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Die Besitzformen
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Klaus Schreiber
Published/Copyright:
June 6, 2012
Der Erwerb des Besitzes wird im BGB als »die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache« beschrieben (§ 854 Abs. 1 BGB). Dieser Besitz ist der unmittelbare Besitz. Daneben gibt es weitere Formen des Besitzes. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die Besitzformen des BGB geben. Nach allgemeinen Informationen (A.) wird auf den unmittelbaren (B.) und mittelbaren Besitz (C.) sowie auf die Besitzdienerschaft (D.) eingegangen. Der Beitrag schließt mit einer Darstellung der Sonderformen des Erbenbesitzes (E.) und des Teil- und Mitbesitzes (F.).
Online erschienen: 2012-6-6
Erschienen im Druck: 2012-6
© 2012 by Walter de Gruyter Berlin Boston
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