit zu entstehen scheint.

Die Ausdifferenzierung der beiden Bewertungssituationen ist anschlussfähig an bewertungssoziologische Überlegungen. Aus der einschlägigen Literatur ist bekannt, dass Bewertungen in spezifischen Bewertungssituationen erfolgen, in denen den vorliegenden Bewertungsobjekten Wert zugeschrieben wird. Über den Vergleich der Wertausprägungen wird beurteilt, welches Bewertungsobjekt in der spezifischen Bewertungssituation vorzugswürdig ist (Krüger & Reinhart 2016). Welche Bewertungsobjekte und Werte in den beiden Bewertungssituationen relevant sind, wird sich im Zuge der Analyse zeigen.

Zeitlich fällt die Praktik der vorläufigen Listenreihung in die Bewertungssituation 1, relevant wird sie aber primär erst in Bewertungssituation 2, in der die dann vorliegenden Gutachten mit der Liste verglichen werden können. Indem zwischen den beiden Bewertungssituationen innerhalb der Kommission unterschieden wird, wird die prozessuale Logik des Verfahrens antizipiert. Die vorläufige Liste, die die Bewertung der Kommission fixiert und somit eine Beobachtbarkeit herstellt, lässt sich im Bewertungsprozess als Infrastruktur interpretieren (Meier et al. 2016: 319).

Zum Verstehen der Praktik eignet sich ein Blick auf die Komplexität der Situation, mit der sich die Kommission bei der Beauftragung der Gutachten konfrontiert sieht. Die vergleichende Bewertung der Bewerber:innen ist aufgrund der zugeschriebenen Einzigartigkeit von Wissenschaftler:innen ein komplexer Bewertungsprozess (Karpik 2010), der aus der Perspektive der Kommission das Ergebnis der Gutachten schwer vorhersehbar macht. Die Gleichzeitigkeit beider Bewertungsprozesse – also die Bewertung der Kandidat:innen durch die Berufungskommission und durch die Gutachtenden – führt scheinbar zu einer wahrgenommenen Unsicherheit seitens der:des Vorsitzenden. Schließlich ermöglichen die formalen Rahmenbedingungen, dass weitere Bewertungsprozesse innerhalb des Berufungsverfahrens ins Spiel kommen: Die Entscheidungsträger:innen außerhalb der Kommission können sich über das Votum der externen Gutachtenden ein vergleichendes Bild über die Arbeit der Kommission machen. Der:dem Kommissionsvorsitzenden scheint die Rolle der externen Gutachten – als Kontrollinstanz für kommissionexterne Akteur:innen – für die hochschulinternen Entscheidungsprozesse bekannt und antizipiert diese. Über die Praktik der vorläufigen Listenreihung, die nicht zwangsweise schriftlich festgehalten werden muss, verringert der Vorsitz – als Einzelperson – schließlich die wahrgenommene Unsicherheit, die durch die vermeintliche Gefahr abweichender Gutachten verspürt wird, indem der manifestierte Eindruck der Kommission eingesetzt wird, um die später eingehenden Gutachten einzuordnen.

Die erste Praktik bestärkt zum einen die Annahme, dass formale und informelle Bewertungsregeln das Handeln der Kommissionsmitglieder beeinflussen. Zum anderen deutet sich an, dass hierbei auch unterschiedliche Bewertungskonstellationen in den verschiedenen Bewertungssituationen zum Tragen kommen. Im Folgenden werden die beiden Bewertungssituationen differenziert aufgeschlüsselt, um Muster der inhaltlichen Legitimation der Entscheidung über die externe Begutachtung zu erschließen.

Bewertungssituation 1

Die erste Bewertungssituation zeichnet sich dadurch aus, dass die Kommission konstituiert ist, sie Einsicht in die Bewerbungsunterlagen hatte und die Bewerber:innen im Zuge des Fachvortrags und Kommissionsgesprächs kennengelernt hat. Es ist davon auszugehen, dass die Kommissionsmitglieder bereits einen Eindruck von den Bewerber:innen haben. Der erste Verfahrensschritt der externen Begutachtung ist die Auswahl von geeigneten Gutachter:innen.

