Klausuren in Ausbildungszeitschriften erwecken oft einen falschen Eindruck. Die veröffentlichten Lösungsvorschläge behandeln die Probleme so umsichtig, definieren die Tatbestandsmerkmale so genau und subsumieren den Sachverhalt so geschliffen, dass Leserinnen und Leser sich unweigerlich fragen: Wie soll, wie kann ich das nur schaffen? Unsere Antwort: Sollen Sie nicht, und können Sie nicht. Sie können unmöglich leisten, was die Lösungshinweise leisten. Denn unsere Lösungen entstehen anders als Ihre: Wir lesen nach, wir tauschen uns aus, und wir nehmen uns Zeit. All das ist in der Abgeschlossenheit der Klausur (von lat. clausura, Verschluss, Schloss, Sperre) anders. Die gute Nachricht: Sie müssen keinesfalls leisten, was die Lösungshinweise leisten. Nicht um zu bestehen, und auch nicht, um eine gute Note zu bekommen. Das belegt dieser Beitrag. Wir veröffentlichen nämlich nicht nur, wie üblich, Sachverhalt und Lösungshinweise, sondern wir ergänzen, kursiv gesetzt, eine Original-Bearbeitung, mit »gut (15 P.)« bewertet und mit dem Best Paper Award ausgezeichnet.
Stichwörter: Allgemeine Handlungsfreiheit, allgemeiner Gleichheitssatz, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz, Erforderlichkeitsklausel, Original-Bearbeitung
Die Aufgabe, eine Zwischenprüfungsklausur, war im Sommersemester 2025 an der Universität Regensburg Teil der Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger. Die Klausur richtet sich an Zweit- und Drittsemester. Es geht um grundrechtliche Fragen zur allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz; außerdem spielen staatsorganisationsrechtliche Fragen der Gesetzgebungskompetenz eine Rolle. Korrekturerfahrungen sind in dieser Veröffentlichung berücksichtigt.
SACHVERHALT
Die Krankenhäuser in der Bundesrepublik Deutschland verzeichnen jedes Jahr 11.500 Fälle von Alkoholmissbrauch von Menschen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren, die einen stationären Klinikaufenthalt erforderlich machen. Die Zahl, in den letzten Jahren rückläufig, ist nach Ansicht der Bundesregierung noch immer viel zu hoch. Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung kommt auf, um dieses Phänomen weiter zu bekämpfen. Es dürfe nicht sein, dass Kinder schon im jungen Alter tagtäglich in der Öffentlichkeit Alkoholkonsum beobachten könnten. Die bisherige Gesetzeslage verkenne die Gefährlichkeit von Alkohol. Der Bundesgesetzgeber reagiert sofort und verabschiedet in ordnungsgemäßem Verfahren ein »Gesetz zum Umgang mit Alkoholkonsum (Konsumalkoholgesetz – kurz: KAlkG)«. Dieses normiert in seinem § 3 ein Konsumverbot von Alkohol an bestimmten öffentlichen Orten.
Auszug aus § 3 KAlkG
(1) 1Der öffentliche Konsum von Alkohol ist verboten:
1. in Schulen und in deren Sichtweite,
2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite,
3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite,
4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite und
5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr.
2Im Sinn von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
(2) [...]
Das Gesetz sieht bei Verstößen zunächst eine Ermahnung und schließlich ein Bußgeld vor. Es ist genauso gestaltet wie das Konsumcannabisgesetz (KCanG), ebenfalls ein Bundesgesetz, das unter denselben Voraussetzungen den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit verbietet.
In der Gesetzesbegründung zum KAlkG heißt es, dass es sich bei den »verbotenen Orten« um solche handele, an denen sich Kinder und Jugendliche vermehrt aufhielten. Man wolle die negative Vorbildwirkung des Alkoholkonsums unterbinden. Die Einschränkung des Konsums in der Öffentlichkeit stelle einen ersten Schritt dar, um der kulturell bedingten Normalisierung von Alkohol entgegenzuwirken. Weiterhin sei grundsätzlich auf die negativen gesundheitlichen Folgen des Konsums von Alkohol verwiesen. Zudem führt die Bundesregierung aus, dass die Regelung bundeseinheitlich zu treffen sei. Eine uneinheitliche Rechtslage schaffe Rechtsunsicherheit. Darüber hinaus gewährleiste nur eine einheitliche Regelung ein gleiches Schutzniveau für Kinder und Jugendliche. Unterschiedliche Schutzstandards würden zu einer Ungleichheit der Lebensverhältnisse führen.
K staunt nicht schlecht, als er am 23. April 2025 in den Nachrichten hört, dass am heutigen Tag das Konsumalkoholgesetz (KAlkG) in Kraft tritt. K trifft sich gerne am Wochenende mit seinen Freunden in der Fußgängerzone, um ein paar Bier zu trinken. Aufgrund der neuen Regelung sieht er seine liebste Wochenendbeschäftigung in Gefahr. Er beschließt, etwas gegen das seiner Ansicht nach verfassungswidrige Gesetz zu unternehmen. Das Gesetz sei schon kompetenzwidrig: Es regele Bereiche, die »eindeutig« Ländersache seien. Ferner könne es doch wohl nicht angehen, dass der Staat derart in seine Freizeitgestaltung eingreife. Der Konsum von Alkohol dürfe nicht genauso »kriminalisiert« werden wie der Konsum von Cannabis. Seines Erachtens hätte man es zunächst einmal mit sanfteren Mitteln versuchen sollen. Es würde doch ausreichen, Minderjährigen den Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit zu untersagen.
Verletzt § 3 Abs. 1 KAlkG den K in dessen Grundrechten?
Gehen Sie von folgenden Tatsachen aus: Der Konsum von Alkohol ist vollständig legalisiert und gesellschaftlich akzeptiert. Der Konsum von Cannabis ist nur teillegalisiert. Alkohol und Cannabis unterscheiden sich in ihrer Wirkungsweise: Alkohol wirkt aggressionsfördernd, Cannabis eher sedierend. Ebenso unterscheidet sich die Art des Konsums: Cannabis wird überwiegend geraucht, Alkohol getrunken. Beide Substanzen sind bei regelmäßigem Konsum gesundheitsschädlich. Alkohol ist mindestens ebenso gesundheitsgefährdend wie Cannabis. Weiterhin wirken beide Substanzen bewusstseinsverändernd und entfalten eine berauschende Wirkung. Die negative Vorbildwirkung, die vom Alkoholkonsum im öffentlichen Raum ausgeht, ist ebenso beim Konsum von Cannabis festzustellen.
