Die aktuelle Entscheidung Zur sukzessiven Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes
Aus dem Ablauf eines Vorgangs der empirischen Wirklichkeit greift sich der Gesetzgeber nach rechtspolitischen Anschauungen einzelne Merkmale heraus, die er als Voraussetzungen einer Strafbarkeit festlegt: So lässt er etwa beim Diebstahl (§ 242 StGB) die Wegnahme der fremden beweglichen Sache in bloßer Zueignungsabsicht oder bei der Erpressung (§ 253 StGB) die zu einem Vermögensschaden führende, mit Gewalt oder Drohung abgenötigte Handlung, Duldung oder Unterlassung in bloßer Bereicherungsabsicht ausreichen, selbst wenn es tatsächlich noch nicht zur Zueignung bzw. Bereicherung des Täters gekommen ist, das tatsächliche Geschehen also auch nach der Verwirklichung aller Deliktstatbestände noch weitergeht. Dieses Auseinanderfallen zwischen Recht und Wirklichkeit beschert dem Strafrecht klassische dogmatische Probleme in der Endphase der Deliktsbegehung: So wird nicht nur darüber gestritten, ob sich erst in dieser Phase zwischen der rechtlichen Vollendung des Tatbestandes und der endgültigen tatsächlichen »Beendigung« der Straftat ein Mittäter oder Teilnehmer noch an der vollendeten Straftat beteiligen kann (sog. sukzessive Mittäterschaft oder Beihilfe), sondern auch über die Möglichkeit, ob in diesem Zeitraum der Grundtatbestand noch qualifiziert werden kann, ob also einem bereits vollendeten Haus »Grundtatbestand« noch – um mit Nagler zu sprechen – »ein weiteres Stockwerk aufgesetzt« und so nachträglich Unrecht und Strafe erhöht werden kann. In diese Diskussion um eine »sukzessive« Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes ist durch das »Spätkauf«-Urteil des 5. Strafsenats wieder Bewegung gekommen, wenn dieses dogmatisch leider auch auf halbem Wege stehen bleibt.
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