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3. Kapitel: Nießbrauchsvorbehalt, Rückforderungsrechte, Sozialhilferegress

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66 Langenfeld3. KapitelNießbrauchsvorbehalt, Rückforderungsrechte,Sozialhilferegress§ 1 Hausübergabe mit NießbrauchsvorbehaltI. Fallgruppe1 Die Hausübergabe mit Nießbrauchsvorbehalt ist dietraditionelle Stan-dardlösung, wenn der Eigentumswechsel auf einen Abkömmling mitsofortiger zivilrechtlicher und schenkungsteuerlicher Wirkung vorweg-genommen werden, aber die volle Nutzung einschließlich der Möglichkeitder Vermietung beim Übergeber verbleiben soll. Durch die Wiedereinfüh-rung der schenkungsteuerlichen Abzugsfähigkeit des Nießbrauchsvor-behalts hat der Vertragstyp noch an Attraktivität gewonnen. Verbleibt derÜbergeber über den Nießbrauch mit voller Lastentragung wirtschaftlicherEigentümer, so bleibt ihm die AfA-Befugnis und die Möglichkeit derAbsetzung künftiger Kosten für bauliche Maßnahmen erhalten. Die Zehn-jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zur Ausschaltung von Pflichtteilsergän-zungsansprüchen anderer Abkömmlinge wird allerdings nach einer Recht-sprechungsänderung aus dem Jahre 19941nicht in Gang gesetzt, weil dasGrundstück wegen des Nießbrauchsvorbehalts wirtschaftlich nicht ausdem Vermögen des Übergebers ausgegliedert wird.II. Vertragstyp, Alternativen2 Der Vertragstyp wird von den vorbezeichneten Zwecken bestimmt. DerVorbehaltsnießbrauchist derzentrale Regelungstyp. Ebenso wichtig istdieStörfallvorsorge durch den Rückforderungsvorbehaltfür die Fälle desEintritts nicht gewünschter Ereignisse, insbesondere für den Fall des Vor-versterbens des Übernehmers. Vertragstechnisch sauber zu lösen sind dieProbleme der Personenmehrheit auf der Übergeberseite. Weitere Regelun-gen können hinsichtlich von Gleichstellungsgeldern, hinsichtlich derkünftigen Beleihbarkeit des Grundstücks für Übergeber oder Übernehmer,hinsichtlich Aufgabe oder Ablösung des Nießbrauchs, hinsichtlich derÜbernahme und des Übernahmezeitpunkts von Altverbindlichkeiten undhinsichtlich von Anrechnung und Ausgleichung des Empfangs erforder-lich sein.Bei der Übergabe des selbstgenutzten Einfamilienhauses können die vor-bezeichneten Ziele nur durch den beschriebenen Vertragstyp erreicht wer-1 BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791.
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

66 Langenfeld3. KapitelNießbrauchsvorbehalt, Rückforderungsrechte,Sozialhilferegress§ 1 Hausübergabe mit NießbrauchsvorbehaltI. Fallgruppe1 Die Hausübergabe mit Nießbrauchsvorbehalt ist dietraditionelle Stan-dardlösung, wenn der Eigentumswechsel auf einen Abkömmling mitsofortiger zivilrechtlicher und schenkungsteuerlicher Wirkung vorweg-genommen werden, aber die volle Nutzung einschließlich der Möglichkeitder Vermietung beim Übergeber verbleiben soll. Durch die Wiedereinfüh-rung der schenkungsteuerlichen Abzugsfähigkeit des Nießbrauchsvor-behalts hat der Vertragstyp noch an Attraktivität gewonnen. Verbleibt derÜbergeber über den Nießbrauch mit voller Lastentragung wirtschaftlicherEigentümer, so bleibt ihm die AfA-Befugnis und die Möglichkeit derAbsetzung künftiger Kosten für bauliche Maßnahmen erhalten. Die Zehn-jahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zur Ausschaltung von Pflichtteilsergän-zungsansprüchen anderer Abkömmlinge wird allerdings nach einer Recht-sprechungsänderung aus dem Jahre 19941nicht in Gang gesetzt, weil dasGrundstück wegen des Nießbrauchsvorbehalts wirtschaftlich nicht ausdem Vermögen des Übergebers ausgegliedert wird.II. Vertragstyp, Alternativen2 Der Vertragstyp wird von den vorbezeichneten Zwecken bestimmt. DerVorbehaltsnießbrauchist derzentrale Regelungstyp. Ebenso wichtig istdieStörfallvorsorge durch den Rückforderungsvorbehaltfür die Fälle desEintritts nicht gewünschter Ereignisse, insbesondere für den Fall des Vor-versterbens des Übernehmers. Vertragstechnisch sauber zu lösen sind dieProbleme der Personenmehrheit auf der Übergeberseite. Weitere Regelun-gen können hinsichtlich von Gleichstellungsgeldern, hinsichtlich derkünftigen Beleihbarkeit des Grundstücks für Übergeber oder Übernehmer,hinsichtlich Aufgabe oder Ablösung des Nießbrauchs, hinsichtlich derÜbernahme und des Übernahmezeitpunkts von Altverbindlichkeiten undhinsichtlich von Anrechnung und Ausgleichung des Empfangs erforder-lich sein.Bei der Übergabe des selbstgenutzten Einfamilienhauses können die vor-bezeichneten Ziele nur durch den beschriebenen Vertragstyp erreicht wer-1 BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791.
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