Bearbeitungsvermerk:
Art. 8, 12 und 14 GG sind nicht zu prüfen. Selbstverständlich ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, ggf. in einem Hilfsgutachten.
LÖSUNGSHINWEISE
Grundrechtsverletzung des K durch § 3 Abs. 1 KAlkG
In Betracht kommt eine Verletzung des K durch § 3 Abs. 1 KAlkG in seiner (A.) allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie eine Verletzung (B.) des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Gesetz § 3 Abs. 1 KAlkG könnte den K in seinen Grundrechten verletzen.Eine Verletzung liegt vor, wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet und ein Eingriff in diesen vorliegt, welcher nicht gerechtfertigt werden kann.
A. Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 Abs. 1 GG ist verletzt, soweit § 3 Abs. 1 KAlkG (I.) in den Schutzbereich (II.) eingreift, ohne dass der Eingriff (III.) verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Speziellere Freiheitsrechte, die den Konsum von Alkohol vorrangig schützen, sind nicht ersichtlich (sog. Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit[2]).
Der Art. 2 Abs. 1 GG könnte vorliegend verletzt sein. Dies ist der Fall, wenn der Schutzbereich eröffnet ist und ein tatsächlicher Eingriff in diesen vorliegt, der nicht gerechtfertigt werden kann.
I. Schutzbereich
Der Schutzbereich müsste in (1.) persönlicher und (2.) sachlicher Hinsicht eröffnet sein.
Der Schutzbereich müsste eröffnet sein.
1. Persönlicher Schutzbereich
Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt gem. Art. 2 Abs. 1 GG »jede[n]«, auch K als natürliche Person. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet.
K müsste in den persönlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG fallen. Hier handelt es sich um ein Jedermann-Grundrecht, somit ist auch K davon erfasst.
2. Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dazu zählt jede Form menschlicher Betätigung.[3] Welches Gewicht der Handlung für die Persönlichkeitsentwicklung zukommt, ist unerheblich (a. A. vertretbar).[4] Der Konsum von Alkohol an öffentlichen Orten ist als eine menschliche Betätigung vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG umfasst. Da das Gesetz auch den konkreten Alkoholkonsum von K in der Fußgängerzone untersagt, ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet.
Der sachliche Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist sehr weit auszulegen, sodass nahezu jede menschliche Tätigkeit darunter fällt, unabhängig, welches Gewicht sie für die persönliche Entfaltung innehat. Vorliegend handelt es sich um das Treffen mit Freunden, welches als Freizeitgestaltung von Personen allen Alters gilt. Zusätzlich betrifft es hier das Konsumieren von grundsätzlich legalen Substanzen, wie Alkohol. Somit fällt dieses Verhalten von K in den sachlichen Schutzbereich. Somit ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet.
II. Eingriff
Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Aufgrund des weiten Verständnisses des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 1 GG ist der klassische Eingriffsbegriff maßgeblich.[5] Ein Eingriff ist jede Beeinträchtigung, die final und unmittelbar durch einen staatlichen Rechtsakt mit Befehl und Zwang zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.[6] § 3 Abs. 1 KAlkG, ein staatliche Rechtsakt, verbietet den Konsum von Alkohol an bestimmten öffentlichen Orten sowie in deren Sichtweite. Damit wird ein grundrechtlich geschütztes Verhalten – der Konsum von Alkohol seitens K in der Fußgängerzone – final und unmittelbar, mit Befehl und Zwang durchsetzbar untersagt. Ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des K durch § 3 Abs. 1 KAlkG liegt vor.
| Hinweis zum Hintergrund: Vertretbar ist es ebenso, den modernen Eingriffsbegriff[7] mit Bagatellvorbehalt heranzuziehen, also zu fordern, dass die »individuelle Beeinträchtigung einer zielgerichteten Beschränkung gleichgesetzt werden können«[8] muss. Auch danach ist ein Eingriff gegeben. |
Der § 3 Abs. 1 KAlkG müsste einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG darstellen. Ein Eingriff ist ein staatliches Verhalten, welches ein in den Schutzbereich eines Grundrechts fallendes Verhalten einer Person ganz oder teilweise unmöglich macht.
Vorliegend kommt entweder ein klassischer oder moderner Eingriff in Betracht. Der klassische Begriff ist von Finalität, Unmittelbarkeit, einem Rechtsakt und eines Befehls oder Zwanges geprägt. Da es sich hier um ein Gesetz handelt, welches final darauf abzielt, ein Verhalten zu verbieten und bei Verstoß eine Ermahnung mit anschließendem Bußgeld folgt, ist ein solcher gegeben. Da es sich um Art. 2 Abs. 1 GG handelt, wird dieser vertreten. Dadurch ist erst recht ein moderner Eingriff gegeben.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff könnte verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Eine solche Rechtfertigung liegt vor, wenn (1.) Art. 2 Abs. 1 GG einschränkbar ist und wenn (2.) § 3 Abs. 1 KAlkG als Rechtsgrundlage für Beschränkungen selbst verfassungsgemäß ist.
Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG könnte jedoch gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, wenn das Grundrecht überhaupt beschränkbar ist und die Schranke verfassungsmäßig ist.
1. Schranke
Art. 2 Abs. 1 GG müsste einschränkbar sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die Rechte anderer, durch das Sittengesetz und durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt, Art. 2 Abs. 1 GG (sog. Schrankentrias[9]). In Betracht kommt vorliegend die Schranke der »verfassungsmäßigen Ordnung«. Das Bundesverfassungsgericht definiert die »verfassungsmäßige Ordnung« als die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehen,[10] und begreift Art. 2 Abs. 1 GG so als Grundrecht unter (nur) einfachem Gesetzesvorbehalt.
| Hinweis[11]: Der Begriff der verfassungsmäßigen Ordnung wird sehr weit verstanden (dies ist dem weiten Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit geschuldet). Die weiteren Schranken »Rechte anderer« und »Sittengesetz« haben dadurch nur noch eine untergeordnete Bedeutung. |
§ 3 Abs. 1 KAlkG erfüllt als formelles Parlamentsgesetz die Anforderungen an die Schranke der »verfassungsmäßigen Ordnung« des Art. 2 Abs. 1 GG.
