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§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft

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Band 4/1 §§ 76-91
This chapter is in the book Band 4/1 §§ 76-91
Leitung der Aktiengesellschaft§ 7671Kort schen Struktur der AG. So hat der Präsident des Verwaltungsrats bzw des Vorstands eine überragende Stellung. Ferner ist die Rolle der assemblée des actionnaires bedeutender als die der deutschen Hauptversammlung.504cc) Italien. In Italien bestehen seit 2004 drei verschiedene Organisationsformen der Aktiengesellschaft.505 Im traditionellen „Normalfall“ ernennt die Hauptversamm-lung (assemblea di soci) die Geschäftsleiter (amministratori) und entscheidet in wichti-gen Grundlagenfragen. Das traditionelle System ist durch eine schwache Stellung der Verwaltung geprägt.506 Zweitens können sich die Gesellschafter für das an das deutsche System angelehnte dualistische System entscheiden. In diesem Fall ist die Hauptver-sammlung schwach und die Verwaltung, vor allem der Aufsichtsrat, stark.507 Drittens besteht die Möglichkeit der Wahl eines monistischen Systems angelsächsischer Prägung mit nur einem Verwaltungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs-rats müssen unabhängig sein.508 Seit 2004 gibt es in Italien ein kodifiziertes, rechtsform-neutral ausgestaltetes Konzernrecht.509§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft Kort§ 76 1. Abschnitt – Vorstand Leitung der Aktiengesellschaft(1) 1Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu lei- ten. (2) 1Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2Bei Ge-sellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. 3Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirek-tors bleiben unberührt. (3) 1Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäfts-fähige Person sein. 2Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens (Insolvenzverschleppung), b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, _____504Sonnenberger/Dammann Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht3, 2008, Rdn III 168. 505 Dazu näher Ghezzi/Malberti ECFR 2008, 1ff; Ferarini/Peruzzo/Roberti in: Davies/Hopt/Nowak/ van Solinge (Hrsg) Corporate Boards in Law and Practice, 2013, S 367, 373ff. 506Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 211. 507Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 212. 508Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 213. 509 Dazu näher Stein in: FS Hommelhoff, 2012, S 1149. 111
© 2016 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

Leitung der Aktiengesellschaft§ 7671Kort schen Struktur der AG. So hat der Präsident des Verwaltungsrats bzw des Vorstands eine überragende Stellung. Ferner ist die Rolle der assemblée des actionnaires bedeutender als die der deutschen Hauptversammlung.504cc) Italien. In Italien bestehen seit 2004 drei verschiedene Organisationsformen der Aktiengesellschaft.505 Im traditionellen „Normalfall“ ernennt die Hauptversamm-lung (assemblea di soci) die Geschäftsleiter (amministratori) und entscheidet in wichti-gen Grundlagenfragen. Das traditionelle System ist durch eine schwache Stellung der Verwaltung geprägt.506 Zweitens können sich die Gesellschafter für das an das deutsche System angelehnte dualistische System entscheiden. In diesem Fall ist die Hauptver-sammlung schwach und die Verwaltung, vor allem der Aufsichtsrat, stark.507 Drittens besteht die Möglichkeit der Wahl eines monistischen Systems angelsächsischer Prägung mit nur einem Verwaltungsorgan. Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungs-rats müssen unabhängig sein.508 Seit 2004 gibt es in Italien ein kodifiziertes, rechtsform-neutral ausgestaltetes Konzernrecht.509§ 76 Leitung der Aktiengesellschaft Kort§ 76 1. Abschnitt – Vorstand Leitung der Aktiengesellschaft(1) 1Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu lei- ten. (2) 1Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 2Bei Ge-sellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. 3Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirek-tors bleiben unberührt. (3) 1Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäfts-fähige Person sein. 2Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzver-fahrens (Insolvenzverschleppung), b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), c) der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, _____504Sonnenberger/Dammann Französisches Handels- und Wirtschaftsrecht3, 2008, Rdn III 168. 505 Dazu näher Ghezzi/Malberti ECFR 2008, 1ff; Ferarini/Peruzzo/Roberti in: Davies/Hopt/Nowak/ van Solinge (Hrsg) Corporate Boards in Law and Practice, 2013, S 367, 373ff. 506Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 211. 507Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 212. 508Kindler Italienisches Handels- und Wirtschaftsrecht2, 2014, § 4 Rdn 213. 509 Dazu näher Stein in: FS Hommelhoff, 2012, S 1149. 111
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