Startseite Der BFH, der Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen und die Tücken des Berichtigungsverfahrens nach § 14c UStG — Anmerkungen zum Urteil des BFH v. 25.9.2024 – XI R 19/22
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Der BFH, der Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen und die Tücken des Berichtigungsverfahrens nach § 14c UStG — Anmerkungen zum Urteil des BFH v. 25.9.2024 – XI R 19/22

  • Georg von Streit und Thomas Streit
Veröffentlicht/Copyright: 17. April 2025
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Zusammenfassung

Stellt eine Person eine Rechnung aus, die zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG (ggf. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG) führt, so kann diese Steuerschuld - wie grds. jede Steuerschuld nach § 14c UStG - beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG ein spezifisches Berichtigungsverfahren geschaffen: Das Finanzamt muss der Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages zustimmen. Anders, als es die besprochene Entscheidung vermuten lässt, bezieht sich diese Zustimmung auf die Steuerberichtigung des Rechnungsausstellers ggü. dem Finanzamt, nicht aber auf eine Steuerberichtigung ggü. dem Rechnungsempfänger. Das ist nicht zuletzt für die richtigen Klageanträge entscheidend. Diese spezifische § 14c UStG-Thematik zeigt sich an einem Fall eines Durchgangserwerbs, der nach dem zutreffenden Urteil des BFH zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG führt. Zu diesem Ergebnis gelangt der BFH, indem er eine Gesamtbetrachtung des Geschäftsvorgangs vornimmt.

Online erschienen: 2025-04-17
Erschienen im Druck: 2025-04-01

© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Heruntergeladen am 2.11.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ur-2025-740801/html
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