Das Grundrecht müsste überhaupt beschränkbar sein. In Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich ein einfacher Gesetzesvorbehalt finden. Dieser ist auch als Schrankentrias bekannt und betrifft die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz. § 3 Abs. 1 KAlkG bezieht sich auf die Gefährlichkeit des Alkoholkonsums. Außerdem handelt es sich um ein förmliches Gesetz, wodurch es unter den zweiten Aspekt der Schranke von Art. 2 Abs. 1 GG fällt. Es liegt somit eine Schranke von Art. 2 Abs. 1 GG vor.
2. Schranken-Schranke
Die Rechtsgrundlage für Eingriffe stellt § 3 Abs. 1 KAlkG dar. Erforderlich ist, dass § 3 Abs. 1 KAlkG selbst formell und materiell verfassungsmäßig ist.
| Hinweis: Es ist genauso gut vertretbar, die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit unter dem Prüfungspunkt der Schranke zu behandeln. Der Wortlaut »verfassungsmäßige Ordnung« legt das nahe. |
§ 3 Abs. 1 KAlkG müsste formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn der Bund (aa) für den Erlass der Regelung die erforderliche Gesetzgebungskompetenz innehat und (bb) das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die formelle Verfassungsmäßigkeit bezieht sich auf den zuständigen Gesetzgeber und den ordnungsgemäßen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens.
aa) Gesetzgebungskompetenz
Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern bemisst sich dabei gem. Art. 70 Abs. 2 GG nach den Vorschriften des Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung. Eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz ergibt sich weder aus dem Katalog des Art. 73 Abs. 1 GG noch aus anderer Stelle aus dem Grundgesetz. Es könnte jedoch eine konkurrierende Zuständigkeit gegeben sein.
Der Bund müsste die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von § 3 Abs. 1 KAlkG innehaben. Wie K richtig erkannt hat, haben grundsätzlich die Länder die Zuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG. Vorliegend könnte der Bund dennoch zuständig sein, wenn eine ausschließliche Gesetzgebung im Rahmen des Art. 71 i. V. m. Art. 73 GG oder eine konkurrierende Gesetzgebung im Rahmen des Art. 72 i. V. m. Art. 74 GG des Bundes greift.
Gesetzgebungstitel: öffentliche Fürsorge
In Betracht kommt zunächst Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (»öffentliche Fürsorge«). Die öffentliche Fürsorge umfasst nicht nur materielle Hilfen in konkreten Notlagen.[12] Hinzu kommen Maßnahmen mit präventivem Charakter, sofern diese auf eine typisierte, nicht notwendig akute Bedarfslage reagieren und in ihren wesentlichen Strukturelementen dem Bild der »klassischen Fürsorge« entsprechen.[13] Solche präventiven Maßnahmen kommen namentlich im Bereich der Jugendpflege[14] oder des Jugendschutzes[15] in Betracht. Vorliegend könnte das Konsumverbot von Alkohol an öffentlichen Orten eine Maßnahme sein, die der Jugendpflege zuzuordnen ist. »Die Jugendpflege [will] das körperliche, geistige und sittliche Wohl aller Jugendlichen fördern [...], ohne daß eine Gefährdung im Einzelfall vorzuliegen braucht.«[16]
Ziel des gesetzlichen Verbots des öffentlichen Alkoholkonsums ist es, die negative Vorbildwirkung trinkender Erwachsener auf Kinder und Jugendliche zu verringern und dadurch mittelbar den Alkoholkonsum im Jugendalter zu senken. Dieses präventive Schutzanliegen lässt sich als Schutz des körperlichen Wohlbefindens Jugendlicher der Jugendpflege und somit der öffentlichen Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuordnen. Es knüpft an eine typisierte Gefährdungslage an und dient unmittelbar dem Schutz eines zentralen Fürsorgeguts. Damit fällt § 3 Abs. 1 KAlkG inhaltlich in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar. Es wird nicht erwartet, dass die Prüflinge den Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) kennen und ansprechen. Die Ausführungen erfolgen hier der Vollständigkeit halber. Sollten Prüflinge die öffentliche Fürsorge ansprechen, ist dies entsprechend zu honorieren. |
[Die Original-Bearbeitung behandelt den Kompetenztitel der öffentlichen Fürsorge nicht.]
Gesetzgebungstitel: Recht der Genussmittel
Weiter kommt eine Zuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Var. 2 GG (»Recht der Genussmittel«) in Betracht. Genussmittel sind »Lebensmittel, die nicht wegen ihres Nährwerts, sondern wegen ihres Geschmacks und/oder wegen ihrer anregenden Wirkung eingenommen werden«[17]. Alkohol ist für den Verzehr bestimmt, dient jedoch nicht vorrangig dem Ernährungszweck. Der Konsum von Alkohol erfolgt wegen seines Geschmacks und der anregenden Wirkung. Alkohol ist folglich ein Genussmittel. Das Recht der Genussmittel umfasst neben den unmittelbaren Beschaffenheitsanforderungen auch Regelungen über den Umgang mit Genussmitteln.[18] Der Wortlaut gebietet keine Beschränkung des Anwendungsbereichs, sondern erfasst »das gesamte Recht der Genussmittel«[19], einschließlich des Konsums.[20]
§ 3 Abs. 1 KAlkG verbietet den öffentlichen Konsum von Alkohol an bestimmten Orten. Damit regelt der Gesetzgeber den Umgang mit dem Genussmittel Alkohol, namentlich die Rahmenbedingungen seines Konsums. § 3 Abs. 1 KAlkG fällt inhaltlich in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Var. 2 GG.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar.Die Kenntnis der genauen Definition des Kompetenztitels sowie der Rechtsprechung hierzu wird keinesfalls erwartet. Die Prüflinge sollen sich mit dem Begriff des Genussmittels auseinandersetzen und subsumieren. Daher ist mit Blick auf ein mögliches engeres Verständnis des Begriffs »Recht der Genussmittel« auch vertretbar, Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Var. 2 GG nicht für einschlägig zu erachten.Bei überzeugender Argumentation soll es weiterhin vertretbar sein, die Regelung des § 3 Abs. 1 KAlkG unter einen anderen Kompetenztitel zu subsumieren (hier läge insbesondere Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG nahe). Es ist zu beachten, dass nicht bei jedem Kompetenztitel die Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG greift.Sollten die Prüflinge keinen Kompetenztitel für einschlägig erachten, käme noch eine ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz in Betracht. Vorzugswürdig ist es, die Möglichkeit ungeschriebener Gesetzgebungskompetenzen generell abzulehnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 GG »verleiht« vs. Art. 83 GG »oder zuläßt«). Wer mit der ganz herrschenden Meinung die Möglichkeit ungeschriebener Gesetzgebungskompetenzen annehmen möchte, müsste eine solche für § 3 Abs. 1 KAlkG besser ablehnen. |
Hier könnte eine konkurrierende Gesetzgebung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 i. V. m. 72 GG greifen. Diese weist das Recht der Genussmittel der konkurrierenden Gesetzgebung zu. Es müsste sich in § 3 Abs. 1 KAlkG also um ein derartiges Genussmittel handeln. Alkohol ist zwar vollständig legalisiert, hat jedoch erwiesenermaßen eine bewusstseinsverändernde und berauschende Wirkung. Demnach fällt es unter den in Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG abgebildeten Artikel.
