§ 127 Abs. 1 Satz 1 StPO als Eingriffsbefugnis für den Bürger und als Rechtfertigungsgrund
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Jens Bülte
Das sog. Jedermann-Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO ist neben den Notstandsregelungen der §§ 228, 904 BGB einer der klassischen Rechtfertigungsgründe, der nicht aus dem StGB stammt. Er wirft nicht zuletzt wegen seiner Verortung in der StPO eine Reihe von Problemen auf, die sich nicht allein durch Überlegungen aus der Dogmatik des Allgemeinen Teils oder die allgemeinen Lehren des materiellen Strafrechts lösen lassen. Zudem wohnt der Norm wegen des Eingriffs durch einen Bürger in die Rechte eines anderen Bürgers die Brisanz der Gratwanderung zwischen Faustrecht und Zivilcourage inne. In diesem Beitrag soll dieser Aspekt des Handelns durch den Bürger im Hoheitsinteresse der Ausgangspunkt der Betrachtung einiger klassischer Probleme des Festnahmerechts sein. Dabei wird zunächst der Sinn und Zweck sowie das Wesen des § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO im Mittelpunkt stehen (I.), um sich anschließend unter Berücksichtigung des erarbeiteten Ergebnisses den tatbestandlichen Voraussetzungen der Festnahmelage (II.), der Festnahmehandlung (III.) sowie der subjektiven Voraussetzungen des privaten Flagranzfestnahmerechts (IV.) zu widmen. Eine kurze Zusammenfassung bildet den Abschluss der Betrachtung (V.).
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