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Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung / Code-Share- Flug

Published/Copyright: June 15, 2021
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3. Aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 5 Nr. 7UWG/Täuschung über Verbraucherrechte kann der Kläger kei-ne weitergehenden Rechte herleiten als aus § 2 Abs. 1 UKlaGi.V.m. § 3 Abs. 1 UKlaG, Art. 5 Abs. 1 lit. a) und Art. 8 Abs. 1lit. c) VO.III. [...]Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung /Ersatzbeförderung / Code-Share-FlugVerordnung (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b)1. Kein Anspruch auf Entschädigung nach Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (nachfolgend: VO oder Verordnung)Im Fall eines sog. Code-Share-Fluges muss der Fluggast darlegenbzw. beweisen, dass kein Code-Share-Flug stattgefunden hat, wennder Luftfrachtführer behauptet bzw. Beweis dafür anbietet, er selbstsei nicht geflogen, sondern ein Dritter. Es kommt dabei nicht daraufan, ob tatsächlich der benannte Operator fliegt oder ein weitererdritter Luftfrachtführer.2. Anspruch auf Ersatz von Mehrkostena) Der Fluggast hat Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für ei-nen Ersatzflug, wenn der Flug ausfällt und der vertragliche Luft-frachtführer sich weigert, einen Ersatzflug zu stellen.b) Mehrkosten für Bahnfahrten, Telefon und Verpflegung sind eben-falls zu ersetzen.(alle nicht amtl.)LG Düsseldorf, Urt. v. 15.2.202122 S 103/19GründeI. Der Kläger begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Rechtseiner Ehefrau sowie in gewillkürter Prozessstandschaft seinerminderjährigen Kinder von der Beklagten Ausgleichsleistungennach der Verordnung i.H.v. insgesamt 2.000wegen einer Flu-gannullierung sowie Schadensersatz wegen der Mehrkosten ei-ner Ersatzbeförderung i.H.v. 1.252,80und wegen Verpfle-gungskosten i.H.v. 23,70, Bahntransferkosten i.H.v. 36,40und Telefonkosten i.H.v. 28,42.[...]Das AG hat erstinstanzlich am 16.10.2018 Versäumnisurteil er-lassen (20 C 175/18), mit welchem die Beklagte verurteilt wur-de, an den Kläger 2.141,32und an seine minderjährigen Kin-der jeweils 400zu Händen des Klägers jeweils nebst Zinsenzu zahlen.Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte 29.10.2018form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.Mit am 19.3.2019 verkündetem Urteil (20 C 175/18) hat dasAG das Versäumnisurteil vom 16.10.2018 aufrechterhalten.Gegen dieses Urteil, der Beklagten zugestellt am 27.3.2019, hatdiese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.4.2019, eingegangenbei Gericht am selben Tage, form- und fristgerecht Berufungeingelegt und diesenach Verlängerung der Berufungsbegrün-dungsfrist bis einschließlich zum 14.6.2019mit anwaltlichemSchriftsatz vom 14.6.2019, eingegangen bei Gericht am selbenTage, form- und fristgerecht begründet.[...]II. Die zulässige Berufung hat teilweise in dem aus dem Tenorersichtlichen Umfang Erfolg.Das angefochtene Urteil beruht teilweise auf Rechtsfehlern unddie nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfer-tigen insoweit eine abweichende Entscheidung zugunsten derBeklagten (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).1. Das AG hat dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch aufAusgleichsleistungen i.H.v. insgesamt 2.000gem. Art. 5Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO zugesprochen.Die Beklagte war im Hinblick auf den Flug Nr. X von Düssel-dorf nach Malaga am 7.8.2017 nichtausführendes Luftfahrt-unternehmeni.S.v. Art. 2 lit. b) VO und somit nicht passivle-gitimiert.a. Dasausführende Luftfahrtunternehmenist gem. Art. 2lit. b) VO ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen einesVertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderenjuristischen oder natürlichenPerson, die mit dem betreffen-den Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flugdurchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Diese Definitionstellt demnach zwei kumulative Voraussetzungen für die Ein-stufung eines Luftfahrtunternehmens