Der Bund kann das KAlkG sowohl auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (»öffentliche Fürsorge«) also auch auf Nr. 20 Var. 2 (»Recht der Genussmittel«) stützen.
Gesetzgebungsschranke: Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse
Beide Kompetenztitel sind in Art. 72 Abs. 2 GG genannt. Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht daher nur, »wenn und soweit« entweder die »Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet« oder »die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse« eine »bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht« (Erforderlichkeitsklausel).
Da es sich um eine konkurrierende Gesetzgebung handelt, könnte eine Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG greifen. Hier ist auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG aufgeführt, somit hat der Bund die Zuständigkeit, wenn und soweit die Erforderlichkeitsprüfung positiv ausfällt. Es müsste nur eine der in Art. 72 Abs. 2 GG aufgeführten Voraussetzungen greifen. Es kommt also Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse, zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Wahrung der Wirtschaftseinheit in Betracht.
Bei § 3 Abs. 1 KAlkG kommt vorwiegend die erste Variante in Betracht.
Der Begriff »Lebensverhältnisse« ist weit zu verstehen.[21] Er bezieht sich auf »die die Lebenswirklichkeit des Einzelnen prägenden politischen, sozialen, wirtschaftlichen, infrastrukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen«[22]. »Gleichwertigkeit« im Bundesgebiet (Var. 1) verlangt nicht Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse.[23] Sie ist erst dann bedroht, wenn sich Lebensverhältnisse in erheblicher Weise auseinanderentwickeln oder sich eine solche Entwicklung konkret abzeichnet.[24] Allein die »Existenz irgendwie gearteter Unterschiede in den Lebensverhältnissen [rechtfertigt] noch keine Bundesgesetzgebung«[25]. »Herstellung« ist weit zu verstehen.[26] Sie greift auch noch »bei erreichter Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse«[27].
Das Konsumverbot in § 3 Abs. 1 KAlkG zielt auf den Kinder- und Jugendschutz ab. Diesen versucht es zu erreichen, indem es die negative Vorbildwirkung alkoholtrinkender Erwachsener im öffentlichen Raum eindämmt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung könnte sich eine regional stark unterschiedliche Schutzintensität herausbilden: Einige Länder könnten keine entsprechende Maßnahme ergreifen, während andere restriktive Konsumverbote im öffentlichen Raum erlassen. In der Folge wären Kinder und Jugendliche je nach Wohnort einem deutlich höheren Maß an negativer Vorbildwirkung ausgesetzt. Hieraus ergäben sich reale Unterschiede bei der Wirksamkeit des präventiven Jugendschutzes. Dies kann besonders mit Blick auf die gesundheitliche Entwicklung erhebliche Auswirkungen haben. Weiterhin drohen mit Blick auf die Konsumenten unterschiedliche Konsequenzen aufgrund desselben Lebenssachverhaltes.
Eine derart regional unterschiedliche Gefährdungslage sowie die unterschiedliche ordnungsrechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhalts bedrohen die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Die bundeseinheitliche Regelung des § 3 Abs. 1 KAlkG ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gemäß Art. 72 Abs. 2 Var. 1 GG erforderlich.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar. Derart ausführliche Überlegungen werden nicht erwartet. |
Es müsste sich also um eine solche Notwendigkeit handeln. Dies ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse der Länder der Bundesrepublik Deutschland nicht gleich und als davon abweichend entdeckt werden. Durch das Verbot bzw. die in § 3 Abs. 1 KAlkG normierten Einschränkungen werden durchaus andere Lebensverhältnisse geschaffen. Somit sollen diese eindeutig und einheitlich geltend gemacht werden. Dadurch zeigt sich, dass die Erforderlichkeit in Bezug auf die gleichwertigen Lebensverhältnisse positiv ausfällt.
Gesetzgebungsschranke: Wahrung der Rechtseinheit
Die andere Alternative, die Wahrung der Rechtseinheit, betrifft die institutionellen Voraussetzungen des Bundesstaates. Die Lebensverhältnisse der Bürgerinnen und Bürger spielen nur mittelbar eine Rolle.[28] Zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn die Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen darstellen würde, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.[29] Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche rechtliche Behandlung desselben Lebenssachverhalts unter Umständen erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr erzeugen kann.[30]
§ 3 Abs. 1 KAlkG verfolgt das Ziel, durch ein Verbot des Alkoholkonsums an bestimmten öffentlichen Orten den Kinder- und Jugendschutz zu fördern. Angesichts der bundesweiten Verfügbarkeit alkoholischer Getränke liegt es nahe, dass eine divergierende Rechtslage auf Länderebene die Effektivität der Schutzmaßnahme infrage stellt. Eine unterschiedliche Regelung könnte dazu führen, dass der öffentliche Alkoholkonsum in einzelnen Ländern uneingeschränkt zulässig ist, während in anderen Ländern weitreichende Verbote bestehen – teils mit unterschiedlichen örtlichen Geltungsbereichen und Ausnahmeregelungen. Damit läge eine Beeinträchtigung der Rechtseinheit vor. Dies für sich genommen kann jedoch noch nicht die besondere Erforderlichkeit begründen. Denn eine solche Beeinträchtigung tritt immer ein, wenn die Rechtssetzung den Ländern überlassen wird und diese unterschiedlich agieren. Es muss vielmehr zu schlechthin unzumutbaren Behinderungen im länderübergreifenden Verkehr kommen.[31]
Die uneinheitlichen Regelungen beträfen ein typisches, alltägliches Verhalten. Insbesondere bei länderübergreifender Mobilität birgt sie das Risiko erheblicher Rechtsunsicherheit für Bürgerinnen und Bürger. Es wäre nicht mehr ohne weiteres erkennbar, welches Verhalten in welchem Land erlaubt oder verboten ist. Dies kann zu unbeabsichtigten Rechtsverstößen mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen. Eine derartige Zersplitterung der Rechtslage ist mit Blick auf die Rechtsklarheit unzumutbar und beeinträchtigt die bundesweite Rechtseinheit. Die bundeseinheitliche Regelung des § 3 Abs. 1 KAlkG ist auch zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Art. 72 Abs. 2 Var. 2 GG erforderlich.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar. Derart ausführliche Überlegungen werden nicht erwartet. |
Eine bundeseinheitliche Regelung ist erforderlich, Art. 72 Abs. 2 GG. Der Bund ist für den Erlass von § 3 Abs. 1 KAlkG gesetzgebungsbefugt.