Eine für die Bewertungssituation spezifische Praktik, die in den Interviews beschrieben wurde, ist die zielgerichtete Auswahl der Gutachtenden:

„Wenn ich sozusagen/ also es gibt ja ganz häufig den Fall, dass die externen Gutachter, entweder sind es Claqueure/ Also hier in der [Fakultät] sind ja alle handverlesen von dem Königsmacher und schreiben auf, was ihnen diktiert wird. Das ist jetzt übertrieben, aber so ist das. Da gibt’s also deswegen auch seltenst Unstimmigkeiten zwischen Gutachten und der Reihung und dem Beschluss des Fakultätsrats.“ (Interview 10)

Auch diese Sequenz ist der erste Impuls auf die erzählgenerierende Frage. Beschrieben werden Beobachtungen aus verschiedenen Verfahren der Fakultät der interviewten Person, die keine Positionierung der eigenen Rolle vornimmt. Der Ausschnitt hebt über die Wortwahl „Königsmacher“ die Rolle der Vorsitzenden hervor und generalisiert mit „ganz häufig den Fall“ die Praktik für die Fakultät. Inhaltlich wird dargestellt, dass die Gutachtenden nicht als unabhängige Bewertende agieren, sondern als „Claqueure“ eingesetzt werden, die nur ein bereits bestehendes Votum konfirmieren sollen. Sie werden nach Kriterien „handverlesen“, die es dem Vorsitz erlauben, ihnen ihre Gutachten zu „diktieren“. Der beschriebene Zweck dieser strategischen Auswahlpraktik seitens des Vorsitzes ist, Abweichungen der Bewertungen zwischen den externen Gutachten, der Listenreihung der Kommission und dem Beschluss des Fakultätsrats (als Fachgremium) zu minimieren, um so den Listenvorschlag zu legitimieren.

Auch ohne zu „diktieren“ wird über die zielgerichtete Auswahl von Gutachtenden der Inhalt der Gutachten beeinflusst. In den vorliegenden Daten wird deutlich, dass der Verfahrensschritt der Auswahl der Gutachtenden strategisch gewendet wird, um das Ergebnis der Begutachtung zu lenken, wie auch das folgende Zitat zeigt: „Die [professoralen Kommissionsmitglieder] kennen diese Personen, die wissen, wie kann ich die einschätzen, was kann ich von denen erwarten. […] Dass man da so versucht, ein bisschen zu steuern, was man haben will, ja? “ (Interview 13). Hier sind es professorale Kommissionsmitglieder, die die Entscheidung gezielt steuern. „[W]as man haben will“ steht im Zusammenhang mit den Erwartungen an die Begutachtung. In den vorliegenden Interviews zeichnen sich divergierende Erwartungshaltungen ab: Ist eine Kommission relativ unentschlossen über die Listenreihung der Kandidat:innen, sollen die Gutachten eine vergleichende Bewertung der Kandidat:innen vornehmen, die in einer Listenreihung mündet. Dem gegenüber steht die Erwartungshaltung einer relativen Offenheit in den Gutachten, die den Entscheidungsraum der Kommission aufrechterhält.

Der hohe Stellenwert der Auswahl der Bewertenden für Bewertungsprozesse ist aus der Peer-Review-Forschung bekannt (u. a. Langfeldt 2004; Lamont & Huutoniemi 2011). Die vorliegenden Daten legen den Schluss nahe, dass über die Praktik der zielgerichteten Auswahl in den betrachteten Fällen den Personen ein höherer Wert zugeschrieben wird, bei denen das Bewertungsergebnis erwartbar ist. Die Erwartungshaltung kann sich sowohl auf die Erwartung einer Unterstützung der Urteilsbildung beziehen, als auch – unter der Prämisse, dass in der Kommission bereits ein fester Eindruck über die Bewerber:innen besteht – die Erwartung, dass die Einschätzungen der Gutachter:innen denen der Kommission entsprechen. Daraus lässt sich ableiten, dass das Bewertungskriterium für den Verfahrensschritt Auswahl der Gutachtenden die Wahrscheinlichkeit ist, ein mit den inhaltlichen Anforderungen der auswählenden Kommissionsmitglieder übereinstimmendes Gutachten zu erhalten.

Die Praktik des informellen Austauschs zwischen professoralen Berufungskommissionsmitgliedern und (potenziellen) Gutachtenden ist die zweite identifizierte Praktik der Bewertungssituation 1. Sie wird im nachfolgenden Zitat exemplarisch beschrieben: „Mit dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibung glühen die Telefonleitungen und außerdem trifft man sich ja dauernd auf Kongressen und sonstig was, also da gibt es ganz viel an informeller Kommunikation.“ (Interview 5) Das Zitat steht im Kontext des informellen Austauschs der professoralen Kommissionsmitglieder mit potenziellen externen Gutachtenden. Dabei zeigt sich, dass nicht nur im Zuge der Kontaktaufnahme mit möglichen Gutachtenden Räume des informellen Austauschs entstehen, sondern über verschiedene Wege initiiert werden (können). Die persönliche Einschätzung der Gutachtenden im Zuge des informellen Austauschs wird als wertvolle Entscheidungshilfe wahrgenommen, wie der nachfolgende Interviewauszug verdeutlicht:

