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13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif
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Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Vorbemerkung 3
- Inhaltsübersicht 5
- Literatur 8
- Einleitung 9
-
Abgabepflicht der Einzelpersonen
- 1. Die im 8 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gesetzbl. 6. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen zu entrichten 14
- 2. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. 20
- 3. Mehreinkommen (§1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen (§§ 4 bis 7,10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens 23
- 4. Das Friedenseinkommen. — Die bundesstaatliche Veranlagung. — Heranziehung des Durchschnittseinkommens. — Die Milderung etwaiger Härten 27
- 5. Entstehung der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach dem Stichtag für die Friedensveranlagung. — Drei Formen der Einkommensberechnung. — Das Mindestfriedenseinkommen 36
- 6. Bermögenserwerb nach dem Stichtag für die Festsetzung des Friedenseinkommens. — Das Hinzurechnungsrecht von 5 v. H. jährlich 40
- 7. Das Mindestfriedenseinkommen von 10000 45
- 8. Das Kriegseinkommen. — Die maßgebende Jahresveranlagung. — Zulassung von Abweichungen 48
- 9. Das Kriegseinkommen der Offiziere und oberen Militärbeamten. — Abzugsrecht für den Dienstaufwand 52
- 10. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach Steuerstufen. — Das niedrigste Einkommen der veranlagten Stufe gilt als festgestellt. — Berücksichtigung von nachträglichen Berichtigungen 54
- 11. Zusammenrechnung des Einkommens von Ehegatten außer im Falle des Getrennllebens 58
- 12. Ermittlung des Kriegseinkommens nach Bestimmungen der Landesregierung 61
- 13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif 62
- 14. Steuervorrecht für Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. — Bier begünstigte Personenkreise 67
- 15. Abgabepflichtiges Vermögen. — Anwendbarkeit der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes 76
- 16. Besondere Feststellung des abgabepflichtigen Vermögens, tvemt eine Feststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, sowie wenn ein Erbanfall, Schenkungserwerb od. dgl. von über 5000 JC nach dem 31. Dezember 1916 erfolgt ist. — Grundsätze des Besitzsteuergesetzes 78
- 17. Verminderung des Vermögens um mehr als den fünften Teil seit dem 31. Dezember 1916. — Neufestsetzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 94
- 18. Freigrenze (100000 JC) für die Vermögenssteuer 96
- 19. Tarif der Kriegsabgabe vom Vermögen 98
-
Abgabepflicht der Gesellschaften
- 20. Kreis der (subjektiv-)steuerpflichtigen Gesellschaften. — Nicht alle juristischen Personen sind steuerpflichtig. — Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebes 102
- 21. Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes. — Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Freigrenze (5000 JC) 107
- 22. Friedensgewinn. — Berechnung nach den Vorschriften des (alten) Kriegssteuergesetzes. — Tantiemen des Vorstands und und des Aufsichtsrats. — Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. als Geschäftsführer 110
- 23. Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Dauer und Berechnung 130
- 24. Die Berechnung des Geschäftsgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahres. — Verbot des Abzugs der Sonderrücklage und der gezahlten Kriegssteuer. — Ausgleichung der Unterbilanz 132
- 25. Ausgleich zwischen Mindergewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre (gegenüber dem Friedensgewinn) mit dem Mehrgewinn des vierten Kriegsjahr 137
- 26. Fortdauer der Steuerpflicht bei Auflösung einer Gesellschaft. — Abgekürzte Geschäftsjahre im Falle der Neugründung oder Auflösung einer Gesellschaft 139
- 27. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gesellschaften durch mehrere Staaten. — Behandlung einzelner außerordentlicher Vermögensanfälle 141
