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P. Leasing in der Insolvenz

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Der Leasingvertrag
This chapter is in the book Der Leasingvertrag
P. Leasing in der Insolvenz1 Die Insolvenzordnung sieht keine speziellen Vorschriften für die Abwick-lung von Leasingverträgen im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers oderLeasinggebers vor. Es finden somit die allgemein für gegenseitige Verträgeund – aufgrund derinsolvenzrechtlichen Gleichstellung des Leasings mitder Miete1– die speziell für die Abwicklung von Mietverträgen geltendenVorschriften der Insolvenzordnung Anwendung. Von besonderer prakti-scher Bedeutung für die Leasingpraxis sind folgende Regelungen:– § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)– § 105 InsO (Teilbare Leistungen)– § 108 InsO (Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen)– § 109 InsO (Schuldner als Mieter oder Pächter)– § 110 InsO (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)– § 111 InsO (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts)– § 112 InsO (Kündigungssperre)– § 119 InsO (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)2 Im Folgenden soll zunächst die Abwicklung von Leasingverträgen im FallederInsolvenz des Leasingnehmersbehandelt werden. Sodann wird auf dieInsolvenz des Leasinggeberseingegangen, soweit es nicht um die Stellungder ihn refinanzierenden Bank geht. Letztere ist Gegenstand des Kapitels„Refinanzierung“ (Kap. Q Rz. 80 ff.). Schließlich werden die AuswirkungenderInsolvenz des Herstellers/Lieferantenauf den Leasingvertrag beleuch-tet.I. Insolvenz des Leasingnehmers3 In der Insolvenz des Leasingnehmers stellt sich für den Leasinggeber vor-nehmlich die Frage, ob er zurKündigung des Leasingvertragesberechtigtist undRückgabe des Leasinggutsverlangen kann. Ferner ist für ihn vonBedeutung, ob er (rückständige) Leasingraten, Ansprüche auf Nutzungsent-schädigung und/oder Schadensersatzforderungen als bloßeInsolvenzforde-rungoder alsMasseverbindlichkeitgeltend machen kann. Die bezüglichdieser Fragen relevanten Regelungen der Insolvenzordnung knüpfen zumTeil an den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages und zum Teil andie Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.860 KochK:/OSV/31085/_Umbruch/WLS6_TeilA-Q.3dSeite 86019.11.07 11:25:201 Vgl. BGH v. 5.4.1978 – VIII ZR 42/77, NJW 1978, 1383, 1384.
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

P. Leasing in der Insolvenz1 Die Insolvenzordnung sieht keine speziellen Vorschriften für die Abwick-lung von Leasingverträgen im Falle der Insolvenz des Leasingnehmers oderLeasinggebers vor. Es finden somit die allgemein für gegenseitige Verträgeund – aufgrund derinsolvenzrechtlichen Gleichstellung des Leasings mitder Miete1– die speziell für die Abwicklung von Mietverträgen geltendenVorschriften der Insolvenzordnung Anwendung. Von besonderer prakti-scher Bedeutung für die Leasingpraxis sind folgende Regelungen:– § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters)– § 105 InsO (Teilbare Leistungen)– § 108 InsO (Fortbestehen von Dauerschuldverhältnissen)– § 109 InsO (Schuldner als Mieter oder Pächter)– § 110 InsO (Schuldner als Vermieter oder Verpächter)– § 111 InsO (Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts)– § 112 InsO (Kündigungssperre)– § 119 InsO (Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen)2 Im Folgenden soll zunächst die Abwicklung von Leasingverträgen im FallederInsolvenz des Leasingnehmersbehandelt werden. Sodann wird auf dieInsolvenz des Leasinggeberseingegangen, soweit es nicht um die Stellungder ihn refinanzierenden Bank geht. Letztere ist Gegenstand des Kapitels„Refinanzierung“ (Kap. Q Rz. 80 ff.). Schließlich werden die AuswirkungenderInsolvenz des Herstellers/Lieferantenauf den Leasingvertrag beleuch-tet.I. Insolvenz des Leasingnehmers3 In der Insolvenz des Leasingnehmers stellt sich für den Leasinggeber vor-nehmlich die Frage, ob er zurKündigung des Leasingvertragesberechtigtist undRückgabe des Leasinggutsverlangen kann. Ferner ist für ihn vonBedeutung, ob er (rückständige) Leasingraten, Ansprüche auf Nutzungsent-schädigung und/oder Schadensersatzforderungen als bloßeInsolvenzforde-rungoder alsMasseverbindlichkeitgeltend machen kann. Die bezüglichdieser Fragen relevanten Regelungen der Insolvenzordnung knüpfen zumTeil an den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages und zum Teil andie Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.860 KochK:/OSV/31085/_Umbruch/WLS6_TeilA-Q.3dSeite 86019.11.07 11:25:201 Vgl. BGH v. 5.4.1978 – VIII ZR 42/77, NJW 1978, 1383, 1384.
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