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§ 68 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung

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Band 3/2 §§ 67-75
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Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung|§ 68101Merkt https://doi.org/10.1515/9783110558067-002 Commission nicht selbst als Aktionär im Aktienregister des Aktionärs eingetragen wer-den darf, bedient sie sich zu diesem Zweck ihrer Tochter Cede & Co als sog Nominee.8632. Förderung der Teilnahme von US-Investoren an der Hauptversammlung. Aufgrund der langen Anreise ist der Besuch von Hauptversammlungen mit globalen Namensaktien durch beneficial owners aus den USA sicher selten. Wenn doch ein Inte-resse erweckt werden soll, könnte man daran denken, beneficial owners darauf zu ver-weisen, sich selbst in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wegen § 67 Abs 2 Satz 1 erhalten sie dann die Einladung und die Eintrittskarten direkt und können ggf die Hauptversammlung besuchen. Diese Methode verspricht wegen der vorherrschenden Eintragung von street names bzw von Cede & Co wenig Erfolg. Erfolgsversprechender wäre es, wenn der beneficial owner zusammen mit der Eintrittskartenbestellung eine auf ihn lautende Vollmacht seiner Bank oder seines Broker, über die er die Aktien an der betreffenden Gesellschaft hält, an den US-Registrar der Gesellschaft zu schicken. Da die Bank bzw der Broker durch die im Aktienregister als Aktionär eingetragene Cede & Co ermächtigt wurde, die Rechte aus den im Depot befindlichen Aktien in der Hauptver-sammlung auszuüben, ist durch eine solche Vollmacht die Kette bis zum im Aktienregis-ter eingetragenen Aktionär geschlossen und der US-Registrar kann eine Eintrittskarte ausstellen.864Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass für eine entsprechende Präsenz des aus-ländischen Kapitals die Möglichkeit einer persönlichen Einladung nur beschränkt erfolg-reich sein wird. Für den normalen Anleger ist es vernünftiger, die mit der physischen Teilnahme an der Hauptversammlung verbundenen Kosten zu sparen (rationale Apa-thie). Da sich der US-amerikanische Aktionär seiner – wenn auch begrenzten – Kon-trollmöglichkeiten begibt, hat er eine quasi stimmrechtslose Kapitalanlage erworben. Für das nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand auszuübende Stimmrecht wird ein rationaler Anleger einen geringeren Preis als für ein vergleichbares US-amerikani- sches Investment bieten. Um die dadurch entstehenden Finanzierungsverluste in Form entgangener Einnahmen zu begrenzen, bietet sich allein die Online-Hauptversammlung als Mittel zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte an.865 Die Förderung des Einsatzes elektronischer Medien entspricht den Interessen aller Beteiligten und ist damit zwingend geboten. https://doi.org/10.1515/9783110558067-002§ 68 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung 3. Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und Gesellschafter § 68 Übertragung von Namensaktien, VinkulierungMerkt(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Ver- pflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechsel- gesetzes. (2) 1Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. 2Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3Die Satzung kann jedoch bestim-men, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zu-_____863Preissler WM 2001, 113, 115. 864Preissler WM 2001, 113, 117. 865Zur virtuellen Hauptversammlung Hasslebach/Schuhmacher ZGR 2000, 258ff; Noack in: Noack/Spindler Unternehmensrecht und Internet, 2001, S 13ff; Pikó/Preissler AG 2002, 223ff; Preissler WM 2001, 113, 117; Zietsch (Hrsg), Die Virtuelle Hauptversammlung, 2002. 228 229
© 2017 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung|§ 68101Merkt https://doi.org/10.1515/9783110558067-002 Commission nicht selbst als Aktionär im Aktienregister des Aktionärs eingetragen wer-den darf, bedient sie sich zu diesem Zweck ihrer Tochter Cede & Co als sog Nominee.8632. Förderung der Teilnahme von US-Investoren an der Hauptversammlung. Aufgrund der langen Anreise ist der Besuch von Hauptversammlungen mit globalen Namensaktien durch beneficial owners aus den USA sicher selten. Wenn doch ein Inte-resse erweckt werden soll, könnte man daran denken, beneficial owners darauf zu ver-weisen, sich selbst in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wegen § 67 Abs 2 Satz 1 erhalten sie dann die Einladung und die Eintrittskarten direkt und können ggf die Hauptversammlung besuchen. Diese Methode verspricht wegen der vorherrschenden Eintragung von street names bzw von Cede & Co wenig Erfolg. Erfolgsversprechender wäre es, wenn der beneficial owner zusammen mit der Eintrittskartenbestellung eine auf ihn lautende Vollmacht seiner Bank oder seines Broker, über die er die Aktien an der betreffenden Gesellschaft hält, an den US-Registrar der Gesellschaft zu schicken. Da die Bank bzw der Broker durch die im Aktienregister als Aktionär eingetragene Cede & Co ermächtigt wurde, die Rechte aus den im Depot befindlichen Aktien in der Hauptver-sammlung auszuüben, ist durch eine solche Vollmacht die Kette bis zum im Aktienregis-ter eingetragenen Aktionär geschlossen und der US-Registrar kann eine Eintrittskarte ausstellen.864Aus dem Vorstehenden wird deutlich, dass für eine entsprechende Präsenz des aus-ländischen Kapitals die Möglichkeit einer persönlichen Einladung nur beschränkt erfolg-reich sein wird. Für den normalen Anleger ist es vernünftiger, die mit der physischen Teilnahme an der Hauptversammlung verbundenen Kosten zu sparen (rationale Apa-thie). Da sich der US-amerikanische Aktionär seiner – wenn auch begrenzten – Kon-trollmöglichkeiten begibt, hat er eine quasi stimmrechtslose Kapitalanlage erworben. Für das nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand auszuübende Stimmrecht wird ein rationaler Anleger einen geringeren Preis als für ein vergleichbares US-amerikani- sches Investment bieten. Um die dadurch entstehenden Finanzierungsverluste in Form entgangener Einnahmen zu begrenzen, bietet sich allein die Online-Hauptversammlung als Mittel zur Wahrnehmung der Aktionärsrechte an.865 Die Förderung des Einsatzes elektronischer Medien entspricht den Interessen aller Beteiligten und ist damit zwingend geboten. https://doi.org/10.1515/9783110558067-002§ 68 Übertragung von Namensaktien, Vinkulierung 3. Teil – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und Gesellschafter § 68 Übertragung von Namensaktien, VinkulierungMerkt(1) 1Namensaktien können auch durch Indossament übertragen werden. 2Für die Form des Indossaments, den Rechtsausweis des Inhabers und seine Ver- pflichtung zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel 12, 13 und 16 des Wechsel- gesetzes. (2) 1Die Satzung kann die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft binden. 2Die Zustimmung erteilt der Vorstand. 3Die Satzung kann jedoch bestim-men, daß der Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung über die Erteilung der Zu-_____863Preissler WM 2001, 113, 115. 864Preissler WM 2001, 113, 117. 865Zur virtuellen Hauptversammlung Hasslebach/Schuhmacher ZGR 2000, 258ff; Noack in: Noack/Spindler Unternehmensrecht und Internet, 2001, S 13ff; Pikó/Preissler AG 2002, 223ff; Preissler WM 2001, 113, 117; Zietsch (Hrsg), Die Virtuelle Hauptversammlung, 2002. 228 229
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