„Also ich würde sagen, die externen Gutachter sind sehr wichtig, weil in der Regel hochangesehene Kollegen dafür doch angefragt werden, die/ die ein Fachgebiet gut überblicken. Sodass wenn/ wenn irgendwas ganz fragwürdig ist, das immerhin doch deutlich angesprochen würde in einem/ in einem Stadium, wo man allenfalls auch noch mal heilen kann, wenn man so will.“ (Interview 8)

Die geschilderte Situation bezieht sich auf mündliche Kommunikation zwischen professoralen Kommissionsmitgliedern und beauftragten Gutachter:innen im Zuge der Erstellung der Gutachten. Beschrieben wird, dass externe Gutachtende als ausgewiesene Fachkolleg:innen die Kommission – im informellen Rahmen – ansprechen würden, wenn aus deren Sicht etwas unstimmig mit den in die engere Auswahl gekommenen Bewerber:innen wäre. Der Interviewauszug betont die konsultative Rolle der Gutachter:innen in den informellen Gesprächen. Diese Gespräche scheinen die Urteilsbildung der am Austausch beteiligten Kommissionsmitglieder zu unterstützen und somit Entscheidungsunsicherheit(en) zu reduzieren.

Mit der Formulierung, dass „man“ – hiermit ist das im Zuge des Austauschs adressierte Kommissionsmitglied gemeint – nach einer solchen Rückmeldung etwas „heilen“ könnte sowie der Zeitpunkt des Austauschs, verdeutlicht, dass die über die mündliche Kommunikation überlieferten Einschätzungen sich nicht zwingend in den Gutachten wiederfinden müssen. Unterstützt wird diese Interpretation mit dem Zusatz „wenn man so will“. Das legt den Schluss nahe, dass es im Ermessen des einzelnen adressierten Kommissionsmitglieds liegt, ob die informell mitgeteilten Auffälligkeiten sich auch in den Gutachten wiederfinden und man damit die bestehende Bewertung der Kommission „heilt“. Was im Interviewmaterial offen bleibt und empirisch nur schwer erhoben werden kann, sind die konkreten Inhalte der Gespräche und damit die Beantwortung der Frage: Was wären „ganz fragwürdig[e]“ Einwände, die eine scheinbar gefestigte Einschätzung verändern würden?

Thematisiert wird im Zuge dieser Gespräche also der Abgleich zwischen der Einschätzung der beauftragenden professoralen Kommissionsmitglieder und der:des jeweiligen Gutachtenden. Der Austausch scheint dem Aufbau sozialer Nähe zu dienen und eröffnet zudem die Möglichkeit, ausführlich über die Bewerber:innen zu sprechen. Über die vorliegenden Interviewauszüge wird zum einen gezeigt, dass der informelle Austausch einen konsultativen Charakter hat, der die Entscheidungsfindung unterstützt. Zum anderen wird deutlich, dass mit der Situation Freiräume einzelner Kommissionsmitglieder einhergehen können. Schließlich ergeben sich über den Austausch mit den Gutachter:innen – sowohl im Vorfeld als auch während der Erstellung der Gutachten – Spielräume, in denen ausgehandelt werden kann, welche Einschätzungen in die Gutachten einfließen und welche nicht.

Die Praktiken der zielgerichteten Auswahl von Gutachtenden und des informellen Austauschs mit (potenziellen) Gutachtenden, die in den vorliegenden Daten identifiziert wurden, haben gemein, dass sie auf eine mittelbare bzw. unmittelbare Einflussnahme auf den Inhalt der Gutachten abzielen. Sie sind als Strategien zu verstehen, bereits vor dem formalen Eingang der Gutachten auf das Votum der Gutachtenden einwirken zu können. Da die für die Bewertungssituation 1 relevanten Verfahrensschritte, also die Auswahl der Gutachtenden und die Beauftragung der Gutachten durch formale Regelungen kaum ausgestaltet sind, verfügt die Berufungskommission an dieser Stelle über erhebliche Freiräume.

Erklären lässt sich das Handeln der Kommission durch die spezifische Bewertungssituation, die sich im Vorfeld des Eingangs des Gutachtens ergibt. Berücksichtigt man die zugrundeliegenden Positionen zwischen Bewertungsobjekt, -subjekt und dem Publikum der Bewertung nach Meier et al. (2016), kommt nur eine dyadische Konstellation in der Bewertungssituation zum Tragen: Die Kommissionmitglieder sind in diesem Prozessschritt der externen Begutachtung die Bewertenden, die abwägen, welche Personen (Bewertete) vorzugswürdig für die Erstellung der Gutachten sind. Die Position eines Publikums lässt sich in dieser Bewertungssituation vorerst nicht benennen. Die Abwesenheit eines Publikums der Bewertung geeigneter Gutachtender führt scheinbar zu der übergeordneten Orientierung, so zu handeln, dass das Votum der Gutachten die Erwartungen der Bewertenden trifft. Schließlich muss die Kommission das Votum der Gutachtenden in der Entscheidung über die Listenreihung berücksichtigen, um ihre Entscheidung inhaltlich zu legitimieren.

