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13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif

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© 2021 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter I
  2. Vorbemerkung 3
  3. Inhaltsübersicht 5
  4. Literatur 8
  5. Einleitung 9
  6. Abgabepflicht der Einzelpersonen
  7. 1. Die im 8 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gesetzbl. 6. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen zu entrichten 14
  8. 2. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. 20
  9. 3. Mehreinkommen (§1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen (§§ 4 bis 7,10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens 23
  10. 4. Das Friedenseinkommen. — Die bundesstaatliche Veranlagung. — Heranziehung des Durchschnittseinkommens. — Die Milderung etwaiger Härten 27
  11. 5. Entstehung der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach dem Stichtag für die Friedensveranlagung. — Drei Formen der Einkommensberechnung. — Das Mindestfriedenseinkommen 36
  12. 6. Bermögenserwerb nach dem Stichtag für die Festsetzung des Friedenseinkommens. — Das Hinzurechnungsrecht von 5 v. H. jährlich 40
  13. 7. Das Mindestfriedenseinkommen von 10000 45
  14. 8. Das Kriegseinkommen. — Die maßgebende Jahresveranlagung. — Zulassung von Abweichungen 48
  15. 9. Das Kriegseinkommen der Offiziere und oberen Militärbeamten. — Abzugsrecht für den Dienstaufwand 52
  16. 10. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach Steuerstufen. — Das niedrigste Einkommen der veranlagten Stufe gilt als festgestellt. — Berücksichtigung von nachträglichen Berichtigungen 54
  17. 11. Zusammenrechnung des Einkommens von Ehegatten außer im Falle des Getrennllebens 58
  18. 12. Ermittlung des Kriegseinkommens nach Bestimmungen der Landesregierung 61
  19. 13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif 62
  20. 14. Steuervorrecht für Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. — Bier begünstigte Personenkreise 67
  21. 15. Abgabepflichtiges Vermögen. — Anwendbarkeit der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes 76
  22. 16. Besondere Feststellung des abgabepflichtigen Vermögens, tvemt eine Feststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, sowie wenn ein Erbanfall, Schenkungserwerb od. dgl. von über 5000 JC nach dem 31. Dezember 1916 erfolgt ist. — Grundsätze des Besitzsteuergesetzes 78
  23. 17. Verminderung des Vermögens um mehr als den fünften Teil seit dem 31. Dezember 1916. — Neufestsetzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 94
  24. 18. Freigrenze (100000 JC) für die Vermögenssteuer 96
  25. 19. Tarif der Kriegsabgabe vom Vermögen 98
  26. Abgabepflicht der Gesellschaften
  27. 20. Kreis der (subjektiv-)steuerpflichtigen Gesellschaften. — Nicht alle juristischen Personen sind steuerpflichtig. — Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebes 102
  28. 21. Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes. — Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Freigrenze (5000 JC) 107
  29. 22. Friedensgewinn. — Berechnung nach den Vorschriften des (alten) Kriegssteuergesetzes. — Tantiemen des Vorstands und und des Aufsichtsrats. — Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. als Geschäftsführer 110
  30. 23. Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Dauer und Berechnung 130
  31. 24. Die Berechnung des Geschäftsgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahres. — Verbot des Abzugs der Sonderrücklage und der gezahlten Kriegssteuer. — Ausgleichung der Unterbilanz 132
  32. 25. Ausgleich zwischen Mindergewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre (gegenüber dem Friedensgewinn) mit dem Mehrgewinn des vierten Kriegsjahr 137
  33. 26. Fortdauer der Steuerpflicht bei Auflösung einer Gesellschaft. — Abgekürzte Geschäftsjahre im Falle der Neugründung oder Auflösung einer Gesellschaft 139
  34. 27. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gesellschaften durch mehrere Staaten. — Behandlung einzelner außerordentlicher Vermögensanfälle 141
  35. 28. Steuerfreiheit ausschließlich^'gemeinnütziger Gesellschaften 143
  36. 29. Steuertarif für inländische Gesellschaften 144
  37. 30. Steuerpflicht ausländischer Gesellschaften für ihren inländischen Geschäftsbetrieb 157
  38. 31. Steuertarif für ausländische Gesellschaften 160
  39. 32. Steuervorrecht für Gewinnanteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind 167
  40. Gemeinsame Vorschriften
  41. 33. Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 170
  42. 34. Bermögenserklärung. — Kontrollrecht der Veranlagungsbehörden. — Zeugnisverweigerungsrechte. — Steuererklärung der Gesellschaften 174
  43. 35. Der Kriegssteuerbescheid. — Berechnungsgrundlagen 178
  44. 36. Die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid. — Die Rechtsmittel gegen die Feststellung des Friedens- und des Kriegseinkommens 180
  45. 37. Fälligkeit und Entrichtung der Kriegsabgabe. — Freiwerden der Sonderrücklage. — Rückzahlung und Verzinsung zuviel erhobener Steuer 183
  46. 38. Entrichtung der Abgabe durch Kriegsanleihe (Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen) 186
  47. 39. Strafvorschriften für Steuergefährdung und Steuerhinterziehung 188
  48. 40. Der Härteparagraph. — Milderung der Steuerpflicht; durch anderweitige Berechnung des Mehreinkommens und des Mehrgewinns 196
  49. 41. Entschädigung der Bundesstaaten 202
  50. 42. Neuveranlagung im Falle zu niedriger Veranlagung 202
  51. 43. Kein Rechtsanspruch auf Neuveranlagung. — Entrichtung der gefährdeten Kriegsabgabe 204
  52. 44. Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen 206
  53. Anhang: Gesetzestexte
  54. 1. Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 207
  55. 2. Ausführungsbestimmungen. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. August 1918 217
  56. 3. Preußische Ausführungsvorschriften. Aus dem Erlaß des Finanzministeriums vom 31. August 1918 232
  57. Sachregister 235
  58. Backmatter 240
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