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F. Die Anwaltsklausur im Zwangsvollstreckungsrecht

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Anwaltsstation Zivilrecht
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F. Die Anwaltsklausur im ZwangsvollstreckungsrechtI. Grundlagen der Zwangsvollstreckungsklausur1. Die Aufgabenstellung in der Zwangsvollstreckungsklausura) AusgangslageDie in der Zwangsvollstreckungsklausur anzutreffende typische Aufgabenstellungwird sich auf dieanwaltliche Tätigkeit des für den Schuldner tätig werdendenRechtsanwaltesbeziehen.Eine Fallgestaltung, dass der Bearbeiter auf Seiten des Gläubigers Tätigkeiten zuentfalten hat, ist in der Klausurpraxis der Justizprüfungsämter bisher wenig biskaum bekannt und würde auch im Hinblick auf die zur Prüfung gestellten Sach-und Rechtsfragen nicht verfangen.Soweit die anwaltliche Tätigkeit auch tatsächlich die Vertretung von Gläubiger-interessen erfasst, kann nur anempfohlen werden, die Standardwerke zur Zwangs-vollstreckung und die dort vorhandenen Muster zu konsultieren. Regelmäßig wirdin der Zwangsvollstreckungsklausur daher der Bearbeiter in Position des Anwaltesdes Klägers, also des Schuldners, treten müssen.Neben den vorgesehenenRechtsbehelfendes Zwangsvollstreckungsrechtes (§ 573Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 54 BeurkG für denGläubiger und §§ 732, 766 ZPO für den Schuldner) sind es hierbeiin erster Liniedie möglichen Klagemöglichkeiten und Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungs-rechtes(§ 731 ZPO ausnahmsweise bezüglich des Gläubigers; §§ 766, 767, 768ZPO bezüglich des Schuldners und § 771 ZPO bezüglich eines betroffenen Drit-ten), die Inhalt einer Prüfungsaufgabe sein werden.b) Übersicht über klausurrelevante KlageartenAusgangspunkt jeder Falllösung im Zwangsvollstreckungsrecht sollte deshalbzunächst sein, sich durch dieLektüre des AufgabentextesKlarheit darüber zu ver-schaffen, welcher Typus der Zwangsvollstreckungsklausur Inhalt der Klausurauf-gabe ist.aa) Daher ist zunächst zu prüfen,welches Zwangsvollstreckungsorgantätig gewor-den ist.Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungshandlung durch einenGerichts-vollzieher,dann könnte einVerstoß gegen die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung(§ 766 ZPO) in Betracht zu ziehen sein.Alternativkäme aber auch die Pfändung eines nicht im Eigentum des Schuldnersstehenden Gegenstandes, also ein Fall derDrittwiderspruchsklage(§ 771 ZPO), inBetracht.Hat hingegen dasVollstreckungsgericht, vorzugsweise der Rechtspfleger/dieRechtspflegerin, Tätigkeiten entfaltet, ist zu prüfen, ob Fehler imKlauselertei-lungsverfahrenbestehen könnten.www.claudia-wild.de: Otto-Schmidt Verlag/KDR2 10.11.2010/Seite 82Grundeinstelung: 9p/10.5p Trump82
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

F. Die Anwaltsklausur im ZwangsvollstreckungsrechtI. Grundlagen der Zwangsvollstreckungsklausur1. Die Aufgabenstellung in der Zwangsvollstreckungsklausura) AusgangslageDie in der Zwangsvollstreckungsklausur anzutreffende typische Aufgabenstellungwird sich auf dieanwaltliche Tätigkeit des für den Schuldner tätig werdendenRechtsanwaltesbeziehen.Eine Fallgestaltung, dass der Bearbeiter auf Seiten des Gläubigers Tätigkeiten zuentfalten hat, ist in der Klausurpraxis der Justizprüfungsämter bisher wenig biskaum bekannt und würde auch im Hinblick auf die zur Prüfung gestellten Sach-und Rechtsfragen nicht verfangen.Soweit die anwaltliche Tätigkeit auch tatsächlich die Vertretung von Gläubiger-interessen erfasst, kann nur anempfohlen werden, die Standardwerke zur Zwangs-vollstreckung und die dort vorhandenen Muster zu konsultieren. Regelmäßig wirdin der Zwangsvollstreckungsklausur daher der Bearbeiter in Position des Anwaltesdes Klägers, also des Schuldners, treten müssen.Neben den vorgesehenenRechtsbehelfendes Zwangsvollstreckungsrechtes (§ 573Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 54 BeurkG für denGläubiger und §§ 732, 766 ZPO für den Schuldner) sind es hierbeiin erster Liniedie möglichen Klagemöglichkeiten und Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungs-rechtes(§ 731 ZPO ausnahmsweise bezüglich des Gläubigers; §§ 766, 767, 768ZPO bezüglich des Schuldners und § 771 ZPO bezüglich eines betroffenen Drit-ten), die Inhalt einer Prüfungsaufgabe sein werden.b) Übersicht über klausurrelevante KlageartenAusgangspunkt jeder Falllösung im Zwangsvollstreckungsrecht sollte deshalbzunächst sein, sich durch dieLektüre des AufgabentextesKlarheit darüber zu ver-schaffen, welcher Typus der Zwangsvollstreckungsklausur Inhalt der Klausurauf-gabe ist.aa) Daher ist zunächst zu prüfen,welches Zwangsvollstreckungsorgantätig gewor-den ist.Handelt es sich um eine Zwangsvollstreckungshandlung durch einenGerichts-vollzieher,dann könnte einVerstoß gegen die Art und Weise der Zwangsvollstre-ckung(§ 766 ZPO) in Betracht zu ziehen sein.Alternativkäme aber auch die Pfändung eines nicht im Eigentum des Schuldnersstehenden Gegenstandes, also ein Fall derDrittwiderspruchsklage(§ 771 ZPO), inBetracht.Hat hingegen dasVollstreckungsgericht, vorzugsweise der Rechtspfleger/dieRechtspflegerin, Tätigkeiten entfaltet, ist zu prüfen, ob Fehler imKlauselertei-lungsverfahrenbestehen könnten.www.claudia-wild.de: Otto-Schmidt Verlag/KDR2 10.11.2010/Seite 82Grundeinstelung: 9p/10.5p Trump82
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