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Erfüllt die Angabe falscher Personalien bei Auktionsgeschäften im Internet den Tatbestand des § 269 StGB?

Published/Copyright: September 11, 2011
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Juristische Rundschau
From the journal Volume 2011 Issue 9

Menschlichen Gedankenerklärungen, die in Form gespeicherter Daten festgehalten werden, fehlt es an der visuellen Wahrnehmbarkeit der Verkörperung. Sie fallen daher nicht unter den Urkundsbegriff des § 267 StGB, weshalb der Gesetzgeber in den 1980er Jahren den § 269 StGB eingeführt hat. Der Tatbestand soll bezüglich »Datenurkunden« ein solches Schutzniveau bereitstellen, wie es § 267 StGB – in durchaus bedenklicher Weite – für klassische Urkunden entfaltet. Obwohl die Norm von ihrem Wortlaut her vergleichsweise klar an die Urkundenfälschung angelehnt ist, zeigen sich bei der Erfassung von in der Praxis auftretenden Fällen dogmatische Probleme, die denen des § 263 a StGB im Verhältnis zum Betrug ähnlich sind. Standen zunächst e-Mails und das »Phishing« im Mittelpunkt des Interesses, sind es in der jüngeren Vergangenheit vor allem eBay-Fälle, die damit auch das Strafrecht erreicht haben. Die Rechtsprechung ist sich bei deren Beurteilung bis hin zu den Obergerichten keineswegs einig, was auch mit den zahlreichen möglichen Konstellationen zu tun haben dürfte, die bei diesen Fällen zu unterscheiden sind und im Folgenden dargestellt werden sollen.

Online erschienen: 2011-09-11
Erschienen im Druck: 2011-September

© 2011 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/Boston

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