Somit hat der Bund die nötige Kompetenz, § 3 Abs. 1 KAlkG zu erlassen.
bb) Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz ist laut Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen.
| Hinweis zur Bewertung: Die Form betrifft Ausfertigung und Verkündung. Prüflinge dürfen sie zum Gesetzgebungsverfahren rechnen (wie hier) oder als eigenen Unterpunkt ansprechen (vgl. Zuständigkeit, Verfahren und Form als Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts). |
Das Verfahren ist durch das Gesetz nur in einigen Punkten bestimmt, Art. 76 ff. GG. Vorliegend liegt der Ablauf des ordnungsgemäßen Verfahrens laut Sachverhalt vor.
cc) Zwischenergebnis
Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß.
§ 3 Abs. 1 KAlkG ist somit formell verfassungsgemäß und soweit gültig.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar, s. o. |
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit
§ 3 Abs. 1 KAlkG müsste materiell verfassungsgemäß sein. Es ist zu prüfen, ob der Gesetzesinhalt – unabhängig vom konkreten Einzelfall – mit der Verfassung in Einklang steht. Ein Verstoß liegt vor, wenn § 3 Abs. 1 KAlkG in Grundrechte eingreift, ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist, oder wenn die Norm gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt. Vorliegend kommt über den Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG hinaus noch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
Das Gesetz müsste auch materiell mit dem Grundgesetz im Einklang stehen. In Betracht kommen Verstöße gegen (aa) das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG und (bb) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
aa) Zitiergebot
§ 3 Abs. 1 KAlkG könnte gegen das in Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Zitiergebot verstoßen. Dies ist der Fall, wenn es das Grundrecht, in welches eingegriffen wird, nicht nennt. Vorliegend müsste Art. 2 Abs. 1 GG genannt werden. Abweichend davon bedarf es einer Nennung des Art. 2 Abs. 1 GG nicht, da der Schutzbereich derart weit reicht. Somit liegt kein solcher Verstoß vor.
| Hinweis: Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG erfasst die Allgemeine Handlungsfreiheit nicht[32] (a. A. vertretbar). Dafür spricht allerdings keineswegs der Wortlaut des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Dieser verlangt zwar die Einschränkbarkeit eines Grundrechts (»eingeschränkt werden kann«), und in Art. 2 Abs. 1 GG ist von Einschränkbarkeit nicht die Rede – anders als bei anderen Grundrechten (z. B. Art. 5 Abs. 2 GG: »Diese Rechte finden ihre Schranken [...]«).[33] Doch der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 GG samt der Systematik kann jedenfalls für die herrschende Meinung trotzdem kein Argument sein. Denn die herrschende Meinung begreift Art. 2 Abs. 1 GG als Gesetz unter Gesetzesvorbehalt (»soweit er nicht [...] verletzt oder [...] verstößt«) und damit sehr wohl als einschränkbar. Dieses Verständnis ist für alle, die Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit verstehen, geradezu zwingend. Angesichts dieses denkbar weiten Schutzbereichs sind Gesetze, die Grundrechtsberechtigte verpflichten, ohne in die Allgemeine Handlungsfreiheit einzugreifen, kaum denkbar. Griffe das Zitiergebot für Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit trotzdem, verkäme es zur Förmelei.[34] |
aa) Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG
§ 3 Abs. 1 KAlkG greift in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein (s. o.). Fraglich ist, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dass § 3 Abs. 1 KAlkG eine taugliche Schranke im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit darstellt, wurde bereits geprüft (s. o.). In Frage steht vorliegend die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Verhältnismäßigkeit der Regelung.
Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG
§ 3 Abs. 1 KAlkG könnte gegen das Bestimmtheitsgebot gem. Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Eine Norm ist hinreichend klar bestimmt, wenn sie den Rechtsanwender erkennen lässt, welches Verhalten von ihm verlangt wird.[35] § 3 Abs. 1 S. 1 KAlkG verbietet den öffentlichen Konsum von Alkohol an bestimmten Orten und in deren Sichtweite. Satz 2 definiert sodann, dass Sichtweite »bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben« ist. Damit ist der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der Norm klar definiert. Das Bestimmtheitsgebot ist gewahrt.
| Hinweis zur Bewertung: Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG werden mangels Hinweises im Sachverhalt nicht erwartet. Wenn diese vorgenommen werden, ist dies zu honorieren. Umgekehrt soll ein Fehlen dieser nicht zu Punktabzug führen. Da das Bestimmtheitsgebot aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt, dürfen die Prüflinge es auch unabhängig von der Grundrechtsprüfung ansprechen. |
[Die Original-Bearbeitung behandelt den Bestimmtheitsgrundsatz nicht.]
Verhältnismäßigkeit
§ 3 Abs. 1 KAlkG müsste verhältnismäßig sein. Das ist der Fall, wenn das Mittel des Konsumverbots von Alkohol in der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAlkG einen legitimen Zweck auf geeignete, erforderliche und angemessene Weise verfolgt.
bb) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
| Hinweis: Die Original-Bearbeitung weicht aufbautechnisch von der Musterlösung ab. Wie in den Hinweisen festgehalten, ist dies ohne Nachteil vertretbar. |
Fraglich ist, ob § 3 Abs. 1 KAlkG gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Dies hängt davon ab, ob diese Norm zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Ein Zweck ist legitim, wenn das Grundgesetz ihn nicht als solchen ausschließt.[36] Das Verbot des öffentlichen Alkoholkonsums zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche zu schützen. Daneben soll das Verbot der gesellschaftlichen Normalisierung und Verharmlosung des Alkoholkonsums entgegenwirken (negative Vorbildwirkung). Dabei handelt es sich um legitime Zwecke.