alsausführendes Luft-fahrtunternehmenauf, nämlich zum einen die Durchführungdes betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen einesmit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags. Folglich ist dasLuftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmenanzusehen, das im Rahmen seiner Tätigkeit der Beförderungvon Fluggästen die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flugdurchzuführendie Festlegung seiner Flugroute eingeschlos-senund dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot fürden Luftverkehr zu schaffen. Eine solche Entscheidung zu tref-fen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwor-tung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich ins-besondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigengroßen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (vgl. EuGH,Urt. v. 4.7.2018C-532/17, ECLI:EU:C:2018:527Wirth u.a.,RRa 2018, 227 Rz. 18 ff.; Urt. v. 11.7.2019C-502/18, ECLI:EU:C:2019:604České aerolinie, RRa 2019, 222 Rz. 22 ff.).Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist für den Begriff desausführenden Luftfahrtunternehmens allein maßgeblich, wel-ches Unternehmen mit dem von ihm bereitgestellten Flugzeugund Personal die Beförderungsleistung tatsächlich erbringt,und nicht, mit welchem Luftfahrtunternehmen der Vertragüber die Flugreise geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v.28.5.2009Xa ZR 113/08, RRa 2009, 242 Rz. 9; Urt. v.26.11.2009Xa ZR 132/08, RRa 2010, 85 Rz. 8; Urt. v. 8.8.2017X ZR 101/16, NJW-RR 2017, 1453 Rz. 17; Urt. v. 10.10.2017X ZR 73/16, RRa 2018, 27 Rz. 12; Urt. v. 24.10.2017XZR64/16, RRa 2018, 125 Rz. 9).DieDarlegungs-und Beweislast hinsichtlich der Passivlegiti-mation der beklagten Fluggesellschaft als ausführendes Luft-fahrtunternehmen trifft den Kläger (vgl. Kammerurt. v.13.12.201322 S 234/12, BeckRS 2014, 17370). Soweit das AGunter Bezugnahme auf die vorgenannte Kammerentscheidungmeint, dass die Beklagte beweisen müsse, dass nicht sie das aus-führende Luftfahrtunternehmen sei, verkennt es, dass der vonRRa3/2021EntscheidungenLuftbeförderung131
Published Online: 2021-06-15
Published in Print: 2021-06-01

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  1. Titelei
  2. Inhalt
  3. Editorial
  4. Editorial — Im Reiserecht bleibt alles anders
  5. Aufsätze
  6. Die Umbuchung von Fluggästen auf andere Flüge als „zumutbare Maßnahme“ i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung — Zugleich Besprechung der Entscheidung des EuGH vom 11.6.2020 – C-74/19, ECLI:EU:C:2020:460 – Transportes Aéreos Portugueses
  7. Gerichtsstandsvereinbarungen, Klauselrichtlinie und Zession — Gedanken zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Ryanair/DelayFix (Urt. v. 18.11.2020 – C-519/19, RRa 2021, 19
  8. Entscheidungen
  9. Reisevertrag
  10. Rückzahlung des Reisepreises / Gutschein / Corona-Pandemie
  11. Reisevertrag / Rücktritt / Stornopauschale
  12. Reisemangel / Minderung / Minderungshöhe / Allgemeines Lebensrisiko / Corona- Pandemie
  13. Reisevertrag / Rücktritt / Erhebliche Beeinträchtigung / Corona-Pandemie
  14. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten / Gutschein-Lösung / Corona-Pandemie
  15. Luftbeförderung
  16. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Streik / Gewerkschaft
  17. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Teilflüge / Codesharing-Vereinbarung
  18. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Umbuchungsrecht / Corona-Pandemie
  19. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung / Code-Share- Flug
  20. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ersatzbeförderung / Flugstrecke
  21. Seebeförderung
  22. Kreuzfahrt / Reisemangel / Änderung der Route / Corona-Pandemie
  23. Wettbewerbsrecht
  24. Servicepauschale / Zahlungsmittel
  25. Österreichische Entscheidungen
  26. Montrealer Übereinkommen / Psychische Beeinträchtigung / Körperverletzung
  27. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Blitzschlag
  28. Impressum
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