Die aktuelle Entscheidung Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Sonderrecht
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Oliver Lepsius
Der Beschluss des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4 StGB (Strafbarkeit der Verherrlichung der NS-Gewaltherrschaft, »Lex Wunsiedel«) verdeutlicht Grund und Grenze der Verfassungsdogmatik zur Meinungsfreiheit. Einerseits bekräftigt das BVerfG die überkommene Dogmatik zur Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, andererseits lässt es als einmalige Ausnahme einen gesetzlichen Grundrechtseingriff zu, der weder als allgemeines Gesetz noch als Recht der persönlichen Ehre den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG genügt. Der Beschluss ist zum einen für die schulmäßige Anwendung der Dogmatik zur Meinungsfreiheit bei Art. 5 Abs. 1 GG lehrreich. Zum anderen wirft er Fragen auf, die ins Grundsätzliche gehen: Lässt sich die hergebrachte Dogmatik durch die Statuierung sachbereichsspezifischer Ausnahmen oder durch die Erfindung verfassungsunmittelbarer Grundrechtsschranken bewahren?
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