ZR Die Testierfähigkeit und ihre Schranken
Zur wirksamen Errichtung einer Verfügung von Todes wegen müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Das Testament muss der gesetzlichen Form entsprechen und vom Erblasser persönlich errichtet worden sein. Sein Inhalt darf nicht gegen die guten Sitten oder gesetzliche Verbote verstoßen. Außerdem muss der Erblasser Testierwillen haben und testierfähig sein. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist das Testament insgesamt nichtig, und es tritt im Erbfall grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge ein. Die Testierfähigkeit als Voraussetzung zur Errichtung und auch zur Änderung und Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen ist Gegenstand des folgenden Beitrags.
© 2011 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin
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