Das legitime Ziel ist jedes vernünftige Anliegen, das mit der Rechtsordnung im Einklang steht. Vorliegend stützt sich § 3 Abs. 1 KAlkG auf die Gefährlichkeit des Alkohols und dadurch resultierende negative Vorbildfunktion vor Kindern und Jugendlichen. Somit liegt ein Ziel vor.
Die gesetzliche Regelung müsste auch geeignet sein. Geeignet ist ein Mittel, wenn es den Zweck zumindest fördert.[37] Das Verbot verringert die alltägliche Sichtbarkeit von Alkoholkonsum im öffentlichen Raum und vermeidet somit insbesondere die negative Vorbildwirkung gegenüber Kindern und Jugendlichen. Das Konsumverbot kann den beabsichtigten Rechtsgüterschutz verbessern. Die gesetzliche Regelung ist mithin auch geeignet.
Das Mittel, welches hier in § 3 Abs. 1 KAlkG zu sehen ist, müsste geeignet sein, also das Ziel irgendwie fördern. Durch das Gesetz sind strikte Regeln des Konsums gegeben. Vor allem an Bereichen mit vielen Kindern und Jugendlichen ist ein solches Verhalten verwehrt. Dadurch wird das Ziel gefördert.
Das Verbot müsste erforderlich sein. Für die Erforderlichkeit ist bei mehreren gleich wirksamen Mitteln dasjenige zu wählen, das den Grundrechtsträger nicht oder weniger stark belastet.[38] An der Erforderlichkeit fehlt es also, wenn ein gleich wirksames, aber weniger belastendes Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung steht.[39] Als milderes Mittel kommen zunächst Aufklärungskampagnen und Präventionsmaßnahmen, die besonders auf Kinder und Jugendliche zugeschnitten sind, in Betracht. Diese könnten dazu beitragen, bereits frühzeitig ein Bewusstsein für die Gefahren des Alkoholkonsums zu schaffen. Allerdings wären solche Maßnahmen nicht in gleicher Weise geeignet, das Ziel zu erreichen. Die alltägliche Konfrontation mit öffentlichem Alkoholkonsum und dessen nachteilige Prägungswirkung blieben bestehen.
Als weiteres milderes Mittel ließe sich ein Alkoholverbot formulieren, das ausschließlich für Minderjährige gilt. Ein solches Verbot knüpfe unmittelbar an diese besonders schutzbedürftige Personengruppe an. Dieses Mittel wäre jedoch nicht gleich geeignet, die bezweckte Schutzwirkung zu entfalten. Die öffentliche Präsenz des Alkoholkonsums Erwachsener bliebe bestehen und könnte weiterhin eine normbildende Wirkung auf Kinder und Jugendliche entfalten. Sämtliche Alternativen lassen den öffentlichen Alkoholkonsum nach wie vor zu. Sie steuern der negativen Vorbildwirkung und der kulturell bedingten Normalisierung von Alkohol nicht genauso gut entgegen. Damit sind sie nicht gleich wirksam wie das in § 3 Abs. 1 S. 1 KAlkG normierte Verbot. Die Regelung ist erforderlich.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar. Die Prüflinge mussten auf die im Sachverhalt angesprochenen milderen Mittel eingehen und durften darüber hinaus eigenständig entwickelte Alternativen ansprechen. |
Das Mittel müsste erforderlich sein. Es darf also kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel in Betracht kommen. K schlägt sanftere Mittel vor, welche beispielsweise in Verboten für nur Minderjährige gegeben wären. Demnach ist anzuführen, dass es teilweise erhebliche Schwierigkeiten zur Ermittlung des Alters gibt. Außerdem würde dies voraussetzen, dass große polizeiliche Einsätze hierfür erforderlich wären, was durch mangelndes Personal nahezu ausgeschlossen und durch die immensen Arbeitszeiten unmöglich wäre. Demnach gibt es kein milderes Mittel [sc. gleicher Eignung].
Angemessen ist die Regelung, soweit Intensität des Grundrechtseingriffs und Bedeutung sowie Grad des mit der Regelung verfolgten Zwecks in wohl abgewogenem Verhältnis stehen.[40] Es ist zwischen der Schwere des Eingriffs und den Gründen, die diesen Eingriff rechtfertigen, abzuwägen.
Das gesetzliche Verbot des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum greift in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es untersagt den Bürgerinnen und Bürgern, an bestimmten Orten und in deren Sichtweite Alkohol zu konsumieren, und schränkt somit ihre individuelle Lebensgestaltung ein.
Demgegenüber verfolgt das Gesetz einen gewichtigen Zweck: den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den negativen Einflüssen und der gesellschaftlichen Normalisierung des Alkoholkonsums im öffentlichen Raum. Zwar ist die Zahl alkoholbedingter stationärer Klinikaufenthalte von Kindern und Jugendlichen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren ohnehin rückläufig.[41] Andererseits ist die verbleibende Zahl alkoholbedingter stationärer Klinikaufenthalten mit 11.500 Fällen noch immer viel zu hoch.[42] In pädagogischer Hinsicht kann das häufige Beobachten trinkender Erwachsener im öffentlichen Raum zur Verharmlosung von Alkoholkonsum beitragen und dessen gesellschaftliche Akzeptanz steigern. Es fördert mittelbar einen frühen Konsumeinstieg. Die Maßnahme soll dem entgegenwirken und einen präventiven Erziehungseffekt erzielen.
Weiterhin ist die Eingriffsintensität insgesamt als gering anzusehen. Der Alkoholkonsum wird nicht vollständig untersagt, sondern nur örtlich und im Fall der Fußgängerzone zusätzlich zeitlich beschränkt. Insgesamt erfasst das Verbot gem. § 3 Abs. 1 S. 1 KAlkG den Konsum in Schulen (Nr. 1), auf Kinderspielplätzen (Nr. 2), in Kinder- und Jugendeinrichtungen (Nr. 3), in öffentlich zugänglichen Sportstätten (Nr. 4) sowie jeweils in Sichtweite der Orte. Darüber hinaus wird der Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (Nr. 5) verboten. Damit gilt das Verbot in räumlicher Hinsicht nur an Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche vermehrt aufhalten. Im privaten Raum und an allen anderen öffentlichen Orten bleibt der Alkoholkonsum legal. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist so gesehen nur in einem Randbereich betroffen.
