Startseite Aufzeichnungen einer am Kraftfahrzeug angebrachten Kamera sind im Bußgeldverfahren selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 6 b BDSG verwertbar, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist
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Aufzeichnungen einer am Kraftfahrzeug angebrachten Kamera sind im Bußgeldverfahren selbst im Falle eines Verstoßes gegen § 6 b BDSG verwertbar, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist

OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. 5. 2016 – 4 Ss 543/15
  • Markus Löffelmann
Veröffentlicht/Copyright: 7. November 2016
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Online erschienen: 2016-11-7
Erschienen im Druck: 2016-11-1

© 2016 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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