Abstract
The awarding of the Nobel Peace Prize to economist Muhammad Yunus in 2006 in recognition of his work on microcredit theory and its implementation has also given further impetus to historical research on small loans. While Jewish small loans in the fifteenth-century Holy Roman Empire, which are comparatively well documented, have already been the subject of some research, there is still a lack of relevant studies for the period before the Black Death pogroms. This is primarily because small-scale loans were rarely recorded in writing, and much of the relevant documentation has been destroyed. However, an evaluation of the few surviving written records suggests that small loans and microloans already dominated lending by Jewish moneylenders in the German Kingdom in the thirteenth and first half of the fourteenth centuries.
In der Forschung herrscht Konsens darüber, dass sich im 15. Jahrhundert die Klientel jüdischer Geldleiher im aschkenasischen Raum im Unterschied zu den vorangegangenen Säkula weitgehend aus sozial niedriger gestellten Schichten rekrutierte.[1] Adlige und großbürgerliche Kunden sowie die meisten Stadtgemeinden bedienten sich mittlerweile vorwiegend zinsgünstigerer, den Erfordernissen entwickelter Finanzmärkte angepasster und von kirchlicher Seite weniger beanstandeter Formen des Kredits.[2] Damit ging den jüdischen Darlehensgebern, die ohnehin zu keiner Zeit über ein Geldhandelsmonopol verfügten, die Mehrheit ihrer ökonomisch potenten und politisch einflussreichen Klientel verloren. Fortan hätten vornehmlich die im Handwerk tätigen Angehörigen der städtischen Mittel- und Unterschichten sowie die überwiegend im Agrarsektor arbeitende Bevölkerung des Umlands das Gros der Kunden jüdischer Kreditgeber gebildet.[3]
Diesem Befund steht freilich nicht entgegen, dass Handwerker und Bauern auch bereits vor dem weitgehenden Ausscheiden von Adel und Patriziat aus der Klientel jüdischer Kreditgeber die Mehrheit unter deren christlichen Schuldnern bildeten.[4] Doch wenngleich die Existenz des jüdischen Kleinkredits vor 1350 von den Experten keineswegs generell in Abrede gestellt wird, erfährt dieser meines Erachtens nicht die ihm gebührende Aufmerksamkeit. Ich gehe davon aus, dass der – vorwiegend durch Faustpfänder abgesicherte – Kleinkredit bereits seit der Zeit, als sich die Geldleihe als Hauptlebenserwerb der damit befassten Jüdinnen und Juden etablierte, das Feld dominierte.[5] Die Beweisführung wird freilich durch eine Selektivität sowohl der Quellenüberlieferung als auch generell der Quellenproduktion deutlich erschwert: Einerseits sind bereits von den Zeitgenossen zahlreiche Schriftquellen, die ihren rechtlichen Wert verloren hatten, vernichtet worden. Unter den für die jüdische Wirtschaftstätigkeit relevanten Dokumenten pragmatischer Schriftlichkeit wurden vor allem diejenigen aufbewahrt, die unbezahlte Schulden betrafen. Hinzu kamen gezielte Zerstörungen im Zuge von Pogromen und weiteren gewaltsamen Maßnahmen sowie durch Aussonderungsprozesse in den »Archiven« (einschließlich der Wiederverwendung in Form von Palimpsesten oder Einbandfragmenten), ganz zu schweigen von den unbeabsichtigten Verlusten durch Naturkatastrophen, unsachgemäße Lagerung, chemische Prozesse und Kollateralschäden anderweitig ausgerichteten menschlichen Handelns.[6] Andererseits sind zweifellos die meisten Kreditvergaben – vorwiegend aufgrund der niedrigen Transaktionswerte – erst gar nicht oder zumindest nicht gerichtstauglich aufgezeichnet worden, zumal wenn sie mit Pfändern gesichert waren. Dennoch finden sich auch vor der Mitte des 14. Jahrhunderts vereinzelt Hinweise auf derartige geringwertige Geldleihgeschäfte. Diese legen den Schluss nahe, dass der jüdische Kleinkredit bereits vor den Pestpogromen erhebliche Ausmaße erreicht hatte. Die ungleich bessere Überlieferungschance der durch Schuldurkunden oder andere schriftlich fixierte Instrumente gesicherten höherwertigen Kredite hat allerdings bislang den Blick auf den Kleinkredit aschkenasischer Juden in dieser Zeitphase überlagert.
Die Pfandleihe dominierte spätestens im 13. Jahrhundert das jüdische Kreditwesen;[7] sie wiederum stand gemäß den reichlicher fließenden Quellen des späten 14. und des 15. Jahrhunderts in besonders engem Zusammenhang mit den kleinen Darlehensgeschäften jüdischer Geldleiher. Daher erscheinen zunächst einige grundlegende Bemerkungen zur »jüdischen Pfandleihe« und zum »jüdischen Kleinkredit« angebracht. Anschließend richtet sich der Fokus auf konkrete Beispiele von Krediten christlicher Schuldner bei jüdischen Geldhändlern im niedrigschwelligen Segment während des späteren Mittelalters (ca. 1250 bis 1350) in unterschiedlichen Quellengattungen, nämlich in den Schuldenregistern und Inventaren sowie in den seit dem späten 13. Jahrhundert aufkommenden Gerichtsbüchern.