Dagegen ist der verfolgte Zweck, der Gesundheitsschutz, gewichtig. Die körperliche Unversehrtheit ist in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützt. Alkohol ist zwar ein legales, aber gesundheitsschädigendes Suchtmittel, dessen Konsum – insbesondere bei Kindern und Jugendlichen – mit einer Vielzahl an gesundheitsschädlichen Folgen einhergeht. Frühzeitige Alkoholgewöhnung dürfte besonders schädlich sein. Das Konsumverbot fördert den Zweck des Gesundheitsschutzes so gesehen besonders nachhaltig.
Das Mittel müsste zum Ziel angemessen sein. Dies hängt von einer Güterabwägung ab, die das beeinträchtigte Gut ins Verhältnis zum angestrebten Ziel stellt. Vorliegend wird klarerweise die Handlungsfreiheit eingeschränkt. Das Ziel, das sich zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zeigt, müsste demnach als wichtiger empfunden werden. Da Alkohol zunehmend von jüngeren Menschen konsumiert wird und zunehmend verharmlost wird, ist eine solche als gegeben anzusehen. Zusätzlich stört Alkohol die Gesundheit in erheblicher Weise und schädigt diese.
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in einem Randbereich zu beschränken, um das gewichtige Ziel des Gesundheitsschutzes nachhaltig zu fördern, ist angemessen. § 3 Abs. 1 KAlkG wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG.
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht mit guter Begründung vertretbar. Derart ausführliche Überlegungen werden nicht erwartet. Man könnte schon hier Gleichheitserwägungen einfließen lassen. Diese lassen sich präziser gesondert prüfen. |
Demnach ist § 3 Abs. 1 KAlkG angemessen.
bb) Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, soweit § 3 Abs. 1 KAlkG zu einer Ungleichbehandlung führt, ohne dass diese verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Eine solcher Verfassungsverstoß könnte mit Blick auf Alkohol und Cannabis vorliegen.
| Hinweis zur Bewertung: Es ist vertretbar, Art. 3 Abs. 1 GG als eigene Grundrechtsverletzung im Anschluss zu prüfen. Die Original-Bearbeitung verfährt entsprechend. |
Ungleichbehandlung
Gem. Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen »vor dem Gesetz« gleich. Damit ist nicht nur die Rechtsanwendungsgleichheit umfasst. Auch der Gesetzgeber ist an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (Rechtssetzungsgleichheit).[43] Das soll aus Art. 1 Abs. 3 GG (»Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung [...]«) folgen.[44] Entscheidend für das Gebot der Rechtsetzungsgleichheit spricht die Entstehungsgeschichte.[45]
| Hinweis zum Hintergrund: Andere Ansicht vertretbar. Das systematische Argument aus Art. 1 Abs. 3 GG ist schwach: Art. 1 Abs. 3 GG regelt die Grundrechtsbindung allgemein. Die Rechtsfrage ist gerade, ob Art. 3 Abs. 1 GG mit der Formulierung »vor dem Gesetz« dazu eine Ausnahme vorschreibt. – Das genetische Argument aus den Beratungen des Grundgesetzes (Art. O, Art. 14, Art. 19 Abs. 2 HCE)[46] war aus der Vorlesung bekannt. |
Gem. Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen »gleich«. Rechtfertigungsbedürftig ist also eine Ungleichbehandlung. Allerdings behandelt jedes staatliche Handeln, das nicht alle Menschen zugleich adressiert, Menschen untereinander ungleich. Rechtfertigungsbedürftig ist die Ungleichbehandlung aber nur, wenn sie wesentlich Gleiches betrifft.[47]
Der Begriff der Gleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG meint also »eine Gleichheit unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände«[48]. Das schließt die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ein.[49] Auch dafür spricht außerdem die Entstehungsgeschichte.[50] Die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigungsbedürftig.[51]
| Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar. Das genetische Argument aus den Beratungen des Grundgesetzes (Art. O, Art. 14, Art. 19 Abs. 2 HCE)[52] war aus der Vorlesung bekannt. |
Ein solcher Rechtfertigungsbedarf entsteht aber nur, falls dieselbe Hoheitsgewalt Recht setzt.[53] Das ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 3 Abs. 1 GG mit den Gesetzgebungskompetenzen. Gem. Art. 70 ff. GG sind der Bund und die Länder für die Rechtsetzung zuständig. Die Aufteilung auf die verschiedenen Gesetzgeber Bund und Länder ist nur sinnvoll, falls die Länder untereinander (sowie idealtypisch der Bund gegenüber den Ländern und die Länder gegenüber dem Bund) dieselbe Frage in verschiedenen Gesetzen unterschiedlich beantworten dürfen.
| Hinweis zur Bewertung: Vorliegend behandelt allein der Bund (un‑)gleich. Die Prüflinge brauchten die Frage nach der (Un‑)Gleichbehandlung durch verschiedene Hoheitsträger also nicht anzusprechen. |
Vorliegend könnte eine Ungleichbehandlung in Form der Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte vorliegen. § 3 Abs. 1 KAlkG sowie die entsprechende Regelung des KCanG sind nach Angaben des Sachverhalts inhaltsgleich ausgestaltet. Der Bundesgesetzgesetzgeber hat beide Normen erlassen, es handelt sich um hoheitliche Regelungen durch denselben Normsetzer. Sie verbieten sowohl den Konsum von Alkohol als auch den von Cannabis an denselben öffentlichen Orten. Eine Gleichbehandlung liegt vor. Ferner müsste es sich bei dem jeweiligen öffentlichen Konsum um wesentlich ungleiche Sachverhalte handeln. Eine Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Unterschiede wesentlich sind. Wesentlich sind Unterschiede jedenfalls dann, wenn sie von solcher Art und Schwere sind, dass sie eine differenzierende Regelung zwingend erforderlich machen.[54]
Zwar bestehen zwischen dem öffentlichen Konsum von Cannabis und Alkohol gewisse Unterschiede. So ist Alkohol im Gegensatz zu Cannabis gesellschaftlich akzeptiert und gänzlich – nicht nur teilweise – legalisiert. Auch bestehen Unterschiede in der Wirkungsweise: Alkohol kann in bestimmten Konstellationen aggressionsfördernd wirken, während Cannabis eher sedierend wirkt. Zudem unterscheidet sich die Art und Weise des Konsums. Alkohol wird getrunken, Cannabis überwiegend geraucht.
