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37 Heranziehung eines nicht umlagepflichtigen Ehegatten zur Kirchensteuer. FG München, Beschluß vom 4. 12. 1958

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Band 4 1957–1958
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382 Kirchensteuerrecht ehe auch die Einkünfte oder der Grundbesitz der Ehefrau zum Maßstab der Kirchensteuer des Ehemannes genommen werden sollen. Zwar kann die auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhobene Kirchensteuer vor der Änderung des Einkommensteuergesetzes durdi das o. a. Gesetz vom 18. Juli 1958 infolge des Zwangs zur Zusammenveranlagung (§ 26 EStG a. F.) ebenso wie die Einkommensteuer (Lohnsteuer) selbst gegen Art. 6 Abs. 1 GG ver-stoßen (vgl. BVerfGE 6, 55 ff.), da wegen der Steuerprogression auch die Kirchensteuer unverhältnismäßig anwädist, wenn beide Ehegatten steuer-pflichtige Einnahmen haben. Dies ist jedoch hier nicht zu entscheiden. Die Anknüpfung der Kirchensteuer an den Grundsteuermeßbetrag des nichtkir-chensteuerpflichtigen Ehemannes hat keine derartige unverhältnismäßige Be-lastung der Ehegatten zur Folge. Falls auch der Ehemann einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehört, braucht er an seine Kirche nurmehr die Hälfte der bisherigen Kirchensteuer zu zahlen. Falls er jedoch keiner steuer-pflichtigen Kirche zugehört, vielmehr, wie dies bei dem Ehemann der Kläge-rin der Fall ist, andere Beiträge für Religionsvereinigungen zu zahlen hat, muß es seiner Religionsgemeinschaft überlassen bleiben, diese Beträge entspre-chend seinem veränderten Familienstand zu ermäßigen. Daß jedoch der Ehe-mann überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört und die Familie durch die Eheschließung erstmalig mit einer Kirchensteuer der Ehefrau be-lastet wird, kann als Ausnahme gelten. 37 Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) vom 26. November 1954 (Bay.GVBl. 1954, S. 305, 306) verletzt Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes. FG München, Beschluß vom 4. Dezember 1958 — FG III 219/58 — Aus den Gründen: Durch Kirchensteuerbescheide für 1953 und 1954 wurden die Eheleute A. zur Kirchensteuer als umlagepflichtiger Gesamtschuldner nach Art. 10 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und welt-anschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) vom 26. November 1954 (Bayer. GVBl. 1954, S.305) für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März
© 1966 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

382 Kirchensteuerrecht ehe auch die Einkünfte oder der Grundbesitz der Ehefrau zum Maßstab der Kirchensteuer des Ehemannes genommen werden sollen. Zwar kann die auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) erhobene Kirchensteuer vor der Änderung des Einkommensteuergesetzes durdi das o. a. Gesetz vom 18. Juli 1958 infolge des Zwangs zur Zusammenveranlagung (§ 26 EStG a. F.) ebenso wie die Einkommensteuer (Lohnsteuer) selbst gegen Art. 6 Abs. 1 GG ver-stoßen (vgl. BVerfGE 6, 55 ff.), da wegen der Steuerprogression auch die Kirchensteuer unverhältnismäßig anwädist, wenn beide Ehegatten steuer-pflichtige Einnahmen haben. Dies ist jedoch hier nicht zu entscheiden. Die Anknüpfung der Kirchensteuer an den Grundsteuermeßbetrag des nichtkir-chensteuerpflichtigen Ehemannes hat keine derartige unverhältnismäßige Be-lastung der Ehegatten zur Folge. Falls auch der Ehemann einer anderen steuerpflichtigen Kirche angehört, braucht er an seine Kirche nurmehr die Hälfte der bisherigen Kirchensteuer zu zahlen. Falls er jedoch keiner steuer-pflichtigen Kirche zugehört, vielmehr, wie dies bei dem Ehemann der Kläge-rin der Fall ist, andere Beiträge für Religionsvereinigungen zu zahlen hat, muß es seiner Religionsgemeinschaft überlassen bleiben, diese Beträge entspre-chend seinem veränderten Familienstand zu ermäßigen. Daß jedoch der Ehe-mann überhaupt keiner Religionsgemeinschaft angehört und die Familie durch die Eheschließung erstmalig mit einer Kirchensteuer der Ehefrau be-lastet wird, kann als Ausnahme gelten. 