Home Law VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
Chapter
Licensed
Unlicensed Requires Authentication

VII. Steuerabzug bei Bauleistungen

Become an author with De Gruyter Brill
Einkommensteuergesetz
This chapter is in the book Einkommensteuergesetz
X:/OSV-2/KESt-013/KEST13_K0040B–0052B.3d–Seite2117/2372|26.2.2014|13:47|künfteohneLSt-Abzugdarf410 Euronichtübersteigen(Freigrenze;s. aberRn. 35).DieSummebestimmtsich wie bei Abs.2Nr. 1(Rn.12) und berechnetsich vor Abzugdes Härte-ausgleichs.1Zudemist der Betraggem.S. 2nochum den Freibetragnach§13Abs.3und umden Altersentlastungsbetrag nach§24a zu vermindern,2soweitdiesernichtaus Versorgungs-bezügenresultiert.3§46wurdedurchdas JStG20084an den geänderten §24a angepasst. BeizusammenveranlagtenEhegattenverdoppeltsich der Betragv. 410 Euro nicht(Rn. 10). DerHärteausgleichist v. Amtswegenzu berücksichtigen.Er ist nichtauf demProgrVorb.unter-liegendeLohnersatzleistungenanzuwenden.5III. Rechtsfolge.Der ggf. nachS. 2geminderteBetragist vomEinkommenabzuziehen.SoweitWK mit nichtdemLSt-Abzugunterliegenden Arbeitslohnin Zusammenhangstehen,mindernsie den ArbN-PBnach§9aNr. 1lit.a.6IV. Der erweiterte Härteausgleich (Abs.5).Der erweitereHärteausgleicherfolgtgem.§70EStDVundsetzteineVeranlagungnach§46Abs. 2Nr. 1voraus.7Danachvermindertsichder Härteausgleichbei stpfl. Nebeneinkünftenumden 410 Euroübersteigenden Betrag.Beispiele:Nebeneinkünfte (NE)Ausgleichsbetragzu versteuerndeNE411 Euro409 Euro2Euro620 Euro200 Euro420 Euro820 Euro0Euro820 EuroD. Abgeltungswirkung(Abs.4)Gem.S. 1giltdieESt des ArbNals mit demLSt-Abzugabgegolten,wenn eineVeranla-gungnachAbs.2nicht in Betrachtkommtund soweitder ArbNnichtfür zu wenigerhobeneLSt in Anspr.genommenwerdenkann.Für die Veranlagungsfällewirktdie LSt hingegenauchdannnichtabgeltend,wennsie richtigermittelt,einbehaltenundabgeführt wurde.8Die Abgeltungswirkunggiltnichtfür den ArbG.Der Hinweisin S. 2ist deklaratorisch, da derLStJAdurchden ArbGzumLSt-Abzugsverfahrengehörtund unabhängigv. einerVeranla-gungdes ArbNerfolgenkann.947(weggefallen)VII.Steuerabzug bei Bauleistungen48Steuerabzug(1)1Erbringtjemandim Inlandeine Bauleistung(Leistender)an einenUnternehmerim Sinnedes §2des Umsatzsteuergesetzesoderan einejuristischePersondes öffentlichenRechts(Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfängerverpflichtet, von der Gegenleis-tungeinenSteuerabzugin Höhevon 15 Prozentfür Rechnungdes Leistendenvorzunehmen.2Vermietet der LeistungsempfängerWohnungen,soist Satz1nichtauf BauleistungenfürdieseWohnungenanzuwenden, wenner nichtmehrals zweiWohnungenvermietet.3Bau-leistungensindalle Leistungen,die der Herstellung,Instandsetzung, Instandhaltung,Ände-rungoderBeseitigungvon Bauwerkendienen.4Als Leistendergilt auchderjenige,der übereineLeistungabrechnet,ohnesie erbracht zu haben.Gosch2117Steuerabzug§481BFH v. 2.12.1971–IVR142/70,BStBl.II 1972,278.2Berechnungsbeispiel H46.3 „Allgemeines“EStH.3Der gekürzteAbzugwirktsichderzeitnur bei Versorgungsbezügenunter4770 Euro(davon40 %=1908 Euro)aus.4V.20.12.2007,BGBl.I2007, 3150.5BFH v. 5.5.1994–VIR90/93,BStBl.II 1994,654.6Berechnungsbeispiel beiBlümich,§46 Rn. 154.7Zur VorrangigkeitdieserVeranlagungs. Rn. 2.8BFH v. 23.3.2005–VIB62/04,BFH/NV2005,1073.9Blümich,§46 Rn. 169.343536KESt13- D/1409
© 2014 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