Allerdings reicht keiner der genannten Unterschiede für sich genommen aus, um einen wesentlich ungleichen Sachverhalt zu begründen. Beide Substanzen sind unter dem gemeinsamen Oberbegriff »Rauschmittel« einzuordnen. Sie wirken beide bewusstseinsverändernd und entfalten eine berauschende Wirkung. Auch unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes sind beide Substanzen vergleichbar. Beide sind gesundheitsschädigend, dabei ist Alkohol keineswegs harmloser als Cannabis. Beiden Substanzen ist die negative Vorbildwirkung des öffentlichen Konsums gleichermaßen zu eigen.
Hinweis zur Bewertung: Andere Ansicht vertretbar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Wirkungsweise der Substanzen. Dann wäre noch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der festgestellten Ungleichbehandlung zu prüfen.
Angesichts dessen sind die Unterschiede zwischen dem öffentlichen Konsum von Alkohol und Cannabis nicht als wesentlich im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen. Die Gleichbehandlung dieser Sachverhalte in § 3 Abs. 1 KAlkG und der entsprechenden Regelung im KCanG ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. § 3 Abs. 1 KAlkG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
cc) Zwischenergebnis
§ 3 Abs. 1 KAlkG ist materiell verfassungsgemäß.
IV. Zwischenergebnis
§ 3 Abs. 1 KAlkG ist sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß. Der Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt.
Es besteht wegen vorliegender Rechtfertigung keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG des K.
B. Allgemeiner Gleichheitssatz
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zulasten des K scheidet vorliegend aus. § 3 Abs. 1 KAlkG verstößt – wie bereits ausgeführt – nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (s. o.).
| Hinweis zur Bewertung: Sollte eine umfangreiche Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG erst hier erfolgen, soll dies zu keinen Punktabzügen führen. |
Durch § 3 Abs. 1 KAlkG könnte Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sein. Diesmal könnte die Verletzung als Ungleichbehandlung verfassungswidrig sein. Das Gleichheitsgebot besagt, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.
I. Schutzbereich Art. 3 Abs. 1 GG
1. Persönlicher Schutzbereich
Der Schutzbereich umfasst natürliche und juristische Personen, somit auch K.
2. Sachlicher Schutzbereich
Auf sachlicher Ebene ist Art. 3 Abs. 1 GG betroffen, wenn die gleiche Verwaltungsbehörde mehrere Sachverhalte unterschiedlich ungleich behandelt hat, ohne sachliche oder vernünftige Gründe hierfür. Vorliegend könnte eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vorliegen. Zu vergleichen ist der Alkoholkonsum mit dem Cannabiskonsum.
| Hinweis: Dieser Prüfungsaufbau (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) ist bei Gleichheitsrechten unüblich, aber vertretbar.[55] |
a) Kompetenzbereich
Der Bund als Gesetzgeber hat zwei grundsätzlich gleiche Gesetze erlassen.
b) Oberbegriff
Die beiden Konsumarten müssten einem Oberbegriff zugeordnet werden können. Dieser ist hier als Konsum- oder vereinfacht als Rauschmittel anzusehen.
c) Ungleichbehandlung/Gleichbehandlung
Es müsste also eine Gleichbehandlung vorliegen. Diese ist hierbei gegeben, obwohl es sich einerseits um ein aggressionsförderndes und andererseits um ein sedierendes Mittel handelt.
II. Rechtfertigung
Es müssten sachliche und vernünftige Gründe für die Gleichbehandlung vorliegen. Eine Gleichbehandlung [/richtig: Der allgemeine Gleichheitssatz] ist hierbei verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten grundsätzlich gleich behandelt wird, obwohl zwischen den beiden Gruppen Unterschiede von solchem Gewicht und solcher Art gegeben sind, was die Gleichbehandlung nicht rechtfertigen würde.
Einerseits kann die aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols zu mehr Gewalt führen. Andererseits kann die sedierende Wirkung zu Unachtsamkeit führen, beispielsweise im Straßenverkehr. Dennoch kann beides als öffentliche Gefahr für die Mitmenschen gesehen werden. Zudem ist erwiesen, dass Alkohol zur gleichen Gefährdung der Gesundheit führt, wodurch die Frage aufkommt, weshalb Alkoholkonsum uneingeschränkt und Cannabiskonsum eingeschränkt werden soll. Da die beiden Gesetze grundsätzlich zum gleichen Zweck, nämlich dem Schutz der Jugend, erschaffen wurden, liegen in Bezug darauf keine derartigen Unterschiede vor. Die Unterschiede zur hervorgebrachten Wirkung sind durch die sachlichen und vernünftigen Gründe gerechtfertigt. Darauf, dass Alkohol legalisiert und Cannabis nur teillegalisiert ist, bezieht sich grundsätzlich kein Problem, das mit § 3 Abs. 1 KAlkG in Verbindung steht. Zusätzlich dazu bezieht sich § 3 Abs. 1 KAlkG, genauso wie das den Cannabiskonsum regelnde KCanG, auf die Anwendungsorte und -zeiten. Somit sind lediglich Beschränkungen damit verbunden und keine tatsächlichen und gänzliche Verbote, die den Konsum dauerhaft unmöglich machen.
III. Ergebnis zu Art. 3 Abs. 1 GG
Da die Bereiche, welche in Art. 3 Abs. 1 GG fallen, gerechtfertigt sind, liegt keine Verletzung des Gleichheitsgebots vor.
Ergebnis
§ 3 Abs. 1 KAlkG verletzt den K nicht in seinen Grundrechten.
K ist somit durch § 3 Abs. 1 KAlkG in keinem seiner in Frage kommenden Grundrechte verletzt.
Hinweis:
Die Original-Bearbeitung der Klausur wurde an einer Stelle aus redaktionellen Gründen gekürzt. Die vereinzelt enthaltenen sprachlichen Fehler wurden verbessert. Die Ausführungen von Frau Oberloher sind durch Einrückung des Textes und kursive Schrift hervorgehoben.
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