»Jüdische Pfandleihe« und »jüdischer Kleinkredit« vor den sogenannten Pestpogromen
Der Kauf beziehungsweise die Pfandnahme[8] von Kleidungsstücken durch Juden wurde im Rahmen der christlichen Überlieferung des Reichsgebiets bereits in der »Älteren Wormser Briefsammlung« aus der Mitte des 11. Jahrhunderts thematisiert.[9] Auch in den Rechtsgutachten jüdischer Gelehrter vom späten 10. und der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts finden sich zahlreiche Belege für die ökonomische Betätigung von Juden als Pfandleiher.[10] Eine wesentliche Rolle spielte dabei das aus dem talmudischen Bereich stammende sogenannte Marktschutzrecht,[11] das den jüdischen (und später auch christlichen) Geldhändlern einen geschützten rechtlichen Rahmen für die ungehinderte Ausübung des Geschäfts bieten sollte, andererseits aber auch ein Einfallstor für Missbrauch durch Kriminelle vornehmlich aus der christlichen Mehrheitsgesellschaft bildete.[12] Ausdrücklich gestattet wurde den Wormser und den Speyerer Juden die Ausübung dieser gewerblichen Praxis in den Privilegien Kaiser Heinrichs IV. aus dem Jahre 1090.[13] Um diese Zeit war die Anwendung des Marktschutzrechts in den christlich-jüdischen Wirtschaftskontakten sicherlich schon lange Usus.[14]
Lassen bereits die beiden kaiserlichen Diplome des späten 11. Jahrhunderts auf die bedeutende Rolle von Pfändern im Rahmen des jüdischen Geldgeschäfts schließen,[15] untermauert das Privileg Herzog Friedrichs II. von Österreich für die Juden seines Herrschaftsgebiets aus dem Jahre 1244 mit seinen detaillierten einschlägigen Bestimmungen schlaglichtartig die herausragende Bedeutung dieser ökonomischen Praxis um die Mitte des 13. Jahrhunderts.[16] Dass die Kreditvergabe gegen Stellung von Pfändern durch Juden nicht nur in den österreichischen Herzogtümern weit verbreitet war, legen auch die schriftlich fixierten Stadtrechte nahe, die im späten 13. und in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts an zahlreiche Orte im weiteren Reichsgebiet, insbesondere im Südwesten, verliehen respektive übertragen wurden.[17] Allerdings sind auch in diesem Zeitraum die wirtschaftlichen Aktivitäten der Juden in Handel und Kreditwesen nur unzureichend bezeugt.[18] Einen sicherlich wesentlichen Faktor dafür bildete die vergleichsweise rückständige Schriftlichkeit in der Administration des mittelalterlichen Reiches.[19] So brachte beispielsweise das deutsche Wahl- und Reisekönigtum bis ins 15. Jahrhundert kein systematisches Verwaltungsschriftgut hervor und auch in den urbanen Zentren, vor allem in den Reichsstädten, setzte die Anlage städtischer Amtsbücher erst ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts ein.[20]
Neben der unzureichenden Schriftlichkeit hängt der Mangel an Zeugnissen über die Vergabe jüdischer Kredite auch eng mit den Instrumenten der Kreditsicherung zusammen: Einfache Zahlungsversprechen, die Leistung von Bürgen und die Stellung von Pfändern sind nur dann überliefert, wenn sie zusätzlich schriftlich festgehalten wurden und die jeweiligen Textzeugen zudem der Vernichtung entgangen sind.[21] Schriftliche Aufzeichnungen wurden zunächst häufiger in Form von Schuldurkunden vorgenommen, sofern die Höhe des Kredits und gegebenenfalls damit zusammenhängende Modalitäten der Rückzahlung und der Sicherung die vergleichsweise kostspielige Beurkundung rechtfertigten.[22] Allerdings sind – wie bereits oben erwähnt – die nach der Rückzahlung des Kredits an den Schuldner ausgehändigten Schuldbriefe zumeist der Zerstörung anheimgefallen.[23] Eine etwas höhere Überlieferungschance hatten diese rechtlich nicht mehr relevanten Schriftstücke in geistlichen Institutionen, wo sie zuweilen dem Archivbestand einverleibt wurden.[24]
Bei der Masse der überlieferten Schuldbriefe handelt es sich denn auch um nicht geleistete Kreditrückzahlungen, die sich zumeist mehr oder weniger zufällig über den Tod des Schuldners und seiner Rechtsnachfolger hinaus erhalten haben. So sind beispielsweise 49 Schuldbriefe des Juden Gottschalk von Recklinghausen und seines Konsortiums aus der Zeit von 1332 bis 1349 im Original überliefert.[25] Diese im Rahmen der Pestverfolgungen beschlagnahmten Dokumente repräsentieren den weitaus größten Teil erhaltener Schuldbriefe aus der Niederrheinregion. Aus Frankfurt a. M. ist ein Konvolut von 56 konfiszierten Schuldurkunden jüdischer Gläubiger aus der Zeit von 1342 bis 1348 bis zu dessen Vernichtung im Zweiten Weltkrieg erhalten geblieben.[26] Darüber hinaus sind lediglich drei Ausfertigungen von Schuldbriefen aus der Reichsstadt am Main vor den Pogromen überliefert.[27]
Seit dem späten 13. Jahrhundert wurden Juden betreffende Geldgeschäfte zuweilen auch in städtischen Büchern, allen voran Gerichtsbüchern, festgehalten. Den freilich häufig rudimentären Einträgen war eine höhere Überlieferungschance beschieden als den Schuldbriefen oder den üblicherweise von jüdischen Geldleihern geführten Geschäftsaufzeichnungen. Jüdische Rechnungsbücher wie die beiden noch erhaltenen des Konsortiums um Héliot von Vesoul im burgundischen Reichsteil des Imperiums aus der Zeit von 1300 bis 1306 respektive 1300 bis 1318[28] sind für das engere regnum Teutonicum vor den Pestpogromen nicht überliefert.[29] Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass Schuldurkunden und Rechnungsbücher bei Verfolgungen ebenso ins Visier der Empörer gerieten wie die jüdischen Gläubiger selbst.[30] Auf eine von Michael Toch edierte, lediglich fragmentarisch erhaltene Schuldenliste aus Straubing aus der Zeit von 1329 bis 1332 wird zurückzukommen sein.[31]
Die spärlichen Quellen zur jüdischen Geld– respektive Pfandleihe aus der Zeit vor dem durch Urbanisierung und Territorialisierung geförderten markanten Anstieg des Verwaltungsschriftguts um die Mitte des 13. Jahrhunderts beziehen sich fast ausschließlich auf beliehene Immobilien und versetzte Sakralgegenstände.[32] Auf die Betrachtung immobiler Pfandobjekte wie auch der materiell und kultisch-religiös bedeutenden sakralen Gegenstände soll im Folgenden verzichtet werden, da diese eher nicht dem Segment der Kleinkredite zuzuordnen sind.[33] Die Beschäftigung mit niedrigen Darlehen ist generell erst in den vergangenen drei Jahrzehnten in den Fokus der mediävistischen Forschung gerückt.[34] Allerdings thematisieren die das Reichsgebiet betreffenden Studien überlieferungsbedingt fast ausschließlich die Zeit nach dem durch die große Pest der Mitte des 14. Jahrhunderts verursachten Umbruch.
