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§ 118. Verfahren bei der Haftprüfung

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Band 4/1 §§ 112-136a
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§ 118Erstes Buch – Allgemeine VorschriftenLind 310 https://doi.org/10.1515/9783110274929-017 § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118LindErstes Buch – Allgemeine Vorschriften9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahmehttps://doi.org/10.1515/9783110274929-017(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Er-messen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Be-schwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Ver-handlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Frei-heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden. Entstehungsgeschichte Die Vorschrift ist eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 StPÄG 1964. Absatz 1 stammt von § 115a Abs. 4 Satz 1 a.F., Absatz 5 von § 114d Abs. 2 a.F., Absatz 4 ist eine Abwandlung von § 115b Satz 1 a.F., wonach nach Eröffnung des Hauptverfahrens keine mündliche Ver-handlung über den Haftbefehl mehr stattfinden durfte. Absatz 3 verwertet Gedanken aus § 115a Abs. 3 a.F. Absatz 2 enthält eine wesentliche Ausnahme von § 309 Abs. 1 Hs. 1. Die Formulierung „Besserung und Sicherung“ in Absatz 4 ist eingesetzt durch Art. 21 Nr. 33 EGStGB 1974. Übersicht I. Inhalt | 1 II. Mündliche Verhandlung im Beschwerde-verfahren (Absatz 2) | 3 III. Weitere mündliche Verhandlung (Absatz 3) |1. Zeitliche Beschränkung | 4 2. Voraussetzungen | 6 IV. Verfahrensbedingte Beschränkungen (Absatz 4) |1. Hauptverhandlung | 8 2. Freiheitsentziehendes Urteil | 12 V. Unverzüglicher Termin (Absatz 5) | 16 I. Inhalt Das Recht auf mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, Bestandteil des Haft-rechts seit 1926, verwirklicht die alte Reformforderung,1 dass der Verhaftete Anspruch auf mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Gericht haben müsse. Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung sind als Kernstück der Schutzvorschriften für den verhafteten Beschuldigten bezeichnet worden,2 und eine gut vorbereitete und durchge- _____1Verhandlungen des 16. Anwaltstages (1903), 52; Mitteilungen des IKV 11 684, 694, 809, 818, 844; 12 288, 302; Gneist Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung, 74; von Liszt Reform des Strafverfahrens 45.2 Feisenberger DRiZ 1927 4; s. auch Matt JA 1991 91. 1
© 2019 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Munich/Boston

§ 118Erstes Buch – Allgemeine VorschriftenLind 310 https://doi.org/10.1515/9783110274929-017 § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118LindErstes Buch – Allgemeine Vorschriften9. Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahmehttps://doi.org/10.1515/9783110274929-017(1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Er-messen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Be-schwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Ver-handlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Frei-heitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden. Entstehungsgeschichte Die Vorschrift ist eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 StPÄG 1964. Absatz 1 stammt von § 115a Abs. 4 Satz 1 a.F., Absatz 5 von § 114d Abs. 2 a.F., Absatz 4 ist eine Abwandlung von § 115b Satz 1 a.F., wonach nach Eröffnung des Hauptverfahrens keine mündliche Ver-handlung über den Haftbefehl mehr stattfinden durfte. Absatz 3 verwertet Gedanken aus § 115a Abs. 3 a.F. Absatz 2 enthält eine wesentliche Ausnahme von § 309 Abs. 1 Hs. 1. Die Formulierung „Besserung und Sicherung“ in Absatz 4 ist eingesetzt durch Art. 21 Nr. 33 EGStGB 1974. Übersicht I. Inhalt | 1 II. Mündliche Verhandlung im Beschwerde-verfahren (Absatz 2) | 3 III. Weitere mündliche Verhandlung (Absatz 3) |1. Zeitliche Beschränkung | 4 2. Voraussetzungen | 6 IV. Verfahrensbedingte Beschränkungen (Absatz 4) |1. Hauptverhandlung | 8 2. Freiheitsentziehendes Urteil | 12 V. Unverzüglicher Termin (Absatz 5) | 16 I. Inhalt Das Recht auf mündliche Verhandlung über den Haftbefehl, Bestandteil des Haft-rechts seit 1926, verwirklicht die alte Reformforderung,1 dass der Verhaftete Anspruch auf mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Gericht haben müsse. Die Vorschriften über die mündliche Verhandlung sind als Kernstück der Schutzvorschriften für den verhafteten Beschuldigten bezeichnet worden,2 und eine gut vorbereitete und durchge- _____1Verhandlungen des 16. Anwaltstages (1903), 52; Mitteilungen des IKV 11 684, 694, 809, 818, 844; 12 288, 302; Gneist Vier Fragen zur deutschen Strafprozeßordnung, 74; von Liszt Reform des Strafverfahrens 45.2 Feisenberger DRiZ 1927 4; s. auch Matt JA 1991 91. 1
