Die Existenzvernichtungshaftung als deliktische Innenhaftung gemäß § 826 BGB – Besprechung der Entscheidung BGH DStR 2007, 1586 (TRIHOTEL)
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Barbara Dauner-Lieb
Abstract
I. Überblick
Mit dem „TRIHOTEL“-Urteil vom 16. Juli 2007 stellt der II. Zivilsenat BGH seine Rechtsprechung zur so genannten Existenzvernichtungshaftung auf eine neue Grundlage; das bisherige Konzept einer gesellschaftsrechtlichen Durchgriffs(außen)haftung wird aufgegeben zugunsten eines Modells einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung gemäß § 826 BGB. Bei der Neuorientierung an § 826 BGB kann sich der II. Senat auf Vorarbeiten im Schrifttum stützen; mit der Ausgestaltung der Existenzvernichtungshaftung als deliktischer Innenhaftung betritt er freilich Neuland. Schon deshalb hat die Entscheidung sofort ein ungewöhnlich intensives Echo gefunden. Inzwischen sind ihre Implikationen für die Praxis nach allen Richtungen ausgeleuchtet. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass sie für die Praxis wichtige offene Fragen klärt mit der Folge eines erheblichen Zuwachses an Rechtssicherheit. Nur zurückhaltend thematisiert wird bisher die dogmatische Konstruktion einer deliktsrechtlichen Innenhaftung; sie erscheint insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der neuen Existenzvernichtungshaftung auf Auslandsgesellschaften nicht völlig unproblematisch. Trotz der Bemühung um äußere Kontinuität sowohl in der Begrifflichkeit als auch in einzelnen Argumentationselementen bedeutet die Entscheidung einen tiefen Einschnitt. Mit dem Rückgriff auf § 826 ist eine deutliche Absenkung des bisherigen Gläubigerschutzniveaus verbunden. Die Hürden der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind hoch, selbst wenn man „eventualvorsätzliches Handeln“ ausreichen lässt. Über die Konstruktion einer Innenhaftung wird der Gesellschafter zusätzlich abgeschirmt.
© Walter de Gruyter
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