Die Kommission antizipiert in der Bewertungssituation jedoch ein Publikum, das ex post Einblick in die Entscheidung über Auswahl der Gutachtenden erhält. So wird in der Regel eine kurze Begründung der Auswahl dokumentiert, jene lässt sich aber nicht mit einer Offenlegung der tatsächlichen Prämissen der Bewertung potenzieller Gutachter:innen gleichsetzen. Die Kommission muss ihre Entscheidung über die getroffene Auswahl der Gutachter:innen zwar nach außen legitimieren, bedient aber mit dem Festhalten einer Begründung in dem Kommissionsprotokoll nur eine Schauseite, die den Bewertungsprozess geglättet wiedergibt. Dabei ist für die Bewertung der Legitimität der Kommissionsentscheidung durch kommissionsexterne Akteur:innen wesentlich, dass die Auswahl den formalen Bewertungsregeln der Berufungsregularien entspricht.

Für den Fall, dass die Berufungskommission bereits vor der Einholung der Gutachten einen gefestigten Eindruck über die Kandidat:innen hat, können über die beiden Praktiken abweichende Gutachten schon im Vorfeld durch eine geschickte Auswahl der Gutachtenden und den informellen Austausch mit selbigen verhindert werden. In den Interviewdaten zeigt sich, dass die identifizierten Praktiken sich nicht gegenseitig ausschließen, sie werden sowohl einzeln als auch kombiniert angewandt. Bereits über die Auswahl bestimmter Gutachter:innen können Spielräume eröffnet bzw. erhalten werden, die den informellen Austausch über die Erstellung der Gutachten ermöglichen. So kann es der Kommission bereits vor Erstellung der Gutachten gelingen, inhaltliche Kongruenz zwischen den Gutachtenden und der Kommission zu erlangen. Mittels beider Praktiken wird schließlich die Wahrscheinlichkeit eines möglicherweise abweichenden Votums der externen Gutachten von der Einschätzung der Kommission minimiert. Die professoralen Kommissionsmitglieder behaupten an dieser Stelle durch die zugrundeliegende Akteurskonstellation ihre Macht über die Bewertung der Bewerber:innen, ihre Bewertungskompetenz soll durch die externen Gutachten nicht in Frage gestellt werden.

Bewertungssituation 2

Die zweite Bewertungssituation zeichnet sich dadurch aus, dass der Kommission nun neben den Bewerbungsunterlagen und den Eindrücken der persönlichen Vorstellung auch die eingeholten Gutachten vorliegen; die persönliche Vorstellung der Bewerber:innen liegt zumeist einige Monate zurück. Die Kommission muss in diesem Verfahrensschritt eine Listenreihung der Bewerber:innen unter Berücksichtigung der Gutachten verabschieden. Im Unterschied zu den Praktiken der Bewertungssituation 1, die der Bewältigung von Unsicherheit in der Situation begrenzter Rationalität dienen, kehrt sich das Handlungsmotiv in der zweiten Bewertungssituation um. Sobald die Gutachten vorliegen, hat die Kommission Sicherheit über die Bewertung der Fachexpert:innen.

Die beiden aus der Fachliteratur abgeleiteten Möglichkeiten der Legitimierung der Listenreihung der Kommission sind auch im Datenmaterial präsent. So zeigen die Interviews, dass die Kommission sich entweder zwar eine Vormeinung gebildet hat, aber die Gutachten nutzt um die fachliche Urteilsbildung zu unterstützen oder die Kommission hat in diesem Verfahrensschritt bereits eine gefestigte Meinung über die begutachteten Bewerber:innen und deren Reihung. Für den letzteren Fall ergeben sich drei Szenarien. Das erste Szenario, das in den Interviews skizziert wird, ist eine inhaltliche Kongruenz zwischen den Gutachten und der Einschätzung der Berufungskommission. Diese Situation wird als „Traumsituation“ (Interview 6) bezeichnet. Mit Vorliegen dieser Übereinstimmung kann die Kommission über die externen Gutachten ihre Entscheidung fachlich legitimieren.

Die beiden weiteren in den Interviews beschriebenen Szenarien, die mit dem Eingang der Gutachten vorliegen können, sind: die eingeholten Gutachten sind nicht einstimmig oder die Gutachten widersprechen der Einschätzung der Berufungskommission. Das zweite Szenario wird ebenfalls als dankbare Situation bezeichnet, denn: „wenn sie [die externen Gutachten] nicht übereinstimmen, hat die Kommission natürlich enorme Spielräume“ (Interview 15). Das Kommissionsmitglied sieht in diesem Szenario eine Offenheit für die Kommission als Kollektivsubjekt. Die Kommission muss ihre Entscheidung auf die Gutachten stützen; finden sich in den Gutachten divergierende Einschätzungen, kann sie sich inhaltlich auf dasjenige Gutachten stützen, dass ihrer vorab gebildeten Einschätzung entspricht. Mit der Formulierung der „enormen Spielräume“ werden Praktiken im Umgang mit den Gutachten angekündigt.