- 28. Steuerfreiheit ausschließlich^'gemeinnütziger Gesellschaften 143
- 29. Steuertarif für inländische Gesellschaften 144
- 30. Steuerpflicht ausländischer Gesellschaften für ihren inländischen Geschäftsbetrieb 157
- 31. Steuertarif für ausländische Gesellschaften 160
- 32. Steuervorrecht für Gewinnanteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind 167
-
Gemeinsame Vorschriften
- 33. Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 170
- 34. Bermögenserklärung. — Kontrollrecht der Veranlagungsbehörden. — Zeugnisverweigerungsrechte. — Steuererklärung der Gesellschaften 174
- 35. Der Kriegssteuerbescheid. — Berechnungsgrundlagen 178
- 36. Die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid. — Die Rechtsmittel gegen die Feststellung des Friedens- und des Kriegseinkommens 180
- 37. Fälligkeit und Entrichtung der Kriegsabgabe. — Freiwerden der Sonderrücklage. — Rückzahlung und Verzinsung zuviel erhobener Steuer 183
- 38. Entrichtung der Abgabe durch Kriegsanleihe (Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen) 186
- 39. Strafvorschriften für Steuergefährdung und Steuerhinterziehung 188
- 40. Der Härteparagraph. — Milderung der Steuerpflicht; durch anderweitige Berechnung des Mehreinkommens und des Mehrgewinns 196
- 41. Entschädigung der Bundesstaaten 202
- 42. Neuveranlagung im Falle zu niedriger Veranlagung 202
- 43. Kein Rechtsanspruch auf Neuveranlagung. — Entrichtung der gefährdeten Kriegsabgabe 204
- 44. Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen 206
-
Anhang: Gesetzestexte
- 1. Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 207
- 2. Ausführungsbestimmungen. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. August 1918 217
- 3. Preußische Ausführungsvorschriften. Aus dem Erlaß des Finanzministeriums vom 31. August 1918 232
- Sachregister 235
- Backmatter 240
Kapitel in diesem Buch
- Frontmatter I
- Vorbemerkung 3
- Inhaltsübersicht 5
- Literatur 8
- Einleitung 9
-
Abgabepflicht der Einzelpersonen
- 1. Die im 8 11 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Neichs-Gesetzbl. 6. 524) bezeichneten Personen haben für das Rechnungsjahr 1918 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe vom Mehreinkommen und vom Vermögen zu entrichten 14
- 2. Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 zu beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staatsangehörigkeit nach dem 1. August 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dezember 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgegeben haben. 20
- 3. Mehreinkommen (§1) ist der Unterschied zwischen dem Friedenseinkommen (§§ 4 bis 7,10 bis 12) und dem Kriegseinkommen (§§ 8 bis 12). Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. Abgabepflichtig ist nur der den Betrag von dreitausend Mark übersteigende Teil des Mehreinkommens 23
- 4. Das Friedenseinkommen. — Die bundesstaatliche Veranlagung. — Heranziehung des Durchschnittseinkommens. — Die Milderung etwaiger Härten 27
- 5. Entstehung der persönlichen Einkommensteuerpflicht nach dem Stichtag für die Friedensveranlagung. — Drei Formen der Einkommensberechnung. — Das Mindestfriedenseinkommen 36
- 6. Bermögenserwerb nach dem Stichtag für die Festsetzung des Friedenseinkommens. — Das Hinzurechnungsrecht von 5 v. H. jährlich 40
- 7. Das Mindestfriedenseinkommen von 10000 45
- 8. Das Kriegseinkommen. — Die maßgebende Jahresveranlagung. — Zulassung von Abweichungen 48
- 9. Das Kriegseinkommen der Offiziere und oberen Militärbeamten. — Abzugsrecht für den Dienstaufwand 52
- 10. Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens nach Steuerstufen. — Das niedrigste Einkommen der veranlagten Stufe gilt als festgestellt. — Berücksichtigung von nachträglichen Berichtigungen 54
- 11. Zusammenrechnung des Einkommens von Ehegatten außer im Falle des Getrennllebens 58
- 12. Ermittlung des Kriegseinkommens nach Bestimmungen der Landesregierung 61