Eine allgemein anerkannte Definition dessen, was denn im mittelalterlichen Reich oder auch darüber hinaus als Kleinkredit aufzufassen ist, existiert meines Wissens bislang nicht.[35] Die Erarbeitung einer solchen wird auch im Folgenden nicht angestrebt, weil die Charakterisierung eines Darlehens als Kleinkredit nicht nur zeit- und raumgebunden, sondern auch von weiteren individuellen Faktoren abhängig ist und daher nur schwerlich verallgemeinert werden kann. Das gilt insbesondere für die Zeit vor 1350, für die nur in unzureichendem Maße Preis- und Lohntabellen erschlossen werden können.[36] Als konsensfähige, wenn auch zugegebenermaßen etwas vage Grundannahme wird man davon ausgehen können, dass es sich um kurzfristige Darlehen in relativ geringer Höhe gehandelt hat, die vorwiegend der (im Einzelfall freilich nur schwer belegbaren) Befriedigung konsumtiver Bedürfnisse dienten, aber auch kleinere Investitionskredite in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Lebenserwerb nicht ausschlossen.[37]
Kleinkredite in Schuldenregistern und Inventaren
Im Jahr 1982 hat Michael Toch eine fragmentarisch erhaltene Schuldenliste eines jüdischen Geldleihers aus Straubing ediert.[38] Das in einem Zug beschriebene Blatt enthält 98 unbeglichene Schuldforderungen aus der Zeit zwischen Dezember 1329 und September 1332.[39] Wie Toch plausibel dargelegt hat, handelt es sich weder um den Auszug aus einem Geschäftsbuch, noch dürfte ein solches der Niederschrift zugrunde gelegen haben; vielmehr handelt es sich um eine Sammlung von Zetteln.[40] Der namentlich nicht bekannte jüdische Geldleiher zählte Niederadlige ebenso wie Bürger und weitere Bewohner Straubings und benachbarter Städte und Märkte zu seinen Kunden. Das Gros seiner überwiegend im Umkreis von etwa zehn Kilometern um Straubing ansässigen Klientel bildete jedoch die bäuerliche Bevölkerung.[41] Von den 71 bezifferbaren Darlehen lagen drei in einer Höhe von 50 Pfund Pfennigen und darüber.[42] Die für Basel in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts von Gabriela Signori als gut begründetes pragmatisches Arbeitsinstrument genutzte Obergrenze des Kleinkredits von 5 Pfund und des Kleinstkredits von einem Pfund wird aus arbeitsökonomischen Erwägungen für Straubing – wie auch für die folgenden Beispiele – aus der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts mit Anpassungen übernommen.[43] Demnach wären bereits 55 der 71 zuordenbaren Geldleihen des jüdischen Gläubigers, also mehr als zwei Drittel, als Kleinkredite einzustufen. Knapp die Hälfte der Darlehen (35) lag sogar unter einem Pfund und gehörte damit in den Bereich der Kleinstkredite.[44] Die übrigen elf Anleihen verteilten sich auf Summen zwischen über 4 und unter 50 Pfund Pfennigen. Demnach ist eine breite Streuung der Kredite des Straubinger Geschäftsmanns festzustellen. Auch befanden sich unter denjenigen, die kleine Summen ausliehen, nicht nur Bauern und Handwerker, sondern auch Adlige und Bürger, die zuweilen auch kurzfristigen Bargeldbedarf in geringer Höhe anmeldeten.[45] Nur in fünf von 98 Einträgen sind Sicherheiten erwähnt: vier Pfandstellungen und eine Schuldurkunde.[46] Toch geht davon aus, dass die übrigen 93 Anleihen durch einfache Zahlungsversprechen abgesichert gewesen seien. Dafür könnte sprechen, dass man im ländlichen Raum die Schuldner kannte und um deren Kreditwürdigkeit wusste. Allerdings ist zu beachten, dass die mutmaßlich unvollständige Liste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt zwischen 1332 und dem Straubinger Pogrom von 1338 in einem Zuge geschrieben wurde und der Schreiber dabei aus Gründen, die für uns nicht erschließbar sind, auf die Aufzählung möglicher Sicherungsmittel verzichtet hat.[47]
Eine weitere aufschlussreiche Quelle ist vom Mittelrhein überliefert. Es handelt sich um ein im März 1338 abgeschlossenes Verzeichnis der noch unbeglichenen Schulden von Bewohnern Oberwesels und der Umgebung bei den – wohl im Oktober 1337 – im Rahmen der sogenannten Armlederverfolgungen ermordeten Juden der Stadt.[48] Bereits in der Sühne vom 29. Oktober 1337 verpflichteten sich Ritter, Dienstleute, Schöffen, Bürger und die Stadtgemeinde sowie alle diejenigen, die zum Gericht von Oberwesel gehörten, zu Entschädigungsleistungen gegenüber dem Stadtherrn.[49] Als solcher fungierte seit der Verpfändung der Reichsstadt an das Erzstift Trier im Jahre 1312 Erzbischof Balduin von Trier (1307–1354).[50] In dem Schriftstück gelobten die oben Genannten umb den frevel und unrecht, die an den Juden des Erzbischofs in der Stadt Oberwesel begangen worden waren, dem erzbischöflichen Amtmann bei der Aufklärung des Verbrechens an Leib und Gut der Juden und bei der Ermittlung des Schadens ihre volle Unterstützung zukommen zu lassen. Diejenigen, die sich an den Juden und ihrem Besitz vergangen hatten, sollten mit ihrem Leib und ihrem gesamten Vermögen nach Ermessen des Erzbischofs in Regress genommen werden. Die Besitzungen derjenigen, die geflohen waren, waren zu beschlagnahmen. Die den Juden in ihren Häusern und anderswo geraubten Schuldbriefe und Güter sollten dem Amtmann übergeben werden. Darüber hinaus sagten die Sühnenden zu, möglichst alle finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber den erschlagenen und den überlebenden Juden zu ermitteln und begleichen zu lassen. Dies sollte entweder mittels nicht vernichteter Schuldbriefe geschehen oder auf Grundlage von Aussagen zweier Schöffen oder zweier Ratsmitglieder. Jeder, der über irgendwelche Informationen umb der Juden gut, habe, brieve, pende oder schult verfügte, sollte dies unter Eid rügen und den Erzbischof oder seinen Amtmann unverzüglich und ungefragt darüber in Kenntnis setzen.[51] Schließlich sollten die eruierten Judenschulden an den seiner fiskalischen und weiterer Einnahmen beraubten und zudem in seinem Ansehen geschädigten erzbischöflichen Judenschutzherrn gezahlt werden.[52]
Am 16. März 1338 lag das vom städtischen Oberweseler Notar Heinrich genannt Mertin angefertigte schriftliche Ergebnis der umfangreichen Untersuchungen vor.[53] Die Liste enthält 368 Schuldverhältnisse. Diese verteilten sich auf 245 christliche Schuldner, darunter fünf Angehörige von Rittergeschlechtern der Umgebung, zahlreiche Bürger und Einwohner der Stadt sowie Bewohner der umliegenden Dörfer.[54] Diese Debitoren waren bei mindestens 19 Jüdinnen und Juden aus Oberwesel verschuldet.[55] Die einzelnen Schuldsummen wurden in unterschiedlichen Währungseinheiten wiedergegeben und am Ende der Liste zu einem Gesamtbetrag in Pfund Heller addiert.[56] Die Summe belief sich auf 2467 Pfund und 19 Schilling Heller. Da zu dieser Zeit der Silbergehalt eines Pfennigs der in Oberwesel gängigen erzstiftischen Münze von Koblenz drei Hellern entsprach,[57] sind Beträge, um sie mit der Straubinger Quelle vergleichen zu können, mindestens bis zur Höhe von 12 Pfund Heller als Kleinkredit einzustufen.[58] Unter diese Grenze fallen 317 der 368 Schuldverhältnisse, also etwas mehr als 86 %. Von diesen wiederum überstiegen mit 187 wiederum knapp über 58 % nicht die Marke von drei Pfund Hellern (einem Pfund Pfennigen). Dagegen betrug der höchste Kredit 76,95 Pfund Heller.[59] Es wurden insgesamt nur vier Kredite mit einem Volumen von mehr als 50 Pfund Hellern ausgegeben.
