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Kapitel 15: „Pflegewohngeld“

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Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
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119Kapitel 15: „Pflegewohngeld“oder bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen – am Beispiel von NRWExkurs zu Ziffer 4.3 sowie 7.2 von Horst TermathDer Vergütungssatz (Pflegesatz) im Heim setzt sich zusammen aus:Kosten für die Pflege,Einheitlicher Umlagebetrag zur Finanzierung der Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung (AltPflAusglVO) in NRWKosten für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten.Grundsätzlich muss der Heimbewohner diejenigen Kosten im Heim, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt sind, selber tragen. Sofern ein Bewohner aufgrund seiner Einkommenssituation hierzu nicht in der Lage ist, kann ihm unter be-stimmten Voraussetzungen in Höhe der im Vergütungssatz enthaltenen Investi-tionskosten in einigen Bundesländern ein Pflegewohngeld gewährt werden. Für die dann noch ungedeckten Anteile des Vergütungssatzes kann Sozialhilfe in An-spruch genommen werden, falls die Einkommensvoraussetzungen vorliegen (s. oben Ziff. 4 u. 7), sowie der Schutz des Vermögens greift (s. oben die Ziff. 8, 9, u. 11).Pflegewohngeld kann außer in Nordrhein-Westfalen in Schleswig-Holstein beantragt werden. Im Saarland, Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern gilt die sog. Besitzstandswahrung für die Bezieher bereits bewilligter Pflegewohngeld-zahlungen. Neuanträge sind hier nicht möglich.Das Pflegewohngeld ist also ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Es wird über das Heim an den Heimbewohner gewährt. Die nachfolgenden Ausführungen zum Pflegewohngeld beziehen sich auf die entsprechenden Vorschriften in Nordrhein-Westfalen.Rechtsvorschriften (NRW)Die Gewährung von Pflegewohngeld basiert in Nordrhein-Westfalen seit dem 16.10.14 auf folgenden Rechtsgrundlagen: §72 Abs. 1, §82 Abs. 3 und §85 Sozialgesetzbuch XI (SGBXI)Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabe-orientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der HP_RR_HilfeZurPflegeNachDemSGBXII_001_154.indd 11920.12.17 10:34
© 2019 Vincentz Network, Hannover, Germany

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