37 Art. 10 in Verbindung mit Art. 9 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) vom 26. November 1954 (Bay.GVBl. 1954, S. 305, 306) verletzt Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes. FG München, Beschluß vom 4. Dezember 1958 — FG III 219/58 — Aus den Gründen: Durch Kirchensteuerbescheide für 1953 und 1954 wurden die Eheleute A. zur Kirchensteuer als umlagepflichtiger Gesamtschuldner nach Art. 10 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und welt-anschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz) vom 26. November 1954 (Bayer. GVBl. 1954, S.305) für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März
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  1. Frontmatter I
  2. Inhaltsverzeichnis V
  3. Abkürzungsverzeichnis VIII
  4. 1 Zahlung des sogenannten linksrheinischen Staatsgehaltes an Pfarrer neu errichteter katholischer Pfarrstellen. BGH, Urteil vom 16. 1. 1957 1
  5. 2 Kirchensteuerbescheide sind im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbar. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. 1. 1957 18
  6. 3 Änderungen im Besitzstand eines Anwesens sind auf Bestand und Umfang einer Reidinispflicht ohne Einfluß. VG Augsburg, Urteil vom 8. 3. 1957 25
  7. 4 Die Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Redits an eine Religionsgesellschaft. LVG Hannover, Urteil vom 8. 3.1957 28
  8. 5 Entscheidungen kirchlicher Stellen sind im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbar, soweit sie auf staatskirchenrechtlichen Vorschriften beruhen. OVG Münster, Beschluß vom 14. 3. 1957 37
  9. 6 Die Schulbestimmungen des Reichskonkordats. BVerfG, Urteil vom 26. 3. 1957 46
  10. 7 Für die Klage eines Kirchenbeamten gegen die Einbehaltung von Dienstbezügen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. VG Darmstadt, Beschluß vom 3. 4. 1957 94
  11. 8 Kirchliche Verwaltungsakte, die verwaltungsmäßige Maßnahmen im beamtenrechtlichen Bereich z u m Gegenstand haben, unterliegen insoweit der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte, als es festzustellen gilt, ob sie auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruhen. KG Berlin, Urteil vom 10. 5.1957 98
  12. 9 Inhalt und Umfang der staatlichen Baulast hinsichtlich einer kriegszerstörten Domkirche. OLG Celle, Urteil vom 27. 5. 1957 109
  13. 10 Der Dienst in einer evangelischen Kirchengemeinde ist öffentlicher Dienst im Sinne des Rechsbesoldungsgesetzes. VG Berlin, Urteil vom 13.9.1957 145
  14. 11 Zur Zulässigkeit der Erhebung von Erneuerungsgebühren für Erbbegräbnisse von unbegrenzter Dauer an kirchlichen Friedhöfen. BGH, Urteil vom 18.9.1957 152
  15. 12 Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UmstG sind auch jährliche Zahlungen des Staates oder kommunaler Verbände an eine Kirchengemeinde, die aufgrund einer anläßlich der Säkularisation übernommenen Verpflichtung zu machen sind. BGH, Urteil vom 2. 10. 1957 166
  16. 13 Für eine gegen die Veranlagung zu Kirchgeld gerichtete Anfechtungsklage ist das Verwaltungsgeridit zuständig. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.10.1957 178
  17. 14 Zur Frage der ungesunden Verteilung der Bodennutzung beim Erwerb landwirtschaftlichen Grundbesitzes durch eine Kirchengemeinde. BGH, Beschluß vom 12.11. 1957 182
  18. 15 Räumung eines Wohnraumes zugunsten der Zwecke einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. LG Augsburg, Urteil vom 15.11. 1957 196
  19. 16 Art. 1 des Preuß. Staatsgesetzes betr. Anordnung kirchlicher Neu- und Reparaturbauten vom 24. November 1925 steht nicht in Widerspruch zu Art. 140 GG. LVG Arnsberg, Teilurteil vom 27.11. 1957 200