Am häufigsten treten die jüdischen Geldleiher Salman, Isaak und Damen mit 96, 69 respektive 61 Geschäften in Erscheinung.[60] Demnach ist Salman etwa so oft belegt wie der unbekannte Geldleiher in der – freilich unvollständig überlieferten – Straubinger Liste. Salmans Außenstände betrugen mehr als 588 Pfund Heller. Die Bandbreite der von ihm vergebenen Darlehen reichte von 34 Mark (= 61,2 Pfund Heller) bis zu 19 Pfennigen. Nur elf Anleihen lagen höher als 12 Pfund Heller, davon nur zwei über 30 Pfund. Die übrigen 85 Darlehen sind dem Segment der Kleinkredite bis 12 Pfund Heller zuzuordnen, davon alleine 46 den Kleinstkrediten (bis 3 Pfund Heller). Das Muster der Kreditvergaben Salmans ähnelt demjenigen des jüdischen Geldhändlers aus Straubing, allerdings auf insgesamt niedrigerem Niveau und mit noch deutlicherer Tendenz zu Kleinkrediten. Die ausstehenden Darlehen Isaaks, des am zweithäufigsten bezeugten Gläubigers, im Gesamtwert von knapp 450 Pfund Hellern lagen zwischen 34 Mark (= 43,2 Pfund Heller) und 10 Pfennig (= 30 Heller). Dabei standen 58 Kredite bis 12 Pfund Heller (davon 37 bis 3 Pfund) elf Darlehen über 12 Pfund gegenüber, von denen sich allerdings nur eines auf über 30 Pfund belief. Obwohl Isaak prozentual weniger Klein- und Kleinstkredite als Salman vergeben hat, war deren Zahl dennoch beachtlich. Ebenso nahmen die kleineren unbeglichenen Anleihen von Damen mit 50 von 61, davon 37 zwischen 3 Pfund, und einem Turnosen (= 0,0833 Pfund) einen Anteil von etwa 81 % ein. Dass die insgesamt von ihm vergebenen Darlehen mit fast 560 Pfund Hellern nur unwesentlich unter dem Geschäftskapital Salmans lagen, ist vor allem dadurch bedingt, dass Damen sechs Ausstände von mehr als 40 Pfund Hellern hatte (der höchste über 43 Mark weniger 4 Schilling = 76,95 Pfund Heller), Salman hingegen nur zwei.
Vergleicht man das Kreditverhalten dieser drei finanzstärksten Juden mit demjenigen der Geldleiher, deren investiertes Kapital zwischen 80 und 210 Pfund Heller betrug, fällt auf, dass der Kleinkredit allenthalben dominierte, aber bei den Letzteren gegenüber den mittleren Darlehen bei Weitem nicht ein solches Übergewicht besaß. Offenbar vergaben diejenigen Juden, die dem Markt relativ viel Geld zuführen konnten, verhältnismäßig deutlich mehr Anleihen im Klein- und Kleinstkreditsegment.