X:/OSV-2/KESt-013/KEST13_K0040B–0052B.3d–Seite2117/2372|26.2.2014|13:47|künfteohneLSt-Abzugdarf410 Euronichtübersteigen(Freigrenze;s. aberRn. 35).DieSummebestimmtsich wie bei Abs.2Nr. 1(Rn.12) und berechnetsich vor Abzugdes Härte-ausgleichs.1Zudemist der Betraggem.S. 2nochum den Freibetragnach§13Abs.3und umden Altersentlastungsbetrag nach§24a zu vermindern,2soweitdiesernichtaus Versorgungs-bezügenresultiert.3§46wurdedurchdas JStG20084an den geänderten §24a angepasst. BeizusammenveranlagtenEhegattenverdoppeltsich der Betragv. 410 Euro nicht(Rn. 10). DerHärteausgleichist v. Amtswegenzu berücksichtigen.Er ist nichtauf demProgrVorb.unter-liegendeLohnersatzleistungenanzuwenden.5III. Rechtsfolge.Der ggf. nachS. 2geminderteBetragist vomEinkommenabzuziehen.SoweitWK mit nichtdemLSt-Abzugunterliegenden Arbeitslohnin Zusammenhangstehen,mindernsie den ArbN-PBnach§9aNr. 1lit.a.6IV. Der erweiterte Härteausgleich (Abs.5).Der erweitereHärteausgleicherfolgtgem.§70EStDVundsetzteineVeranlagungnach§46Abs. 2Nr. 1voraus.7Danachvermindertsichder Härteausgleichbei stpfl. Nebeneinkünftenumden 410 Euroübersteigenden Betrag.Beispiele:Nebeneinkünfte (NE)Ausgleichsbetragzu versteuerndeNE411 Euro409 Euro2Euro620 Euro200 Euro420 Euro820 Euro0Euro820 EuroD. Abgeltungswirkung(Abs.4)Gem.S. 1giltdieESt des ArbNals mit demLSt-Abzugabgegolten,wenn eineVeranla-gungnachAbs.2nicht in Betrachtkommtund soweitder ArbNnichtfür zu wenigerhobeneLSt in Anspr.genommenwerdenkann.Für die Veranlagungsfällewirktdie LSt hingegenauchdannnichtabgeltend,wennsie richtigermittelt,einbehaltenundabgeführt wurde.8Die Abgeltungswirkunggiltnichtfür den ArbG.Der Hinweisin S. 2ist deklaratorisch, da derLStJAdurchden ArbGzumLSt-Abzugsverfahrengehörtund unabhängigv. einerVeranla-gungdes ArbNerfolgenkann.947(weggefallen)VII.Steuerabzug bei Bauleistungen48Steuerabzug(1)1Erbringtjemandim Inlandeine Bauleistung(Leistender)an einenUnternehmerim Sinnedes §2des Umsatzsteuergesetzesoderan einejuristischePersondes öffentlichenRechts(Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfängerverpflichtet, von der Gegenleis-tungeinenSteuerabzugin Höhevon 15 Prozentfür Rechnungdes Leistendenvorzunehmen.2Vermietet der LeistungsempfängerWohnungen,soist Satz1nichtauf BauleistungenfürdieseWohnungenanzuwenden, wenner nichtmehrals zweiWohnungenvermietet.3Bau-leistungensindalle Leistungen,die der Herstellung,Instandsetzung, Instandhaltung,Ände-rungoderBeseitigungvon Bauwerkendienen.4Als Leistendergilt auchderjenige,der übereineLeistungabrechnet,ohnesie erbracht zu haben.Gosch2117Steuerabzug§481BFH v. 2.12.1971–IVR142/70,BStBl.II 1972,278.2Berechnungsbeispiel H46.3 „Allgemeines“EStH.3Der gekürzteAbzugwirktsichderzeitnur bei Versorgungsbezügenunter4770 Euro(davon40 %=1908 Euro)aus.4V.20.12.2007,BGBl.I2007, 3150.5BFH v. 5.5.1994–VIR90/93,BStBl.II 1994,654.6Berechnungsbeispiel beiBlümich,§46 Rn. 154.7Zur VorrangigkeitdieserVeranlagungs. Rn. 2.8BFH v. 23.3.2005–VIB62/04,BFH/NV2005,1073.9Blümich,§46 Rn. 169.343536KESt13- D/1409
© 2014 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Downloaded on 24.9.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ovs.9783504383879.2117/html?srsltid=AfmBOorD07sGKCOsXmgl5laYRTrHIPv7uba3YkcJjOMjWpGXTjzEK0w_
Scroll to top button