Eine erste Praktik ist die selektive Auswahl von Argumenten:

„[…] Aber ich kann dann halt hinterher sagen, Gutachter Professor so und so hat geschrieben das und das und dann sucht man sich halt den besten oder den schlechtesten Satz raus, um jemand dann quasi auf Eins zu lupfen oder auf Drei zu setzen.“ (Interview 14)

Das Zitat legt dar, dass die Gutachten als Lieferanten von fachlichen Argumenten gesehen werden. Beschrieben wird, dass diese Argumente selektiv genutzt werden können, um die Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Listenreihung zu stützen. Die ausgewählten Argumente fließen in die Verfahrensdokumentation ein, die den kommissionsexternen Akteur:innen vorgelegt wird. Die Selektion der Argumente für die ex post Darstellung der Entscheidungsfindung der Kommission ist in allen drei Szenarien relevant. Das hier beschriebene „[L]upfen“ und „[S]etzen“ wird in den vorliegenden Interviews eher in Situationen mit ergebnisoffenen Voten – entweder aufgrund divergierender Gutachten oder aufgrund offen formulierter Gutachten – relevant.

Die zweite Praktik, die im Falle von nicht übereinstimmenden Gutachten angewandt wird, ist die Einholung weiterer externer Gutachten:

„Und sie wissen einfach, im Senat brauchen sie zwei gute Dinge oder zwei Begründungen irgendwo. Und da kommt es manchmal vor, dass dann einfach noch ein Gutachten nachgeholt wird.“ (Interview 9)

Beschrieben wird hier das Hinzuziehen weiterer Gutachten als Strategie, die Argumentation der Kommission durch mehrere affirmative Voten zu untermauern. Die Praktik begegnet der antizipierten Erwartung, dass das Votum der Kommission durch mehrere Gutachten gestützt werden sollte. Sie unterscheidet sich von der Vorgehensweise im zweiten Szenario dahingehend, dass sich die Kommission nicht überwiegend nur auf eines von zwei divergierenden Urteilen stützt. Die Einholung weiterer Gutachten bietet sowohl das Potenzial, die Position der Kommission zu stärken, als auch bereits vorliegende Gutachten zu relativieren.

Die Einholung weiterer Gutachten ist auch eine relevante Praktik bei Uneinigkeit und knappen Mehrheitsverhältnissen in Kommissionen, denen zudem divergierende Gutachten vorliegen. Die Einholung weiterer Gutachten soll dann die Entscheidung auf fachlicher Ebene unterstützen. Auch in dieser Situation werden die externen Gutachten in der Dokumentation der Entscheidungsfindung herangezogen, um die Entscheidung nach außen zu legitimieren.

In beiden Interviewausschnitten wird ein in dieser Bewertungssituation relevantes Publikum benannt. Während im letzten Zitat der Senat als Adressat der Praktik benannt wird, bleiben die Adressat:innen der selektiven Auswahl von Argumenten zunächst diffus. Es lässt sich an dieser Stelle jedoch wieder eine Verbindung zur Bewertungskonstellation (Meier et al. 2016) in der spezifischen Bewertungssituation herstellen, die das Handeln der Berufungskommission und der damit einhergehende Bedarf einer inhaltlich legitimen Entscheidung beeinflusst. In der zweiten Bewertungssituation rücken die Gutachten an die Position der zu bewertenden Objekte, während die Kommission weiterhin das Subjekt der Bewertung darstellt. Das Publikum der Bewertungssituation sind augenscheinlich die kommissionsexternen Akteur:innen – Fakultätsrat, Senat und Hochschulleitung –, die für die weitere Entscheidung über den Berufungsvorschlag insofern wesentlich sind, als dass sie die Entscheidung der Kommission kippen könnten. Die kommissionsexternen Akteur:innen können die externen Gutachten einsehen. Da die Berufungskommission absehen kann, dass über die externen Gutachten ihre Einschätzung im Kontrast zur Bewertung der Gutachtenden für die Entscheidungsträger:innen als Publikum sichtbar wird, versucht sie die eigene Bewertung als formal und inhaltlich legitim erscheinen zu lassen.

Abb. 1: Bewertungssituation 2 – Konstellation der Positionen (eigene Darstellung)
Abb. 1:

Bewertungssituation 2 – Konstellation der Positionen (eigene Darstellung)

Mit der Praktik der Einholung weiterer Gutachten kann sich die Kommission zurück in die Bewertungssituation 1 begeben und eröffnet hiermit wieder die in der Situation gegebenen Handlungsspielräume. Wie bereits gezeigt, existiert in der dann wieder relevanten Bewertungskonstellation kein primäres Publikum des Bewertungsprozesses.

