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Fall 1: Internetauktion

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Übungen im Bürgerlichen Recht
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Fall 1InternetauktionVertragsschluss im InternetAuslegung vonWillenserklärungenAGBStell-vertretungUnmöglichkeitStückschuldSchadensersatzVorteilsausgleichungSachverhaltBWL-StudentVhat im Preisausschreiben ein Motorrad (neu) desTypsPeterFondagewonnen (Marktwert25.000,Euro). Da ihm der Motorradführerscheinfehlt,beschließt er,das Motorrad umgehend zuveräußern, wofür ihm eine In-ternetauktion als zeitgemäße Lösung erscheint.Insbesondere hofft er,durch diePreisbestimmung mittelsgegenseitigen Überbietens einenguten Preis zu erzielen,der möglicherweise sogar über dem Marktwert liegt.Als Verkaufsplattformwählter dieWebsite der InternetauktionsfirmaX.de.EineTeilnahme ist dort Anbietern wieKäufern nur nach Anerkennung(zweimaliges Anklicken am Ende der Seite) derNutzungsbedingungen (NB)möglich. Nr.5NB lautet:Der Anbieter erklärt mit derFreischaltungseiner An-gebotsseite seinEinverständnismit dem höchsten wirksamabgegebenenKauf-gebot am Ende der Bietzeit.Der Anbieter kann einen Start-und einen Mindest-preis eingeben, unterhalb dessen dieWare nicht erworben werdenkann, sowieBietschritte und Bietzeit freiwählen.Vrichtet also eine Angebotsseite ein. Dort stellterneben der Angabeallertechnischen DetailseinFoto aus, das ihn und das Neufahrzeugbei der Preis-verleihung zeigt,und berichtetvonseinem Gewinn im Preisausschreiben. Ummöglichst viele Bieter anzulocken,wählt Vals Startpreis 10,Euro undverzichtetaufeinen Mindestpreis.Nach Hinzufügung weiterer Angaben schaltet er die Seitefrei.Am Ende der Bietzeit stammt das98. und höchsteKaufgebotvonder K:12.500,Euro.Vund Kerhaltenautomatisch eine E-Mail derX.de,inwelcherihnen zum erfolgreichenAbschluss des Geschäfts gratuliert wird.BeiVwill sich keine rechteFreude über das Ergebnis derAuktion einstellen.Er schreibt daher nochamselbenAbendandie K, dass er nichtglaube,rechtlichgebunden zu sein.Zumeinen sei überhaupt garkein Vertrag zustandegekommen.Eine Internetauktion sei keine echteVersteigerung.Auch nach den allgemeinenRegeln seikein Vertrag zustandegekommen. Die Einrichtung der Angebotsseitesei vielmehr als Inserataufzufassen. DieNutzungsbedingungen hielten einerAGB-Kontrollenicht stand. Unabhängigdavon könne man doch wirklich nichtannehmen, dass er ein so wertvolles Motorradzum Schleuderpreisverkaufenhttps://doi.org/10.1515/9783110591798-012
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Fall 1InternetauktionVertragsschluss im InternetAuslegung vonWillenserklärungenAGBStell-vertretungUnmöglichkeitStückschuldSchadensersatzVorteilsausgleichungSachverhaltBWL-StudentVhat im Preisausschreiben ein Motorrad (neu) desTypsPeterFondagewonnen (Marktwert25.000,Euro). Da ihm der Motorradführerscheinfehlt,beschließt er,das Motorrad umgehend zuveräußern, wofür ihm eine In-ternetauktion als zeitgemäße Lösung erscheint.Insbesondere hofft er,durch diePreisbestimmung mittelsgegenseitigen Überbietens einenguten Preis zu erzielen,der möglicherweise sogar über dem Marktwert liegt.Als Verkaufsplattformwählter dieWebsite der InternetauktionsfirmaX.de.EineTeilnahme ist dort Anbietern wieKäufern nur nach Anerkennung(zweimaliges Anklicken am Ende der Seite) derNutzungsbedingungen (NB)möglich. Nr.5NB lautet:Der Anbieter erklärt mit derFreischaltungseiner An-gebotsseite seinEinverständnismit dem höchsten wirksamabgegebenenKauf-gebot am Ende der Bietzeit.Der Anbieter kann einen Start-und einen Mindest-preis eingeben, unterhalb dessen dieWare nicht erworben werdenkann, sowieBietschritte und Bietzeit freiwählen.Vrichtet also eine Angebotsseite ein. Dort stellterneben der Angabeallertechnischen DetailseinFoto aus, das ihn und das Neufahrzeugbei der Preis-verleihung zeigt,und berichtetvonseinem Gewinn im Preisausschreiben. Ummöglichst viele Bieter anzulocken,wählt Vals Startpreis 10,Euro undverzichtetaufeinen Mindestpreis.Nach Hinzufügung weiterer Angaben schaltet er die Seitefrei.Am Ende der Bietzeit stammt das98. und höchsteKaufgebotvonder K:12.500,Euro.Vund Kerhaltenautomatisch eine E-Mail derX.de,inwelcherihnen zum erfolgreichenAbschluss des Geschäfts gratuliert wird.BeiVwill sich keine rechteFreude über das Ergebnis derAuktion einstellen.Er schreibt daher nochamselbenAbendandie K, dass er nichtglaube,rechtlichgebunden zu sein.Zumeinen sei überhaupt garkein Vertrag zustandegekommen.Eine Internetauktion sei keine echteVersteigerung.Auch nach den allgemeinenRegeln seikein Vertrag zustandegekommen. Die Einrichtung der Angebotsseitesei vielmehr als Inserataufzufassen. DieNutzungsbedingungen hielten einerAGB-Kontrollenicht stand. Unabhängigdavon könne man doch wirklich nichtannehmen, dass er ein so wertvolles Motorradzum Schleuderpreisverkaufenhttps://doi.org/10.1515/9783110591798-012
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston
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