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§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats

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Band 5 §§ 95-116
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§ 107|Zweiter Abschnitt – AufsichtsratHopt/Roth 658 https://doi.org/10.1515/9783110293968-013 sellschaft teilnehmen, erstreckt. Hierunter fällt auch der Aufsichtsrat.168 Nach Art 16 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie ist in einem Zentral- Handels- oder Gesellschaftsregister ei- ne Akte anzulegen, dies in elektronischer Form,169 unter anderem sind die Angaben nach Art 14 in der Akte zu hinterlegen oder im Register einzutragen. 2. Ausländisches Recht. In Österreich hat der Vorstand nach § 91 öAktG jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.170 In der Schweiz bestimmt Art 938b Abs 1 OR, dass die Gesellschaft das Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ohne Verzug beim Handelsregister zur Eintragung anmeldet, nach Art 938b Abs 2 OR kann der Ausgeschiedene die Lö-schung selbst anmelden.171 Nach Section 167 UK Companies Act 2006 (duty to notify re-gistrar of changes) ist der registrar innerhalb von 14 Tagen von der Bestellung zum direc-tor oder der Beendigung der Tätigkeit als director zu benachrichtigen.172§ 107Innere Ordnung des Aufsichtsratshttps://doi.org/10.1515/9783110293968-013§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats (1) 1Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. 3Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (2) 1Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der we-sentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzuge-ben. 3Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. 4Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungs-niederschrift auszuhändigen. (3) 1Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2Er kann insbesondere ei-nen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungsle-gungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomana-gementsystems und des internen Revisionssystems, sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3Der Prüfungs- ausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs 3, § 77 Abs 2 Satz 1, § 84 Abs 1 Satz 1 und 3, Abs 2 und Abs 3 Satz 1, § 87 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs 3, §§ 171, 314 Abs 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß be-stimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenom-_____168Grundmann Europäisches Gesellschaftsrecht, Rdn 249; Schwarz Europäisches Gesellschaftsrecht Rdn 310. 169 Hierzu schon oben I.1.b., Rdn 4. 170 Hierzu ausführlich die Kommentierung von Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss Kommentar zum AktG2, Wien 2012; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG5, Wien 2010. 171Böckli Schweizer Aktienrecht4, Zürich 2009, § 13, 52: daraus folgt auch Pflicht zur Anmeldung. 172Doralt in Schall (Hrsg), UK Companies Act, sec 167, 1. 35
© 2018 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

§ 107|Zweiter Abschnitt – AufsichtsratHopt/Roth 658 https://doi.org/10.1515/9783110293968-013 sellschaft teilnehmen, erstreckt. Hierunter fällt auch der Aufsichtsrat.168 Nach Art 16 der Gesellschaftsrechtsrichtlinie ist in einem Zentral- Handels- oder Gesellschaftsregister ei- ne Akte anzulegen, dies in elektronischer Form,169 unter anderem sind die Angaben nach Art 14 in der Akte zu hinterlegen oder im Register einzutragen. 2. Ausländisches Recht. In Österreich hat der Vorstand nach § 91 öAktG jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.170 In der Schweiz bestimmt Art 938b Abs 1 OR, dass die Gesellschaft das Ausscheiden eines Mitgliedes des Verwaltungsrates ohne Verzug beim Handelsregister zur Eintragung anmeldet, nach Art 938b Abs 2 OR kann der Ausgeschiedene die Lö-schung selbst anmelden.171 Nach Section 167 UK Companies Act 2006 (duty to notify re-gistrar of changes) ist der registrar innerhalb von 14 Tagen von der Bestellung zum direc-tor oder der Beendigung der Tätigkeit als director zu benachrichtigen.172§ 107Innere Ordnung des Aufsichtsratshttps://doi.org/10.1515/9783110293968-013§ 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats (1) 1Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. 2Der Vorstand hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. 3Der Stellvertreter hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. (2) 1Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. 2In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der we-sentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzuge-ben. 3Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht unwirksam. 4Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift der Sitzungs-niederschrift auszuhändigen. (3) 1Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. 2Er kann insbesondere ei-nen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungsle-gungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomana-gementsystems und des internen Revisionssystems, sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 3Der Prüfungs- ausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. 4Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs 3, § 77 Abs 2 Satz 1, § 84 Abs 1 Satz 1 und 3, Abs 2 und Abs 3 Satz 1, § 87 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 und 2, § 111 Abs 3, §§ 171, 314 Abs 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß be-stimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenom-_____168Grundmann Europäisches Gesellschaftsrecht, Rdn 249; Schwarz Europäisches Gesellschaftsrecht Rdn 310. 169 Hierzu schon oben I.1.b., Rdn 4. 170 Hierzu ausführlich die Kommentierung von Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss Kommentar zum AktG2, Wien 2012; Strasser in Jabornegg/Strasser AktG5, Wien 2010. 171Böckli Schweizer Aktienrecht4, Zürich 2009, § 13, 52: daraus folgt auch Pflicht zur Anmeldung. 172Doralt in Schall (Hrsg), UK Companies Act, sec 167, 1. 35
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Verzeichnis der Bearbeiter der 5. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Inhaltsübersicht IX
  5. Abkürzungsverzeichnis XI
  6. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XXI
  7. ERSTES BUCH Aktiengesellschaft VIERTER TEIL Verfassung der Aktiengesellschaft ZWEITER ABSCHNITT Aufsichtsrat
  8. Schrifttum vor § 95 1
  9. § 96 Zusammensetzung des Aufsichtsrats 61
  10. § 97 Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 126
  11. § 98 Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 167
  12. § 99 Verfahren 188
  13. § 100 Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder 205
  14. § 101 Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder 339
  15. § 102 Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder 464
  16. § 103 Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder 493
  17. § 104 Bestellung durch das Gericht 547
  18. § 105 Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat 610
  19. § 106 Bekanntmachung der Änderungen im Aufsichtsrat 643
  20. § 107 Innere Ordnung des Aufsichtsrats 658
  21. § 108 Beschlußfassung des Aufsichtsrats 894
  22. § 109 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse 992
  23. § 110 Einberufung des Aufsichtsrats 1037
  24. § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats 1077
  25. § 112 Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern 1416
  26. § 113 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder 1475
  27. § 114 Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern 1565
  28. § 115 Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder 1605
  29. § 116 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder 1619
  30. Anhang
  31. Referentenentwurf „ARUG II“ – §§ 107 Abs 3, 111a–111c, 113 Abs 3-E 1775
  32. Deutscher Corporate Governance Kodex idF v 7. Februar 2017 1791
  33. Entwurf eines geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex, Entwurf der Regierungskommission vom 25.10.2018 1807
  34. Sachregister 1867
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