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VIII. Berufungsrücknahme

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VIII. Berufungsrücknahme1. Zeitpunkt679Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkün-dung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteilzulässig Einspruch eingelegt worden ist.536Nach der Zustellung des Beschlusses über die Verwerfung der Berufungals unzulässig kann nach dem OLG Celle die Rücknahme der Berufungnicht mehr wirksam erklärt werden.5372. Eindeutige Erklärung680Die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme setzt nach einer Entschei-dung des IV. Zivilsenates voraus, dass sie, wenn auch nicht unbedingtausdrücklich, so doch eindeutig erklärt wird. Der Rechtsmittelführermüsse klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfah-ren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittel-gerichts beenden wolle.538681Wenn ein Prozessbevollmächtigter namens zweier Berufungsklägerinnen„Berufung“ einlegt und unter Wiederholung der in der Berufungsschrift –in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung– zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen – Klägerin undDrittwiderbeklagte – auch für beide das Rechtsmittel zurücknimmt, lässtbereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider Rechtsmittelführer ander gebotenen Klarheit keine Zweifel aufkommen, dass auch die Rück-nahmeerklärung auf beide Rechtsmittel zu beziehen ist.682Für eine irrtümliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als „Klä-gerin“ sei einem solchen Rücknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen.Erst recht wäre ein solcher Irrtum für Rechtsmittelgegner und Gerichtnicht „ganz offensichtlich“ gewesen. Nur in solchen Fällen könne nachden Grundsätzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eineRücknahme als unwirksam zu behandeln.539175536 BGH v. 30.3.2006 – III ZB 123/05, BGHReport 2006, 870.537 OLG Celle v. 14.4.2004 – 4 U 50/04, OLGR Celle 2004, 336.538 BGH v. 15.3.2006 – IV ZB 38/05, BGHReport 2006, 928.539 BGH v. 15.3.2006 – IV ZB 38/05, BGHReport 2006, 928.
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

VIII. Berufungsrücknahme1. Zeitpunkt679Der Berufungskläger kann seine Berufung auch noch nach der Verkün-dung eines Versäumnisurteils zurücknehmen, wenn gegen dieses Urteilzulässig Einspruch eingelegt worden ist.536Nach der Zustellung des Beschlusses über die Verwerfung der Berufungals unzulässig kann nach dem OLG Celle die Rücknahme der Berufungnicht mehr wirksam erklärt werden.5372. Eindeutige Erklärung680Die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme setzt nach einer Entschei-dung des IV. Zivilsenates voraus, dass sie, wenn auch nicht unbedingtausdrücklich, so doch eindeutig erklärt wird. Der Rechtsmittelführermüsse klar und unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er das Verfah-ren nicht mehr fortsetzen und ohne Entscheidung des Rechtsmittel-gerichts beenden wolle.538681Wenn ein Prozessbevollmächtigter namens zweier Berufungsklägerinnen„Berufung“ einlegt und unter Wiederholung der in der Berufungsschrift –in Übereinstimmung mit dem Rubrum der angefochtenen Entscheidung– zutreffend wiedergegebenen beiden Parteibezeichnungen – Klägerin undDrittwiderbeklagte – auch für beide das Rechtsmittel zurücknimmt, lässtbereits die Angabe der Parteibezeichnungen beider Rechtsmittelführer ander gebotenen Klarheit keine Zweifel aufkommen, dass auch die Rück-nahmeerklärung auf beide Rechtsmittel zu beziehen ist.682Für eine irrtümliche Bezeichnung der Drittwiderbeklagten auch als „Klä-gerin“ sei einem solchen Rücknahmeschriftsatz nichts zu entnehmen.Erst recht wäre ein solcher Irrtum für Rechtsmittelgegner und Gerichtnicht „ganz offensichtlich“ gewesen. Nur in solchen Fällen könne nachden Grundsätzen von Treu und Glauben aber in Betracht kommen, eineRücknahme als unwirksam zu behandeln.539175536 BGH v. 30.3.2006 – III ZB 123/05, BGHReport 2006, 870.537 OLG Celle v. 14.4.2004 – 4 U 50/04, OLGR Celle 2004, 336.538 BGH v. 15.3.2006 – IV ZB 38/05, BGHReport 2006, 928.539 BGH v. 15.3.2006 – IV ZB 38/05, BGHReport 2006, 928.
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