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B. Das Grundbuch

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Sachenrecht
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264 B.Das Grundbuch nach §§ 987ff (s § 993 I 2. Hs), aus einer absoluten Zuweisungsposition des Besitzers selbst ergeben oder aus dem absoluten Schutz eines hinter dem Besitzer stehenden Be-rechtigten, als dessen vorgeschobener Posten der Besitzer gegenüber dem Dritten fun-gieren kann1030a. So ist auch der Herausgabeanspruch des Fremdbesitzers nach § 1007 gerechtfertigt1031. Betreffend Art und Höhe des Schadensersatzes ist zu unterscheiden: Zunächst kommt in Betracht der Ersatz des Nutzungsschadens bei Verletzung eines Besitz- und Nutzungs-rechts1032, sodann der Ersatz des Schadens in Gestalt der Haftung des Besitzers wegen mangelnder Fürsorge für die Sache, die er in Besitz hat1033. Nach Mertens1034 soll der Haftungsschaden auch vom nichtberechtigten Besitzer geltend zu machen sein. Nach dem soeben Ausgeführten ist der Besitzer aber ohnehin für die Rückgabe an den Eigentümer jedenfalls als berechtigter Besitzer zu behandeln (er ist Vorposten des Eigentü-mers). Schließlich kann Ersatz des Verwendungsschadens verlangt werden, soweit die im Be-sitz befindliche Sache Gegenstand von Verwendungen ist und somit auch den Verwen-dungsersatzanspruch sichert, was ebenfalls auch auf den nichtberechtigten Besitzer zu-treffen kann. Unzulässig ist die Berufung darauf, dass bestimmte dieser Schäden vom Besitzer, obwohl von ihm erlitten, nicht geltend gemacht werden dürften, weil insoweit im Innenverhältnis nicht der Besitzer, sondern der Eigentümer in seinen Interessen geschützt sei. Dies ist eine exceptio ex iure tertii1035. B. Das GrundbuchB.Das Grundbuch I.Grundbuch als VerfügungsmittelI. Grundbuch und Besitz; Erwerb kraft Verfügungserklärung und Eintragung in das Grundbuch Nach dem ersten Abschnitt über den Besitz gibt das 3. Buch des BGB in seinem zweiten Abschnitt (§§ 873ff) allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. Die Vor-schriften beziehen sich auf das Grundbuch als Register von Eintragungen über die 1030a Das Problem der Konkurrenz der Klagen von Eigentümer und Besitzer (Baur/Stürner § 9 Rn 35) stellt sich in beiden Fällen der Legitimation des Besitzers nicht: Was die dem Besitzer zugewiesenen Nutzungen betrifft – s neben §§ 987ff, 993 BGB noch §§ 721, 765a ZPO –, hat nur der Besitzer den Schadensersatzanspruch. Soweit der Besitzer aus dem hinter ihm stehen-den Eigentum (oder sonstigen dinglichen Recht) vorgeht, muss er Schadensersatz durch Zah-lung an den dinglich Berechtigten verlangen. 1031 U Rn 1353. In Verbindung mit dem soeben Fn 1030 behandelten Fall können wir feststellen: Der Besitzer kann aus einem hinter ihm stehenden dinglichen Recht Ansprüche gegen Dritte herleiten, aber auch selbst Rechte, die er von Dritten eigeräumt erhalten hat, gegen den ding-lich Berechtigten geltend machen, wenn dieser der Einräumung zugestimmt hatte. 1032 S dazu BGH DB 1998, 307f.1033 S als Beispiel den Fall AG Schorndorf DAR 1987, 123.1034 MünchKomm 3. A. § 823 Rn 152, aA Wagner (nur Schutz des berechtigten Besitzes) in der 6. A. § 823 Rn 220.1035 Einwendung aus dem Recht eines Dritten (in Motive Mugdan III, 242, Prot. Mugdan III, 698 findet sich die Schreibweise „de iure tertii“, zur mittelalterlichen Herkunft der Einrede und der Fassung mit „de“, zur sprachlichen Vorzugswürdigkeit aber von ex iure tertii Rudolf Stammler, Die Einrede aus dem Rechte eines Dritten, Festgabe der Juristischen Fakultät Hal-le-Wittenberg für Heinrich Dernburg, 1900, S 97). Die im Text behandelte Frage ist streitig: s BGH NJW 1984, 2569 und Anm dazu von Richter, NJW 1985, 1450.542 543
