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VGA und verdeckte Einlagen
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geworden ist (BGH v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, im ÜbrigenSeilerin Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 685 BGB Rz. 4 undPalandt, § 685BGB Rz. 2).Ein Anspruch des Gesellschafters ist m.E. auch nicht aus § 110 HGB ableitbar.§ 110 HGB ist eine Sondervorschrift für Personengesellschaften, die im GmbHGoder AktG keine Entsprechung hat. § 110 HGB wiederholt und erweitert § 670BGB speziell für Aufwendungen eines Gesellschafters einer OHG oder KG. We-gen der stärkeren Sphärentrennung tritt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesell-schafter gegenüber als fremder Geschäftsherr auf. Hier ist m.E. ausschließlichauf die §§ 670ff. BGB zurückzugreifen.Begriffsbestimmung der offenen EinlageZur Bestimmung des Begriffs offene Einlage muss auf das Handelsrecht zurück-gegriffen werden. Das Steuerrecht erlaubt keine abweichende Definition desBegriffs.Das Handelsrecht definiert offene Einlagen als Vermögenszuführungen, die derGesellschafter inErfüllung einer gesellschaftsrechtlichen VerpflichtunggegenGewährung vonGesellschaftsrechtentätigt. Die offene Einlage ist m.E. immermit einerGegenleistungverbunden. Hierin ist ein tauschähnliches Geschäftzwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu sehen (vgl.Groh, DB 1997, 1683,und FR 1990, 528). Leistet der Gesellschafter ein Aufgeld, so ist dieses nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als andere Zuzahlung in die Kapitalrücklage einzustel-len.Wesentliches Merkmal einer verdeckten Einlage ist dagegen, dass ihr keine Ge-genleistung der Gesellschaft gegenübersteht. Die gilt sowohl für das Handels-als auch für das Steuerrecht (BFH v. 27.7.1988 – I R 147/83, BStBl. II 1989, 271).Selbst wenn man davon ausgeht, dass die verdeckte Einlage im heutigen Han-delsrecht auch Gegenstand einer Zuzahlung i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB seinkann, würde aus der Einstellung in die Kapitalrücklage ebenfalls das Fehlen ei-ner Gegenleistung folgen und die Einlage als verdeckte Einlage qualifizieren(a.A. wohlBüchele, DB 1997, 2337, wonach eine verdeckte Einlage nur dann an-zunehmen sein soll, wenn sich der Einlagevorgang nicht in Stammkapital oderKapitalrücklage niederschlägt; a.A. ebenfallsWochingerin Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 3 KStG Rz. 54).Eine offene Einlage kann auch durchSachwerteerbracht werden (§§ 27 Abs. 1,36a Abs. 2 AktG, 5 Abs. 4 GmbHG). Dies gilt auch für andere Zuzahlungen (Ad-ler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 272HGB Anm. 109).DasKörperschaftsteuerrechtdefiniert den Begriff der Einlagen dagegen nicht.Gem. § 8 Abs. 1 KStG gelten für die Einkommensermittlung bei Körperschaften522522Teil III: Verdeckte Einlagen von A–Z
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

geworden ist (BGH v. 10.10.1984 – VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, im ÜbrigenSeilerin Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 685 BGB Rz. 4 undPalandt, § 685BGB Rz. 2).Ein Anspruch des Gesellschafters ist m.E. auch nicht aus § 110 HGB ableitbar.§ 110 HGB ist eine Sondervorschrift für Personengesellschaften, die im GmbHGoder AktG keine Entsprechung hat. § 110 HGB wiederholt und erweitert § 670BGB speziell für Aufwendungen eines Gesellschafters einer OHG oder KG. We-gen der stärkeren Sphärentrennung tritt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesell-schafter gegenüber als fremder Geschäftsherr auf. Hier ist m.E. ausschließlichauf die §§ 670ff. BGB zurückzugreifen.Begriffsbestimmung der offenen EinlageZur Bestimmung des Begriffs offene Einlage muss auf das Handelsrecht zurück-gegriffen werden. Das Steuerrecht erlaubt keine abweichende Definition desBegriffs.Das Handelsrecht definiert offene Einlagen als Vermögenszuführungen, die derGesellschafter inErfüllung einer gesellschaftsrechtlichen VerpflichtunggegenGewährung vonGesellschaftsrechtentätigt. Die offene Einlage ist m.E. immermit einerGegenleistungverbunden. Hierin ist ein tauschähnliches Geschäftzwischen Gesellschafter und Gesellschaft zu sehen (vgl.Groh, DB 1997, 1683,und FR 1990, 528). Leistet der Gesellschafter ein Aufgeld, so ist dieses nach§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als andere Zuzahlung in die Kapitalrücklage einzustel-len.Wesentliches Merkmal einer verdeckten Einlage ist dagegen, dass ihr keine Ge-genleistung der Gesellschaft gegenübersteht. Die gilt sowohl für das Handels-als auch für das Steuerrecht (BFH v. 27.7.1988 – I R 147/83, BStBl. II 1989, 271).Selbst wenn man davon ausgeht, dass die verdeckte Einlage im heutigen Han-delsrecht auch Gegenstand einer Zuzahlung i.S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB seinkann, würde aus der Einstellung in die Kapitalrücklage ebenfalls das Fehlen ei-ner Gegenleistung folgen und die Einlage als verdeckte Einlage qualifizieren(a.A. wohlBüchele, DB 1997, 2337, wonach eine verdeckte Einlage nur dann an-zunehmen sein soll, wenn sich der Einlagevorgang nicht in Stammkapital oderKapitalrücklage niederschlägt; a.A. ebenfallsWochingerin Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 8 Abs. 3 KStG Rz. 54).Eine offene Einlage kann auch durchSachwerteerbracht werden (§§ 27 Abs. 1,36a Abs. 2 AktG, 5 Abs. 4 GmbHG). Dies gilt auch für andere Zuzahlungen (Ad-ler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 272HGB Anm. 109).DasKörperschaftsteuerrechtdefiniert den Begriff der Einlagen dagegen nicht.Gem. § 8 Abs. 1 KStG gelten für die Einkommensermittlung bei Körperschaften522522Teil III: Verdeckte Einlagen von A–Z
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Chapters in this book

  1. Frontmatter I
  2. Vorwort V
  3. Inhaltsübersicht VII
  4. Literaturübersicht XIX
  5. Abkürzungsverzeichnis XXIII
  6. Teil I. Grundlagen und Systematik der verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) 1
  7. Teil II. Verdeckte Gewinnausschüttungen von A–Z
  8. A 54
  9. B 85
  10. D 124
  11. E 171
  12. F 194
  13. G 197
  14. H 314
  15. I 316
  16. J 318
  17. K 319
  18. L 335
  19. M 340
  20. N 344
  21. O 351
  22. P 355
  23. R 438
  24. S 447
  25. T 458
  26. Ü 480
  27. U 482
  28. V 489
  29. W 502
  30. Z 513
  31. Teil III. Verdeckte Einlagen von A–Z
  32. A 520
  33. B 522
  34. D 526
  35. E 531
  36. F 541
  37. G 548
  38. H 574
  39. K 574
  40. M 576
  41. N 581
  42. O 582
  43. R 585
  44. T 590
  45. V 591
  46. W 597
  47. Sachregister 599
Downloaded on 9.10.2025 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ovs.9783504382674.522/html?srsltid=AfmBOorGYC173jstcqnl_WSb8_OW19ciLU0K4G3t4umuZv-2dbtpgFA7
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