  20. 17 Die Kirchenbaulast schließt u. U. auch die Pflicht zum Bau eines selbständigen zusätzlichen Kirchenraumes an einem anderen Orte der Kirchengemeinde in sich. BGH, Urteil vom 27. 11.1957 224
  21. 18 Die Erhebung von Kirchensteuer aus der Hälfte der Einkommensteuer zusammen veranlagter Ehegatten, von denen der eine der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft nicht angehört, ist mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Bay.VfGH, Entscheidung vom 2. 12. 1957 239
  22. 19 Im Gegensatz zu Lastenpatronaten unterliegen lastenfreie Patronate nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit. Zum Ruhen der Patronatsrechte bei Nichterfüllung der vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Patrons. LG Münster, Urteil vom 2.12.1957 248
  23. 20 Genehmigungsvoraussetzungen zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Kirchengemeinde. OLG Frankfurt, Beschluß vom 19. 12. 1957 268
  24. 21 Zur Genehmigungspflicht von Rechtsgeschäften katholischer Kirchengemeinden im badischen Anteil des Erzbistums Freiburg. LG Rottweil, Urteil vom 21.12. 1957 273
  25. 22 Die Synodalstatuten von 1662 und die Lex Clementina von 1715 gehen als kurkölnische Provinzialgesetze den Bestimmungen des ALR über die kirchliche Baulast vor. LVG Arnsberg, Schlußurteil vom 28. 12. 1957 279
  26. 23 Zur Beteiligung der Gemeinden bei der Umwandlung von Simultanschulen in Konfessionsschulen. BVerwG, Beschluß vom 28. 12. 1957 284
  27. 24 Betrieb einer Schankwirtschaft in unmittelbarer Nähe einer Kirche. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.1.1958 288
  28. 25 Die Zuständigkeit eines kirchlichen Gerichts, das den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein Gericht entspricht, schließt den Verwaltungsrechtsweg aus. LVG Hannover, Urteil vom 27.2.1958 298
  29. 26 Das Besteuerungsrecht der Kirchen verstößt weder gegen das Gebot einer Staatskirche nodi gegen den Gleichheitsgrundsatz. Bay. VfGH, Entscheidung vom 21.3.1958 301
  30. 27 Ein ordinierter Pionierverkündiger der Zeugen Jehovas ist kein Geistlicher im Sinne des § 11 WPflG. BVerwG, Urteil vom 23. 5.1958 312
  31. 28 Staatliche Gerichte sind berechtigt, die Vertretungsbefugnis kirchlicher Amtsträger nachzuprüfen. BGH, Urteil vom 9. 7. 1958 319
  32. 29 Zur Kirchenbausteuerpflicht juristischer Personen nach badischem Recht. BVerwG, Urteil vom 1. 8. 1958 330
  33. 30 Anerkennung einer Stiftung als solche des öffentlichen Rechts. BFH, Urteil vom 5.9.1958 342
  34. 31 Verfassungsmäßigkeit der Einbehaltung von Kirchensteuern von den Gehaltsbezügcn des Ehemannes für seine einer anderen Religionsgemeinschaft angehörige Ehefrau. FG München, Urteil vom 14. 10. 1958 350
  35. 32 Zur Nichtigkeit eines Vertrages, durch den eine Kirchengemeinde einem gewerblichen Leichenbestattungsunternehmen das ausschließliche Recht zum Uberführen Verstorbener einräumt. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. 10. 1958 351
  36. 33 Die Ablösung auf landwirtschaftlichem Grundbesitz ruhender dinglicher Pfarr- und Küstergefälle ist steuerrechtlich nicht abzugsfähig. BFH, Urteil vom 17.10.1958 359
  37. 34 Die Befugnisse der Staatsbehörde, über kirchliche Baulasten vorläufig zu entscheiden, ist durch Art. 23 des Loccumer Vertrages von 1955 beseitigt worden. BVerwG, Urteil vom 7.11. 1958 360
  38. 35 Umfang der Grundsteuerfreiheit kirchlicher Bildungsanstalten. BFH, Urteil vom 14. 11. 1958 365
  39. 36 Zur Frage der Kirchenstcucrpflicht in glaubensverschiedenen Ehen. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. 11. 1958 375
  40. 37 Heranziehung eines nicht umlagepflichtigen Ehegatten zur Kirchensteuer. FG München, Beschluß vom 4. 12. 1958 382
  41. 38 Ausschluß aus einer Religionsgemeinschaft. Verwaltungsgerichtshof Bremen, Urteil vom 30. 12. 1958 387
  42. Sachregister 399
  43. Gesetzesregister 403
  44. Backmatter 409
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