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3. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) – Auszug

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3. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)(Auszug)Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitlicheGeschäfts-anweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt in einer Neufassung am 1. September2013 in KraftSoweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen,wird diese Form verallgemeinernd verwendet und beziehtsich auf beide Geschlechter.Erster Teil Allgemeine Vorschriften§ 1 Zweck der Geschäftsanweisung1Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichts-vollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat.2Diese Geschäfts-anweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriftenerleichtern.3Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichts-vollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungenaus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueig-nen.4Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amts-pflichten des Gerichtsvollziehers.§ 2 Ausschließung von der dienstlichen TätigkeitDer Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes in den in § 155 des Gerichts-verfassungsgesetzes (GVG) genannten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen§ 4 Form des Auftrags(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Absatz 2 und 3, §§ 754, 802a Absatz 2 ZPO)1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, solange nicht durch Rechts-verordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formula-re für den Auftrag eingeführt sind.2Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundigzu machen.§ 5 Zeit der Erledigung des Auftrags(1)1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden.2Erfolgt die erste Voll-streckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung ak-tenkundig zu machen.3Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Er-messen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zuerledigen sind.4Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache han-delt oder nicht.5Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amts-handlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstwei-ligen Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des Drittschuldners nach § 845(ZPO) und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Fristgewahrt werden soll.6Aufträge, deren eilige Ausführung von der Partei verlangt wird,müssen den für die besondere Beschleunigung maßgebenden Grund erkennen lassen.(2)1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklichdurch.2Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus derSachlage im Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehendauszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern.3Anträge zur Vollziehungvon einstweiligen Verfügungen nach § 940a ZPO oder zur Vollziehung von einstweiligenAnordnungen, die das Familiengericht nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes(GewSchG) erlassen hat, sind umgehend auszuführen, insbesondere, wenn die Vollzie-582GD10 – D/440

3. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)(Auszug)Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene bundeseinheitlicheGeschäfts-anweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) tritt in einer Neufassung am 1. September2013 in KraftSoweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen,wird diese Form verallgemeinernd verwendet und beziehtsich auf beide Geschlechter.Erster Teil Allgemeine Vorschriften§ 1 Zweck der Geschäftsanweisung1Das Bundes- und Landesrecht bestimmt, welche Dienstverrichtungen dem Gerichts-vollzieher obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat.2Diese Geschäfts-anweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriftenerleichtern.3Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den Gerichts-vollzieher nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungenaus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueig-nen.4Die Beachtung der Vorschriften dieser Geschäftsanweisung gehört zu den Amts-pflichten des Gerichtsvollziehers.§ 2 Ausschließung von der dienstlichen TätigkeitDer Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amtes in den in § 155 des Gerichts-verfassungsgesetzes (GVG) genannten Fällen kraft Gesetzes ausgeschlossen§ 4 Form des Auftrags(§ 161 GVG; §§ 167, 168, 753 Absatz 2 und 3, §§ 754, 802a Absatz 2 ZPO)1Aufträge an den Gerichtsvollzieher bedürfen keiner Form, solange nicht durch Rechts-verordnung gemäß § 753 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) verbindliche Formula-re für den Auftrag eingeführt sind.2Nicht schriftlich erteilte Aufträge sind aktenkundigzu machen.§ 5 Zeit der Erledigung des Auftrags(1)1Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden.2Erfolgt die erste Voll-streckungshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund der Verzögerung ak-tenkundig zu machen.3Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach pflichtgemäßem Er-messen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zuerledigen sind.4Er muss in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache han-delt oder nicht.5Die Eilbedürftigkeit kann sich aus der Art der vorzunehmenden Amts-handlung ergeben; dies gilt insbesondere für die Vollziehung von Arresten oder einstwei-ligen Verfügungen, für Proteste, Benachrichtigungen des Drittschuldners nach § 845(ZPO) und für Zustellungen, durch die eine Notfrist oder eine sonstige gesetzliche Fristgewahrt werden soll.6Aufträge, deren eilige Ausführung von der Partei verlangt wird,müssen den für die besondere Beschleunigung maßgebenden Grund erkennen lassen.(2)1Der Gerichtsvollzieher führt die Zwangsvollstreckung schnell und nachdrücklichdurch.2Die Frist für die Bearbeitung eines Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus derSachlage im Einzelfall; so kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehendauszuführen, um den Rang des Pfändungsrechts zu sichern.3Anträge zur Vollziehungvon einstweiligen Verfügungen nach § 940a ZPO oder zur Vollziehung von einstweiligenAnordnungen, die das Familiengericht nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes(GewSchG) erlassen hat, sind umgehend auszuführen, insbesondere, wenn die Vollzie-582GD10 – D/440
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