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Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Die Bearbeiter der 27. Auflage V
  3. Vorwort VII
  4. Hinweise für die Benutzung des Löwe-Rosenberg IX
  5. Inhaltsverzeichnis XI
  6. Abkürzungsverzeichnis XIII
  7. Literaturverzeichnis XLVII
  8. Strafprozessordnung
  9. ERSTES BUCH. Allgemeine Vorschriften (§§ 112–136a)
  10. NEUNTER ABSCHNITT. Verhaftung und vorläufige Festnahme
  11. Vorbemerkungen § 112 1
  12. § 112. Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 54
  13. § 112a. Haftgrund der Wiederholungsgefahr 114
  14. § 113. Untersuchungshaft bei leichteren Taten 141
  15. § 114. Haftbefehl 145
  16. § 114a. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung 166
  17. § 114b. Belehrung des verhafteten Beschuldigten 172
  18. § 114c. Benachrichtigung von Angehörigen 197
  19. § 114d. Mitteilungen an die Vollzugsanstalt 210
  20. § 114e. Übermittlung von Erkenntnissen durch die Vollzugsanstalt 216
  21. § 115. Vorführung vor den zuständigen Richter 222
  22. § 115a. Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts 237
  23. § 116. Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls 249
  24. § 116a. Aussetzung gegen Sicherheitsleistung 278
  25. § 116b. Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen 287
  26. § 117. Haftprüfung 291
  27. § 118. Verfahren bei der Haftprüfung 310
  28. § 118a. Mündliche Verhandlung bei der Haftprüfung 318
  29. § 118b. Anwendung von Rechtsmittelvorschriften 331
  30. § 119. Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft 333
  31. § 119a. Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme der Vollzugsbehörde 392
  32. § 120. Aufhebung des Haftbefehls 405
  33. § 121. Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 431
  34. § 122. Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht 478
  35. § 122a. Höchstdauer der Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr 502
  36. § 123. Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen 508
  37. § 124. Verfall der geleisteten Sicherheit 520
  38. § 125. Zuständigkeit für den Erlass des Haftbefehls 537
  39. § 126. Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen 546
  40. § 126a. Einstweilige Unterbringung 563
  41. § 127. Vorläufige Festnahme 584
  42. § 127a. Absehen von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme 611
  43. § 127b. Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren 618
  44. § 128. Vorführung bei vorläufiger Festnahme 628
  45. § 129. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung 637
  46. § 130. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags 641
  47. ABSCHNITT 9a: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
  48. Vorbemerkungen 131: Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung 646
  49. § 131. Ausschreibung zur Festnahme 656
  50. § 131a. Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung 668
  51. § 131b. Veröffentlichung von Abbildungen des Beschuldigten oder Zeugen 673
  52. § 131c. Anordnung und Bestätigung von Fahndungsmaßnahmen 676
  53. § 132. Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter 679
  54. ABSCHNITT 9b: Vorläufiges Berufsverbot
  55. Vorbemerkungen § 132a 690
  56. § 132a. Anordnung und Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots 691
  57. ZEHNTER ABSCHNITT Vernehmung des Beschuldigten
  58. Vorbemerkungen § 133 704
  59. § 133. Ladung 717
  60. § 134. Vorführung 728
  61. § 135. Sofortige Vernehmung 733
  62. § 136. Erste Vernehmung 737
  63. § 136a. Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote 812
  64. Sachregister 869
Downloaded on 13.11.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/9783110274929-017/pdf?licenseType=restricted&srsltid=AfmBOoosh8LA6cOd7l3ndOaWMyL33LBJumTalz25QQbnCih2x8VgfW6u
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