Gelingt es der Berufungskommission mit gefestigter Einschätzung über die Kandidat:innen nicht oder vermeintlich unzureichend, über die bisher beschriebenen Praktiken im Vorfeld der Begutachtung eine inhaltliche Kongruenz zwischen den externen Gutachten und der Kommission zu konstruieren oder über die beschriebenen Praktiken die Voten der Gutachtenden zu nutzen, um die Entscheidung der Kommission zu legitimieren, kommt die Praktik des Entkräftens von Gutachten zum Einsatz. Diese Praktik wird im Zuge des Szenarios eines Widerspruchs zwischen den Gutachten und der Einschätzung der Kommission angewandt.

„Äh und in dem Sinne kann auch dann/ können die Kommissionsmitglieder ja dann im Fakultätsrat allenfalls/ also sowieso in der Kommission, aber auch im Fakultätsrat allenfalls sagen, warum man das Votum von Gutachtern auch/ auch hin und wieder außer Kraft setzt. Denn es ist ja keineswegs so, dass eine Kommission mit/ mit fünf internen und einem externen professoralen Kollegen nun diese ganzen Stadien des Berufungsverfahrens durchspielt, damit dann irgendjemand von seinem Schreibtisch aus feststellt, wer als/ wer zu berufen ist.“ (Interview 8)

Das in dem Interviewauszug hervorgebrachte Argument ist, dass die Kommission zum einen durch ihre Funktion als Expert:innengremium und zum anderen durch die Involviertheit im Gesamtprozess über ausreichend Expertise verfügt, unabhängig von den Gutachten eine legitime Entscheidung zu treffen. Die Expertise wird nur den involvierten Professor:innen zugeschrieben. Implizit wird verdeutlicht, dass die Kommissionsmitglieder einen Informationsvorsprung gegenüber den Gutachter:innen haben und diesen entsprechend eine geringere Relevanz zugeschrieben werden kann, sollten sie nicht den Einschätzungen der Kommission entsprechen. Es scheint also möglich, dass die Kommission das Votum der Gutachten außer Kraft setzen oder „neutralisieren“ (Interview 2) kann.

An dieser Stelle zeigt das Material die Grenzen der Herstellung von Legitimation durch die externe Begutachtung auf. Wenn die Gutachten konträr zur Entscheidungsfindung der Kommission stehen, kann es der Kommission offensichtlich nicht gelingen, ihre Entscheidung über die externe Begutachtung zu legitimieren. Wie Gutachten entkräftet werden können, wird im nachfolgenden Zitat erläutert: „Man kann bei bestimmten Argumenten sagen, äh wenn der Gutachter äh eigentlich schon ordentlich argumentiert hat, äh dass er nicht wusste: ‚folgenden Kontext‘ /“ (Interview 2). Das Entkräften von Gutachten wird zwar seitens der interviewten Kommissionsmitglieder einmütig als schwierig bezeichnet, scheint aber, wie das Zitat belegt, über eine entsprechende inhaltlich begründete Darstellung in der Dokumentation der Entscheidung möglich. In den Interviews wird die (Neu-)Gewichtung von relevanten Kriterien als Möglichkeit aufgeführt, dabei wird vor allem mit nicht-fachlichen Kriterien argumentiert, wie der pädagogischen Eignung und strategischen Passung.

Das Szenario einer Abweichung zwischen den Gutachten und der gefestigten Einschätzung der Kommission könnte natürlich auch produktiv gewendet werden, indem die Kommission abweichende Gutachten als konsultatives Instrument der Entscheidungsfindung aufgreift und daraus Schlüsse für eine Anpassung der eigenen Einschätzung ableitet. Dies wird allerdings in keinem der 19 vorliegenden Interviews geschildert. Abweichende Gutachten werden als unerwünschte Infragestellung der (Vor-)Entscheidung der Kommission aufgefasst, zu dem sie in Konkurrenz treten. Ursächlich hierfür könnte die Interviewsituation sein, die nicht im Sinne einer sozialen Erwünschtheit gegenüber den Interviewenden darstellt, wie ergebnisoffen die Kommission in die Verfahren geht, sondern eher ein gegenteiliger Effekt erzeugt wird: die Professor:innen unterstreichen ihre Entscheidungsmacht ungewöhnlich stark.[15]

Die identifizierten Praktiken der Berufungskommission demonstrieren, dass sich die Kommission an der prozessualen Logik des Verfahrenselements orientiert. Sowohl die Praktik der Erstellung einer schriftlichen Liste im Vorfeld der Beauftragung der externen Gutachten, als auch die Praktik der Einholung zusätzlicher Gutachten weisen darauf hin, dass die Berufungskommission den Bewertungsprozess dabei nicht zwingend linear, sondern auch rekursiv versteht.