Von den übrigen jüdischen Geldleihern partizipierten einige anscheinend nur gelegentlich am Kreditgeschäft, sie tauchen nur einmal oder wenige Male in der Liste auf, zudem mit relativ geringen Beträgen. Das gilt auch für die drei namentlich genannten Jüdinnen sowie die drei nicht zuzuordnenden Belege »einer gewissen Jüdin« respektive »Frau«. Unter ihnen ist lediglich Ester mehr als zweimal belegt. Die sieben Darlehen, die sie vergeben hatte, umfassten etwas weniger als 6 Pfund Heller, wobei ein Kredit mit 3,9 Pfund heraussticht.[61]
Hinsichtlich der Sicherungsinstrumente der 368 Schuldverhältnisse gibt die Oberweseler Liste keine vollumfänglich zufriedenstellenden Antworten. Nur neun Mal ist ein Pfand genannt, 15 Mal ein Schuldschein, wobei in neun Fällen zusätzlich Bürgen Erwähnung finden. Bürgen wiederum erscheinen einschließlich dieser neun Belege 141 Mal.[62] Die restlichen 212 Einträge erhalten keinen Hinweis auf eine mögliche Kreditsicherung. Otto Volk hat dies unter Verweis auf Tochs Interpretation der Straubinger Quelle dahingehend gedeutet, dass der Personalkredit gegenüber der Pfandleihe eine überragende Rolle gespielt habe.[63] Die Stellung der Bürgen ist tatsächlich auffällig; treten sie doch immerhin in mehr als 38 % der Einträge in Erscheinung. In Bezug auf die Deutung all derjenigen Einträge, in denen kein Sicherungsinstrument angegeben ist, als durch Selbstverpflichtung der Schuldner eingegangene Garantieleistungen, ist jedoch Vorsicht geboten. Die Schuldenliste ist in einer Ausnahmesituation ohne Beteiligung der zuvor ermordeten Gläubiger auf Druck des Trierer Erzbischofs zusammengestellt worden. Da während des Pogroms die Häuser der Juden geplündert und wohl sämtliche Pfänder entwendet wurden, spielten diese bei der Bestandsaufnahme keine Rolle. Die christlichen Schuldner konnten nicht erwarten, die Pfänder zurückzubekommen (sofern sie sie nicht selbst entwendet hatten); die komplette Schuldsumme sollten sie wahrscheinlich dennoch begleichen. Dass in neun Fällen die Stellung eines acht Mal bezeichnenderweise pauschal als pingus [!] bezeichneten Pfands erwähnt wird, mag damit zusammenhängen, dass die Schuldner besonderen Wert auf den Vermerk legten in der Hoffnung, ihre Zahlung dadurch mindern zu können. Bei dem einzigen genau benannten Pfand handelte es sich um eine Immobilie, in deren Vollbesitz der Kreditnehmer nach Begleichung des fälligen Betrags wieder eingesetzt werden konnte.[64] Während die Aufzählung von Pfändern für den Stadt- und Judenschutzherrn unerheblich war, kam der Nennung von Bürgen eine wichtige Funktion zu; konnten diese doch im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit der Debitoren zur Kasse gebeten werden. Dennoch erscheint eine wenigstens annähernde Gleichrangigkeit von Pfandsetzung und Bürgenstellung bemerkenswert.[65]
Auf die rege Tätigkeit jüdischer Geldhändler bei der Vergabe kleiner bis kleinster Beträge verweisen auch zwei Aufstellungen von Verbindlichkeiten bei den Juden der Grafschaft Hennegau im Jahre 1349. Die bislang unedierten Listen aus Mons und Hon-Hergies (Propstei Bavay) wurden bereits von Christoph Cluse im Rahmen seiner Dissertation untersucht; mit den in der Quelle aus Mons aufscheinenden Kreditpraktiken beschäftigt er sich erneut im vorliegenden Band.[66] Aus dem Residenzort der Grafen sind demnach zwei zusammengehörige Schuldenlisten überliefert. Die Amtleute stellten sie zusammen auf Grundlage der bei den hingerichteten Juden gefundenen Schuldurkunden (lettres und chirographes) sowie der von den jüdischen Gläubigern erzwungenen Übersetzungen ihrer Geschäftsunterlagen (papiers) ins Französische. In der als Liste 1 bezeichneten, wesentlich umfangreicheren Aufstellung sind bereits eingetriebene Schuldtitel nicht mehr verzeichnet. Dennoch beinhaltet das Dokument 922 Absätze mit 1083 einzelnen Darlehen von sieben jüdischen Gläubigern.[67] Laut Cluses Analyse gingen etwas mehr als 78 % der Kredite nicht über die Summe von 4 Turonischen Pfund Pfennigen hinaus, etwas über 41 % nicht über ein Pfund.[68] Die extrem hohe Zahl von geringeren Darlehen ist sicherlich auch auf das stark agrarisch geprägte Umfeld von Mons zurückzuführen.[69] Als Sicherungsinstrumente sind Pfänder relativ selten erwähnt. Das ist insofern nicht erstaunlich, als in der unter Aufsicht des Amtmanns angefertigten Übersetzung nur relevante Auszüge aus den Geschäftsbüchern der Juden vorgenommen wurden, wie die Quelle ausdrücklich vermerkt.[70] Ebenso wie bei dem Oberweseler Dokument standen für die Herrschaftsträger die Namen der Schuldner und die geschuldeten Beträge im Vordergrund. Und ebenso konnte die Verzeichnung möglicher Bürgen von Nutzen sein, wenn es um die Zahlung ging. Häufiger als Bürgen werden allerdings Zeugen genannt, die offenbar bei der Kreditvergabe anwesend waren, jedoch nicht persönlich bürgten.[71] Ihre Herbeiziehung wurde beispielsweise um 1200 im Sefer Chassidim von Juda ben Samuel von Regensburg jüdischen Geldleihern – unabhängig von der Vertrauenswürdigkeit des Darlehensempfängers – empfohlen, damit sie nicht in die Verlegenheit kamen, schwören zu müssen.[72] Die Erwähnung von Zeugen sagt jedoch nichts über die Stellung respektive Nichtstellung von Pfändern aus.
