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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein
OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Juni 2021 – 1 Ws 290/21
Published/Copyright:
December 9, 2021
Online erschienen: 2021-12-09
Erschienen im Druck: 2022-01-12
© 2022 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
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- Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein
- Die rückwirkende Anwendbarkeit der Neuregelung zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Art. 316 h EGStGB) ist verfassungsgemäß, da die Vermögensabschöpfung keine Nebenstrafe, sondern Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter ist
- Rezension
- Schreck, Lisa: Die Umsetzung der Mediationsrichtlinie in Frankreich und Deutschland. Mohr Siebeck Tübingen 2020, ISBN 978-3.16-158964-5/eISBN 978-3-16-158965-2
- BAG Aktuell
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