Der Umgang mit den Gutachten wird, das zeigt die Dokumentenanalyse, nicht über formale Vorgaben reguliert, sodass der Berufungskommission auch hier ein Handlungsspielraum eröffnet wird. Dabei muss die Kommission berücksichtigen, dass mit den externen Gutachten Artefakte vorliegen, die die Bewertung der Bewerber:innen durch die Gutachtenden im weiteren Verfahrensverlauf für kommissionsexterne Entscheidungsträger:innen sichtbar machen. Die Praktiken der zweiten Bewertungssituation sind dadurch gekennzeichnet, dass die Kommission ihre Einflusspotenziale auf die (Nicht-)Berücksichtigung der Gutachten nutzt, um die eigene Einschätzung fachlich zu legitimieren. Insbesondere unter der Prämisse, dass die Kommission bereits eine verfestigte Einschätzung über die Bewerber:innen hat, kontrolliert sie erstens, welche Argumente in die Dokumentation der Entscheidung einfließen und zweitens, wie Argumente oder ganze Gutachten durch die weiteren Akteur:innen in den anschließenden Entscheidungsprozessen zu bewerten sind.

Spätestens an dieser Stelle wird die Verschränkung verschiedener Bewertungssituationen augenscheinlich. So sind es nicht nur die aus verschiedenen Statusgruppen zusammengesetzte Berufungskommission und die Gutachter:innen, die die Bewerber:innen bewerten, sondern es werden auch potenzielle Gutachter:innen und die externen Gutachten bewertet, um das Bewertungsverfahren der Kommission als legitim auszuweisen. Schließlich sollen die kommissionsexternen Akteur:innen, die letztlich auch Bewertende der Kommissionsarbeit und der Gutachten sind, die Listenreihung der Kommission akzeptieren.

6 Zusammenfassung und Ausblick

Mittels des explorativen Forschungsprozesses konnte die Rolle der externen Begutachtung in Berufungsverfahren als Peer-Review-Verfahren für die Entscheidungsfindung der Berufungskommission erschlossen werden. Zum einen hat sich gezeigt, dass die Einholung und Würdigung der externen Gutachten sich maßgeblich auf die Akzeptanz der durch die Berufungskommission erstellten Listenreihung auswirkt. Zum anderen konnten Praktiken der Kommission identifiziert werden, die der Legitimation der Bewertung der Kandidat:innen über die externe Begutachtung dienen.

Über die Analyse der Landeshochschulgesetze und Berufungsregularien der Universitäten wurden die formalen Anforderungen der externen Begutachtung erarbeitet. Die Dokumentenanalyse hat zunächst die legitimatorische Relevanz der externen Gutachten für die Entscheidung der Berufungskommission offengelegt. Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass die Landesgesetzgebung sowie die Universitäten eine verhältnismäßig geringe Reglementierung des Verfahrens vornehmen und der Berufungskommission somit breite Handlungsräume lassen. Formal werden vor allem Regelungsbereiche wie Merkmale der Gutachten und Gutachtenden sowie Zuständigkeiten festgehalten, die sich dadurch auszeichnen, dass deren Einhaltung ohne fachliche Expertise bewertet werden kann. Die Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen durch die Kommission allein ist jedoch nicht hinreichend, um die durch die Berufungskommission erstellte Listenreihung zu legitimieren.

So zeigt die Analyse der 19 qualitativen Interviews mit professoralen Berufungskommissionsmitgliedern und -vorsitzenden, dass die Verhandlung der externen Gutachten durch die Kommission auch inhaltlichen Anforderungen gerecht werden muss, die von außen an das Bewertungsverfahren herangetragen werden. Seitens der Berufungskommission kann die inhaltliche Legitimität über unterschiedliche Wege hergestellt werden: entweder die Kommission zieht die Gutachten zur fachlichen Urteilsbildung heran oder die Gutachten werden eingesetzt, um eine gefestigte Bewertung zu untermauern. Erste Muster der Herstellung von inhaltlicher Legitimation konnten über Praktiken der Kommission im Zuge des Bewertungsprozesses erschlossen werden. Im Vorfeld des formalen Eingangs der Gutachten (Bewertungssituation 1) entscheidet die Kommission darüber, welche Personen für die Erstellung der Gutachten beauftragt werden. Die Berufungskommission versucht in dieser Bewertungssituation inhaltliche Kongruenz zwischen den Erwartungen der Kommission und der Bewertung der Kandidat:innen durch die Gutachtenden herzustellen.