In dem bei einer Burg gelegenen Pfarrort Hon[-Hergies] in der hennegauischen Propstei Bavay wurden ebenfalls 1349 die Außenstände der beiden dort lebenden Juden Abraham und Le Begge nach deren Verhaftung aufgezeichnet.[73] Die möglicherweise unvollständige Auflistung[74] der ausgegebenen Kredite Abrahams zählt zwölf Posten, die zwischen 14,5 und 68 Turonischen Schilling lagen und im Durchschnitt etwa 1,5 Pfund betrugen.[75] Diese Informationen entstammten wahrscheinlich den Geschäftsaufzeichnungen Abrahams.[76] Von besonderem Interesse für unsere Fragestellung sind die 105 in der Liste erwähnter Pfänder im Besitz Abrahams. Es handelte sich dabei ausschließlich um Alltagsgegenstände, vornehmlich Kleider und Haushaltsutensilien.[77] Den Schuldnern des jüdischen Geldleihers wurde von Seiten der Herrschaft offeriert, ihre Pfänder gegen Zahlung der Hauptschuld zurückerwerben zu können. Von dem Angebot machten 30 Darlehensnehmer Gebrauch, die insgesamt 90 Pfänder im Wert zwischen einem und 18 Schilling einlösten. Die übrigen 15 Pfänder wurden auf dem Markt zu einem deutlich verminderten Preis verkauft.[78] Die 21 im Haus des Juden Le Begge aufgefundenen Pfänder wurden im Durchschnitt für 2,5 Schilling veräußert.[79]
Auf eine weitere in Zusammenhang mit den Pogromen des Jahres 1349 erstellte Liste von Einnahmen aus konfiszierten Schuldbriefen und Verkäufen von Pfändern aus Geldern hat abermals Christoph Cluse aufmerksam gemacht.[80] Darin führte der geldrische Rentmeister Johannes Feno 26 eingelöste Schuldscheine im Wert zwischen sechs Mark und 16 Pfennigen [!] auf.[81] Die per Schuldschein verbrieften Darlehen bewegten sich demnach auf einem ausgesprochen geringen Niveau und sind bis auf einen allesamt den Kleinkrediten zuzuordnen. Darüber hinaus wurden 26 Kreditnehmern Hausrat und Kleidungsstücke aus dem eingezogenen Pfandbesitz der geldrischen Juden gegen Bezahlung zurückerstattet.[82] Der Erlös lag im Bereich zwischen einigen Pfennigen und deutlich unter einem Pfund.[83] Eingezogen wurden diese Beträge sicherlich schon unter Fenos Vorgänger im Rentmeisteramt, Johannes von Kemmenade.[84] Derselbe amtierte 1336/37 als geldrischer Drost von Twente, nachdem Anfang des Jahres 1336 das Oberstift Utrecht von Bischof Johannes III. (1332–1340) an Graf Rainald II. von Geldern (1316/26–1343) verpfändet worden war.[85] Möglicherweise im Zuge der Vorbereitungen des Krieges zwischen England und Frankreich, in dem Rainald eine wichtige Funktion zukam, ließ Johannes von Kemmenade in jenem Jahr die Besitzungen einiger Juden in Oldenzaal und jeweils eines Juden in Goor und Diepenheim konfiszieren.[86] In der Aufstellung führt er zunächst die in den Kisten der jüdischen Geldhändler von Oldenzaal vorgefundenen baren Mittel auf,[87] die jeweils nur einige Schilling betrugen und nahelegen, dass zumindest bei den ländlichen Geldleihern kein Geld angehäuft wurde, sondern ständig zirkulieren musste, um Ertrag zu bringen. Es folgen die Erträge aus dem Verkauf von Pfändern und dem Rückkauf von Schuldscheinen. Letztere überwiegen zwar deutlich in der Zusammenstellung, bewegten sich allerdings in vergleichsweise bescheidenem Umfang zwischen 2 Schilling und 26 Pfund und 11 Schilling.[88]
Die sechs im Hinblick auf die jüdische Kreditvergabepraxis der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts knapp in den Blick genommenen Quellen verdanken ihre Entstehung ausnahmslos außergewöhnlichen Umständen. Fünf davon standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beraubung und der Ermordung der Juden sowie des Versuchs der Herrschaftsträger, sich mittels der Einziehung ausstehender Judenschulden und des Verkaufs der Pfänder, soweit noch vorhanden, zu bereichern. Die vier Quellen zu den Pestpogromen von 1349 stammen sämtlich aus dem Nordwesten des Reiches, diejenigen zu den »Armlederverfolgungen« des Jahres 1337 vom Mittelrhein. Lediglich die fragmentarisch erhaltene hebräische Quelle aus Straubing scheint nicht in Zusammenhang mit einem Pogrom gestanden zu haben. Ansonsten müsste man annehmen, dass die 98 offenen Schuldposten aus dem Jahren 1329 bis 1332 bis zu der Ermordung der Straubinger Juden im Jahre 1338 noch sechs weitere Jahre unbezahlt geblieben und in der Zeit sicherlich noch zahlreiche Kredite hinzugekommen wären.[89] Warum die Liste, deren in einem Zug geschriebenes erstes Blatt überdauert hat, angefertigt wurde, und welche näheren Informationen zu den einzelnen Krediten gegebenenfalls nicht aus dem Geschäftsbuch des jüdischen Geldleihers übertragen wurde, entzieht sich – wie bereits erwähnt – unserer Kenntnis. Die Quellen zeugen ausnahmslos von der außergewöhnlichen Bedeutung des jüdischen Kleinkredits in den 1330er und 1340er Jahren.
Dies korrespondiert mit den Befunden Annegret Holtmanns für die 1295 an die französische Krone gefallene und nur noch lose mit dem Reich verbundene Freigrafschaft Burgund und denjenigen Thomas Bardelles für Savoyen, das sich bereits im 11. Jahrhundert aus der Lehnsherrschaft des regnum Burgundiae gelöst hatte.[90] In dem freiburgundischen Bailliage Amont wurden im Zuge der Hinrichtung der Juden 1348/49 Inventare der Darlehen jüdischer Geldhändler der Orte Apremont, Fondremont, Gray, Montbozon und Vesoul angelegt. Der offenbar auf eine überwiegend ländliche Klientel ausgerichtete und häufig pfandgesicherte Klein- und Kleinstkredit überwog bei Weitem die wenigen hohen Darlehen.[91] In den aus drei savoyischen Orten (Aiguebelle, St. Genix-sur-Guiers und Yenne) überlieferten Listen etwa 2000 ausstehender Kredite und teilweise auch der Haushaltsgegenstände von 38 im Geldhandel tätigen Jüdinnen und Juden stehen nur wenigen höheren Darlehen weit überwiegend niedrige Darlehen einer bäuerlich geprägten Klientel entgegen.[92]
Zusammenfassend ist bezüglich der einschlägigen Inventare und Schuldregister zu konstatieren, dass immer dann, wenn die Quellen eine Momentaufnahme jüdischer Geschäftstätigkeit in der Geldleihe gewähren, der vorwiegend durch Pfandstellung abgesicherte Kleinkredit die tendenziell eher in Form von Schuldscheinen beurkundeten Darlehen bei Weitem überwog. Allerdings bestand nur selten ein – für die Juden zumeist existenzbedrohender bis tödlicher – Anlass zur Anfertigung von derartigen Auflistungen; dennoch ist auch hier mit einer hohen Verlustrate zu rechnen ist.
