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Eine Personenhandelsgesellschaft ist keine Personengesellschaft im Sinne des § 577 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BGB
BGH, Urteil vom 6. August 2025 – VIII ZR 161/24
Veröffentlicht/Copyright:
15. Oktober 2025
Online erschienen: 2025-10-15
Erschienen im Druck: 2026-01-08
© 2026 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
- Frontmatter
- Abhandlungen
- Unzulässigkeit der formularmäßigen Erhebung von Verwahrentgelten auf Spareinlagen
- Zur Neuordnung der »digitalen« Grundrechte
- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Eine Personenhandelsgesellschaft ist keine Personengesellschaft im Sinne des § 577 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BGB
- Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder eines Revisionssenats
- Divergierende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine gerichtliche Anordnung zur Entfernung des Angeklagten und zur audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen
- Quellen-Telekommunikationsüberwachung
- Erfordernis der Untersuchung durch einen Sachverständigen nach § 246 a Abs. 3 StPO
Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Abhandlungen
- Unzulässigkeit der formularmäßigen Erhebung von Verwahrentgelten auf Spareinlagen
- Zur Neuordnung der »digitalen« Grundrechte
- Entscheidung | Zivil- und Zivilprozessrecht
- Eine Personenhandelsgesellschaft ist keine Personengesellschaft im Sinne des § 577 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BGB
- Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln
- Entscheidung | Straf- und Strafprozessrecht
- Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder eines Revisionssenats
- Divergierende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine gerichtliche Anordnung zur Entfernung des Angeklagten und zur audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen
- Quellen-Telekommunikationsüberwachung
- Erfordernis der Untersuchung durch einen Sachverständigen nach § 246 a Abs. 3 StPO