Gelingt es der Kommission nicht, die Erstellung der Gutachten so zu beeinflussen, dass diese sich legitimitätssteigernd auf die Entscheidung der Kommission auswirken, nutzt die Kommission über die Praktiken der Bewertungssituation 2 (nach Eingang der Gutachten) ihr Einflusspotenzial, zu kontrollieren, wie die externen Gutachten in den anschließenden Entscheidungsprozessen zu bewerten sind. Wesentlich für die zweite Bewertungssituation sind die kommissionsexternen Akteur:innen, die als imaginiertes Publikum zum Tragen kommen und beobachten, wie die Kommission die Gutachten in ihre Entscheidung einbezieht. Im Zuge der Analyse der Praktiken der zweiten Bewertungssituation wurden schließlich auch Grenzen der legitimitätssteigernden Funktion der Gutachten aufgedeckt.

Ziel des vorliegenden Beitrags war es, die externe Begutachtung als Bewertungsprozess in Berufungsverfahren zu explorieren. Der Beitrag erhebt dabei nicht den Anspruch generalisierbare Erkenntnisse oder systematische Evidenz zu liefern. Aufgrund der geringen Fallzahl ist es zudem nicht möglich, fach- oder disziplinspezifische Unterschiede von Berufungskommissionen im Umgang mit der externen Begutachtung auszumachen, wenngleich sich im Material andeutet, dass Unterschiede bestehen. Eine lohnenswerte Erweiterung wäre ferner die Anreicherung der Erkenntnisse um Perspektiven, die über die der professoralen Kommissionsmitglieder hinausgehen, wie etwa dem akademischen Mittelbau oder den studentischen Vertreter:innen, um den Entscheidungsfindungsprozess umfänglicher und somit auch im Hinblick auf interne Rollendifferenzierungen in der Kommission betrachten zu können. Auch andere methodologische Zugänge zum Untersuchungsgegenstand, wie eine teilnehmende Beobachtung oder die Betrachtung einzelner Verfahren aus den Perspektiven aller am Verfahren involvierten Akteur:innen wären wünschenswerte Anschlussperspektiven. Solche Forschungsdesigns böten schließlich Potenzial für interaktionstheoretische Fragestellungen, sehen sich jedoch gegenwärtig mit unterschiedlich gelagerten Hürden im Feldzugang konfrontiert.

Besonders spannend sind die Befunde der explorativen Untersuchung, wenn man sie mit anderen Bewertungsverfahren vergleicht: Die Rückbindung der Ergebnisse an bewertungssoziologische Überlegungen hat zum einen die Verschränkung unterschiedlicher Bewertungssituationen und Akteurskonstellationen zum Vorschein gebracht, die auf den Bewertungsprozess der Berufungskommission wirken. Zum anderen hat sich gezeigt, dass die externe Begutachtung in Berufungsverfahren ein Beispiel dafür ist, wie stark die Anwesenheit eines Publikums auf Bewertungsprozesse wirken kann. Gleichzeitig ist die Bewertungssituation der Auswahl von Gutachter:innen im Zuge der externen Begutachtung ein empirischer Fall, in dem kein primäres Publikum der Bewertung vorliegt, sondern lediglich die Entscheidung über die Auswahl der Gutachtenden beobachtbar ist. Dies wirft die Frage auf, welche anderen (wissenschaftlichen) Bewertungsprozesse unbeobachtet bleiben und welche Implikationen sich daraus ergeben.


Danksagung

Ich danke Julian Hamann, Bernd Kleimann, Laura Behrmann, Maren Klawitter und Björn Möller sowie den Teilnehmenden der Forschungs- und Methodenwerkstatt des Leibniz Center for Science and Society um Anna Kosmützky und Stephanie Beyer für wertvolle Anregungen und Anmerkungen im Entstehungsprozess des Artikels. Den Herausgeber:innen und Gutachter:innen der ZfS bin ich dankbar für die konstruktiven Kommentare zum Manuskript.


About the author

Lisa Walther

Lisa Walther, geb. 1989 in Friedrichroda. Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften mit dem Schwerpunkt Sozioökonomie an der Wirtschaftsuniversität Wien sowie Master in Wissenschaft und Gesellschaft an der Leibniz Universität Hannover. Seit 2015 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Deutschen Zentrum für Wissenschafts- und Hochschulforschung (DZHW); seit 2017 Doktorandin am DZHW und Mitglied der Graduiertenschule des Leibniz Forschungszentrums Wissenschaft und Gesellschaft (LCSS). Forschungsschwerpunkte: Berufungsverfahren, Wissenschafts- und Hochschulforschung, Soziologie der Bewertung, Organisationssoziologie, Qualitative Methoden der empirischen Sozialforschung

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Published Online: 2022-10-01
Published in Print: 2022-09-30

© 2022 bei den Autoren, publiziert von De Gruyter.

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Downloaded on 24.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfsoz-2022-0015/html
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