3. Kleinkredite in Gerichtsbüchern
Um die Mitte des 13. Jahrhunderts setzte die Anlage von städtischen Büchern im Reichsgebiet ein. Wurden die frühesten Aufzeichnungen zunächst überwiegend als Bücher vermischten Inhalts geführt, kam es vielerorts bereits relativ rasch zu einer Ausdifferenzierung in unterschiedliche thematische Bereiche.[93] Zu diesen zählten auch verschiedene Formen von Gerichtsbüchern. Sowohl in Dokumentationen der freiwilligen als auch der streitigen Gerichtsbarkeit erscheinen Schuldforderungen in erheblicher Zahl, darunter auch von jüdischen Geldleihern. Die wohl früheste einschlägige Überlieferung stammt aus der Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber. Dort richtete König Rudolf I. (1273–1291) bereits kurz nachdem er in den Besitz des ehemals staufischen Herrschaftszentrums gelangt war, im Jahre 1274 ein auf ein früheres Zentgericht zurückgehendes Landgericht ein. Zwar verschmolz das Landgericht erst 1409 nach dem Verkauf an die Stadt, in deren Pfandbesitz es seit 1387 war, mit dem städtischen Gericht, doch war es von Anfang durch markante personelle Überschneidungen der an den beiden Gerichten tätigen Funktionsträger eng mit der städtischen Administration verbunden.[94] Das Gericht agierte vorwiegend im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.[95] In diesem Kontext bedienten sich die in der Geldleihe tätigen Mitglieder der jüdischen Gemeinde Rothenburgs häufig des Landgerichts zur schriftlichen Fixierung ausstehender Kreditrückzahlungen ihrer christlichen Schuldner. Das älteste überlieferte und bislang noch völlig unbearbeitete Landgerichtsbuch umfasst den Zeitraum von 1310 bis 1329.[96] Ihm voraus ging bereits ein 1274 angelegtes und bis 1304 geführtes Achtbuch des Landgerichts, dem mit siebenjährigem Abstand ein zweites, von 1311 bis 1355 reichendes folgte.[97] Wie in vielen anderen urbanen Zentren war auch in Rothenburg das Achtbuch das erste spezifisch angelegte Stadtbuch. Da das Rothenburger Landgericht nicht über die Blutgerichtsbarkeit verfügte, bestand die härteste Sanktion, die das Gericht verhängen konnte, in der Achtstrafe.[98] Die Acht wurde in zahlreichen strafrechtlichen wie auch in zivilrechtlichen Vergehen verhängt, so dass es geordneter Aufzeichnungen, um den Überblick zu behalten, über wen die Acht verhängt und ob diese gegebenenfalls wieder aufgehoben wurde.[99] Von den etwa 1400 Verbannungsurteilen des ersten Achtbuchs gingen 122 auf unbezahlte Judenschulden zurück.[100] Die stark formalisierten Einträge nennen als Grund für das Urteil lediglich pauschal bestehende Schulden und den Namen des Gläubigers, so dass keine Aussage über die Höhe der Darlehen möglich ist. Es wurden nicht nur christliche Schuldner mit der Acht belegt, sondern zuweilen auch oder sogar nur ihre Bürgen. Besonders fällt auf, dass häufig die jüdischen Gläubiger nicht als Kläger auftraten, sondern christliche Bürgen, die entweder Einlager geleistet oder die jüdischen Kreditgeber ausgezahlt hatten und sich nun die ausgegebenen Summen zurückholen wollten. Das lässt wiederum den Schluss zu, dass das »System« der Bürgenstellung in Rothenburg zu Beginn des 14. Jahrhunderts noch weitgehend funktionierte und nur in den wenigen Fällen, in denen es versagte, vor dem Landgericht verhandelt werden musste.[101] In den noch knapper gehaltenen 2200 Achturteilen von 1311 bis 1347[102] werden keine Klagegründe mehr genannt. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die fast 500 von Juden erwirkten Sentenzen nahezu ausschließlich auf gescheiterten Geldgeschäften beruhten. Allerdings lässt sich nicht erschließen, wie viele Klagen von christlichen Bürgen wegen Ausständen bei Juden gegen die ursprünglichen Debitoren eingeleitet wurden.[103]
Claudia Steffes-Maus hat die Juden betreffenden Einträge des zweiten Landgerichtsbuchs (1329–1370) für die Zeit bis 1347 ediert und umfassend aufgearbeitet.[104] Die etwa 750 darin erfassten Einträge zur Geldleihe von etwa 180 Jüdinnen und Juden beziehen sich auf Kredite zwischen 10 Schilling und einem Pfund Heller.[105] Die Klientel setzte sich zusammen aus Adligen und Rittern, vor allem aber aus Handwerkern und Bauern in etwa 200 Siedlungen im Umkreis von etwa 30 Kilometern um die Tauberstadt.[106] Etwa die Hälfte der Darlehen bewegt sich im Segment der Kleinkredite, davon wiederum ca. ein Drittel im Bereich der Kleinstkredite bis zu einem Pfund. Anleihen über 15 Pfund Heller sind dagegen kaum bezeugt.[107] Als Sicherungsinstrumente sind vorwiegend Bürgen, sehr häufig auch nicht näher bezeichnete Pfänder und zuweilen das Einlager belegt.[108] Der Verkauf von Pfändern musste vor dem Rothenburger Landgericht angekündigt werden, um dem ursprünglichen Besitzer zwei Wochen Zeit zur Auslösung zu geben.[109] Gemeint waren damit wohl nicht sämtliche Pfänder, sondern wahrscheinlich nur diejenigen, die einen vor dem Landgericht bezeugten Kredit deckten. Auch wenn vergleichsweise viele Kleinkredite schriftlich erfasst wurden, war die tatsächliche Zahl der Kleinstkredite sicherlich wesentlich höher. Bereits die für die Eintragung fälligen Gebühren dürften eine gerichtstaugliche Verschriftlichung der meisten Darlehen bereits obsolet gemacht haben.[110]
In hervorragender Weise lassen sich die anhand der Auswertung des besprochenen Stadtgerichtsbuchs gewonnenen Erkenntnisse bezüglich des Kleinkredits ergänzen durch eine bislang fast völlig unbeachtete Quelle, nämlich die Rothenburger Stadtgerichtsbücher. Diese sind von 1302 bis zum Ende des Mittelalters fast lückenlos erhalten. Die ersten beiden Bände (1302–1316 und 1318–1329) hat Claudia Steffes-Maus bereits für das Teilcorpus »Judenbetreffe in Rothenburger Stadtgerichtsbüchern (1302–1347)« aufgearbeitet.[111]
Mit ihren 7454 Einträgen mit jüdischer Beteiligung stellen sie nicht nur quantitativ die ergiebigste Quelle zum christlich-jüdischen Verhältnis in Rothenburg dar.[112] Es handelt sich bei den Einträgen fast ausschließlich um jüdische Darlehnsgeschäfte. Diese waren wiederum überwiegend durch Pfänder abgesichert; es kamen allerdings auch Bürgen und – ungeachtet der vergleichsweise niedrigen Summen – Einlager vor. Die Stadtgerichtsbücher bieten eine ideale Ergänzung zu den Landgerichtsbüchern, da sich durch ihre Kombination das Spektrum der Wirtschaftstätigkeit jüdischer Geldleiher in Rothenburg abzeichnet. In beiden Fällen handelt es sich zu einem Großteil um dieselben Kreditgeber. Doch im Unterschied zu den Landgerichtsbüchern erscheinen als Kunden der Juden hier fast ausschließlich in der Stadt ansässige Handwerker. Die zumeist auf eine Laufzeit von 14 Tagen beschränkten Darlehen bewegten sich nahezu ausschließlich auf der Ebene der Klein- und vor allem der Kleinstkredite.[113] Vielfach betrug die Summe nur einige Pfennige/Heller. Margen über einem Pfund erreichten nur 20–25 % der Kredite. Den jüdischen Geldgebern stand es frei, nach Ablauf der 14 Tage das Pfand zu veräußern. Dieses musste nicht mehr aufgeboten werden.