- 13. Die Abgabe vom Mehreinkommen (Steuertarif 62
- 14. Steuervorrecht für Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. — Bier begünstigte Personenkreise 67
- 15. Abgabepflichtiges Vermögen. — Anwendbarkeit der Vorschriften des Besitzsteuergesetzes 76
- 16. Besondere Feststellung des abgabepflichtigen Vermögens, tvemt eine Feststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattgefunden hat, sowie wenn ein Erbanfall, Schenkungserwerb od. dgl. von über 5000 JC nach dem 31. Dezember 1916 erfolgt ist. — Grundsätze des Besitzsteuergesetzes 78
- 17. Verminderung des Vermögens um mehr als den fünften Teil seit dem 31. Dezember 1916. — Neufestsetzung nach dem Stande vom 31. Dezember 1917 94
- 18. Freigrenze (100000 JC) für die Vermögenssteuer 96
- 19. Tarif der Kriegsabgabe vom Vermögen 98
-
Abgabepflicht der Gesellschaften
- 20. Kreis der (subjektiv-)steuerpflichtigen Gesellschaften. — Nicht alle juristischen Personen sind steuerpflichtig. — Liquidation und Einstellung des Geschäftsbetriebes 102
- 21. Berechnung des abgabepflichtigen Mehrgewinnes. — Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Freigrenze (5000 JC) 107
- 22. Friedensgewinn. — Berechnung nach den Vorschriften des (alten) Kriegssteuergesetzes. — Tantiemen des Vorstands und und des Aufsichtsrats. — Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. als Geschäftsführer 110
- 23. Das vierte Kriegsgeschäftsjahr. — Dauer und Berechnung 130
- 24. Die Berechnung des Geschäftsgewinns des vierten Kriegsgeschäftsjahres. — Verbot des Abzugs der Sonderrücklage und der gezahlten Kriegssteuer. — Ausgleichung der Unterbilanz 132
- 25. Ausgleich zwischen Mindergewinn der ersten drei Kriegsgeschäftsjahre (gegenüber dem Friedensgewinn) mit dem Mehrgewinn des vierten Kriegsjahr 137
- 26. Fortdauer der Steuerpflicht bei Auflösung einer Gesellschaft. — Abgekürzte Geschäftsjahre im Falle der Neugründung oder Auflösung einer Gesellschaft 139
- 27. Vermeidung der Doppelbesteuerung von Gesellschaften durch mehrere Staaten. — Behandlung einzelner außerordentlicher Vermögensanfälle 141
- 28. Steuerfreiheit ausschließlich^'gemeinnütziger Gesellschaften 143
- 29. Steuertarif für inländische Gesellschaften 144
- 30. Steuerpflicht ausländischer Gesellschaften für ihren inländischen Geschäftsbetrieb 157
- 31. Steuertarif für ausländische Gesellschaften 160
- 32. Steuervorrecht für Gewinnanteile, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrt verwendet worden sind 167
-
Gemeinsame Vorschriften
- 33. Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe 170
- 34. Bermögenserklärung. — Kontrollrecht der Veranlagungsbehörden. — Zeugnisverweigerungsrechte. — Steuererklärung der Gesellschaften 174
- 35. Der Kriegssteuerbescheid. — Berechnungsgrundlagen 178
- 36. Die Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid. — Die Rechtsmittel gegen die Feststellung des Friedens- und des Kriegseinkommens 180
- 37. Fälligkeit und Entrichtung der Kriegsabgabe. — Freiwerden der Sonderrücklage. — Rückzahlung und Verzinsung zuviel erhobener Steuer 183
- 38. Entrichtung der Abgabe durch Kriegsanleihe (Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen) 186
- 39. Strafvorschriften für Steuergefährdung und Steuerhinterziehung 188
- 40. Der Härteparagraph. — Milderung der Steuerpflicht; durch anderweitige Berechnung des Mehreinkommens und des Mehrgewinns 196
- 41. Entschädigung der Bundesstaaten 202
- 42. Neuveranlagung im Falle zu niedriger Veranlagung 202
- 43. Kein Rechtsanspruch auf Neuveranlagung. — Entrichtung der gefährdeten Kriegsabgabe 204
- 44. Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen 206
-
Anhang: Gesetzestexte
- 1. Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 207
- 2. Ausführungsbestimmungen. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. August 1918 217
- 3. Preußische Ausführungsvorschriften. Aus dem Erlaß des Finanzministeriums vom 31. August 1918 232
- Sachregister 235
- Backmatter 240