© 2016 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

264 B.Das Grundbuch nach §§ 987ff (s § 993 I 2. Hs), aus einer absoluten Zuweisungsposition des Besitzers selbst ergeben oder aus dem absoluten Schutz eines hinter dem Besitzer stehenden Be-rechtigten, als dessen vorgeschobener Posten der Besitzer gegenüber dem Dritten fun-gieren kann1030a. So ist auch der Herausgabeanspruch des Fremdbesitzers nach § 1007 gerechtfertigt1031. Betreffend Art und Höhe des Schadensersatzes ist zu unterscheiden: Zunächst kommt in Betracht der Ersatz des Nutzungsschadens bei Verletzung eines Besitz- und Nutzungs-rechts1032, sodann der Ersatz des Schadens in Gestalt der Haftung des Besitzers wegen mangelnder Fürsorge für die Sache, die er in Besitz hat1033. Nach Mertens1034 soll der Haftungsschaden auch vom nichtberechtigten Besitzer geltend zu machen sein. Nach dem soeben Ausgeführten ist der Besitzer aber ohnehin für die Rückgabe an den Eigentümer jedenfalls als berechtigter Besitzer zu behandeln (er ist Vorposten des Eigentü-mers). Schließlich kann Ersatz des Verwendungsschadens verlangt werden, soweit die im Be-sitz befindliche Sache Gegenstand von Verwendungen ist und somit auch den Verwen-dungsersatzanspruch sichert, was ebenfalls auch auf den nichtberechtigten Besitzer zu-treffen kann. Unzulässig ist die Berufung darauf, dass bestimmte dieser Schäden vom Besitzer, obwohl von ihm erlitten, nicht geltend gemacht werden dürften, weil insoweit im Innenverhältnis nicht der Besitzer, sondern der Eigentümer in seinen Interessen geschützt sei. Dies ist eine exceptio ex iure tertii1035. B. Das GrundbuchB.Das Grundbuch I.Grundbuch als VerfügungsmittelI. Grundbuch und Besitz; Erwerb kraft Verfügungserklärung und Eintragung in das Grundbuch Nach dem ersten Abschnitt über den Besitz gibt das 3. Buch des BGB in seinem zweiten Abschnitt (§§ 873ff) allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken. Die Vor-schriften beziehen sich auf das Grundbuch als Register von Eintragungen über die 1030a Das Problem der Konkurrenz der Klagen von Eigentümer und Besitzer (Baur/Stürner § 9 Rn 35) stellt sich in beiden Fällen der Legitimation des Besitzers nicht: Was die dem Besitzer zugewiesenen Nutzungen betrifft – s neben §§ 987ff, 993 BGB noch §§ 721, 765a ZPO –, hat nur der Besitzer den Schadensersatzanspruch. Soweit der Besitzer aus dem hinter ihm stehen-den Eigentum (oder sonstigen dinglichen Recht) vorgeht, muss er Schadensersatz durch Zah-lung an den dinglich Berechtigten verlangen. 1031 U Rn 1353. In Verbindung mit dem soeben Fn 1030 behandelten Fall können wir feststellen: Der Besitzer kann aus einem hinter ihm stehenden dinglichen Recht Ansprüche gegen Dritte herleiten, aber auch selbst Rechte, die er von Dritten eigeräumt erhalten hat, gegen den ding-lich Berechtigten geltend machen, wenn dieser der Einräumung zugestimmt hatte. 1032 S dazu BGH DB 1998, 307f.1033 S als Beispiel den Fall AG Schorndorf DAR 1987, 123.1034 MünchKomm 3. A. § 823 Rn 152, aA Wagner (nur Schutz des berechtigten Besitzes) in der 6. A. § 823 Rn 220.1035 Einwendung aus dem Recht eines Dritten (in Motive Mugdan III, 242, Prot. Mugdan III, 698 findet sich die Schreibweise „de iure tertii“, zur mittelalterlichen Herkunft der Einrede und der Fassung mit „de“, zur sprachlichen Vorzugswürdigkeit aber von ex iure tertii Rudolf Stammler, Die Einrede aus dem Rechte eines Dritten, Festgabe der Juristischen Fakultät Hal-le-Wittenberg für Heinrich Dernburg, 1900, S 97). Die im Text behandelte Frage ist streitig: s BGH NJW 1984, 2569 und Anm dazu von Richter, NJW 1985, 1450.542 543
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