Bücher des seit dem 12. Jahrhundert belegten Schöffengerichts der Stadt Frankfurt a. M. sind seit 1330 nachgewiesen.[114] Ihnen wurde eine ausführliche Untersuchung durch David Schnur zuteil.[115] Die Einträge zwischen 1330 und 1349 bieten ein relativ ausgewogenes Bild zwischen Kleinkrediten bis 4 Pfund Heller, Darlehen über 4 Pfund bis 10 Pfund und solchen über 10 Pfund, wobei in der Messestadt zuweilen auch Anleihen von mehreren Hundert Pfund getätigt wurden. Kleinstkredite von einigen Schilling kommen zwar vor, allerdings nicht in allzu großer Zahl. Freilich darf dieser Befund nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Gros der nicht abgegoltenen pfandgesicherten Kleinkredite nicht Gegenstand der Verhandlungen des Frankfurter Schöffengerichts war. Denn am Schöffengericht versahen sechs für die einzelnen Quartiere zuständige Richter und ein oberster Richter Dienst. Der oberste Richter aber durfte selbständig Urteile in Schuldsachen bis zu einer halben Mark Streitwert fällen, die übrigen Richter bis zu einem Streitwert von neun Schilling in ihrem Amtsbereich, wo sie auch die Marktaufsicht innehatten. Die Urteile wurden nicht schriftlich fixiert, so dass die Kleinstkredite in den Frankfurter Schöffengerichtsbüchern absolut unterrepräsentiert sind, zumal dort nicht unerhebliche Gebühren für die Niederschrift sowie weitere mit dem Rechtsvorgang eingeleitete Aktivitäten des Gerichts zu erbringen waren.[116]
Fazit
Die mangelnde Verschriftlichung der sicherlich häufigen Streitigkeiten in Schuldsachen auf geringem Niveau in den Gerichtsbüchern der Reichsstadt Frankfurt war sicherlich keine singuläre Erscheinung.[117] Von daher wiegt der Verlust sämtlicher jüdischer Geschäftsbücher des Reichsgebiets umso schwerer. Zwar lagen den Inventaren, die auf Geheiß christlicher Herrschaftsträger erstellt wurden, in einigen Fällen Aufzeichnungen von Außenständen jüdischer Geldleiher zugrunde, doch waren auch sie keineswegs vollständig. Die beiden in vorzüglicher Weise von Annegret Holtmann ausgewerteten Geschäftsbücher des Konsortiums um Héliot von Vesoul in der Freigrafschaft Burgund vermögen einen Eindruck von dem Verlust zu vermitteln.[118] Diese nicht vollständig erhaltenen Rechnungsbücher für die Zeit von 1300 bis 1306 respektive von 1300 bis 1318 legen Zeugnis von der Bandbreite der Geschäftsbeziehungen des jüdischen Geldhändlers und seiner Partner ab. Neben Darlehen an Adlige wurden in großer Zahl Bauern und Handwerker mit Barmitteln versehen. In ihrer Studie gelang es Holtmann nachzuweisen, dass es sich bei den Anleihen der handwerklich und agrarisch Tätigen weniger um Überbrückungsdarlehen in außergewöhnlichen Situationen handelte als vielmehr um eine »routinierte, regelmäßige Kreditaufnahme«.[119] Demnach bildeten auch schon vor der Mitte des 14. Jahrhunderts Kredite für weniger privilegierte Teile der städtischen und ländlichen Bevölkerung die Möglichkeit am Marktgeschehen teilzuhaben.[120]
Zwar sind Holtmanns Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf die verschiedenen, von Juden besiedelten Regionen des Reichsgebiets übertragbar, doch deuten die im vorliegenden Beitrag herangezogenen Quellen darauf hin, dass der jüdische Kleinkredit bereits im 13. und in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts eine herausragende Rolle gespielt hat. Neben den quantitativ nicht annähernd fassbaren Überlieferungslücken darf nicht übersehen werden, dass die erhaltenen Zeugnisse zum weitaus größten Teil auf Nachrichten über unbeglichene Schulden beruhen, die gegenüber den ordnungsgemäß abgewickelten Transaktionen wohl nur die Spitze des Eisbergs darstellen. Von daher verstehen sich die vorliegenden »Überlegungen« als Diskussionsbeitrag zu einem bislang wenig beachteten Thema. Dabei stellt die Überlieferung der Rothenburger Stadtgerichtsbücher ab 1316 mit Tausenden von Transaktionen auf dem Feld des Kleinkredits die wohl außergewöhnlichste Serie von Quellen dar, die noch der Erforschung harrt. Darüber hinaus müssten auch die umfangreiche Responsenliteratur gezielt unter dieser Fragestellung durchgesehen und bereits bekannte Quellen »gegen den Strich gebürstet« werden. Einen wichtigen Beitrag dazu vermag das Projekt »Medieval Ashkenaz« zu leisten, in dem sämtliche historisch relevanten Schriftquellen zur Geschichte der Juden im spätmittelalterlichen Reich als Regest oder Volltext publiziert werden. Zudem wurden in vorliegendem Beitrag aus pragmatischen Gründen relativ pauschale »Grenzen« für »Klein- und Kleinstkredite« angesetzt, die sich für die konkrete Fragestellung als ausreichend erwiesen. Wünschenswert wäre jedoch eine exaktere, vielfältige Faktoren berücksichtigende Bestimmung, die in diesem Kontext nicht zu leisten war.
Article Note
Der Beitrag basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser 2019 im Rahmen der vom Forschungsprojekt »Beyond the Elite. Jewish Daily Life in Medieval Europe« unter der Leitung von Elisheva Baumgarten veranstalteten Tagung »Money Matters: Jews, Christians and the Medieval Market« in Jerusalem gehalten hat.
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