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§ 8 Einkommensteuer

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Steuerrecht
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Die einzelnen Steuerarten§8EinkommensteuerRechtsgrundlagen:EStG, EStDV, LStDV u.a. einkommensteuerlich relevante Gesetze u. Verordnun-gen sind zusammen mit Verwaltungsvorschriften (insb. EStR, LStR) in den periodisch erscheinendenamtlichen Handbüchern zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuerabgedruckt. Das amtliche Ein-kommensteuer-Handbuch (EStH) und das amtliche Lohnsteuer-Handbuch (LStH) enthalten jeweilseinenHinweisteilmit der von der Finanzverwaltung anzuwendenden höchstrichterlichen Rspr. undspeziellen Verwaltungsvorschriften(insb. BMF-Schreiben).Kommentare:Loseblatt-Kommentare vonBordewin/Brandt(EStG),Blümich(EStG, KStG,GewStG),Herrmann/Heuer/Raupach(EStG, KStG, Nebengesetze),Kirchhof/Söhn/Mellinghoff(EStG),Korn(EStG),Lademann(EStG) u.Littmann/Bitz/Pust(Einkommensteuerrecht). GebundeneKommentare:P. Kirchhof,EStG11,2012;Schmidt,EStG31,2012.Monographien/Sammelwerke:Becker,Die Grundlagen der Einkommensteuer, 1940 (Nachdruck1982);J. Lang,Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 1981/88;Lehner,Einkommensteuer-recht und Sozialhilferecht, 1993;Tipke/Bozza,Besteuerung von Einkommen,Rechtsvergleich Italien,Deutschland und Spanien als Beitrag zur Harmonisierung des Steuerrechts in Europa, 2000;Ebling,Besteuerung von Einkommen,inDStJG 24 (2001);Tipke,StRO II2,2003, 601ff.;Schellhorn,Effi-zienzeffekte der Einkommensteuer bei Steuervermeidung, 2005;Wehrheim,Einkommensteuer undSteuerwirkungslehre3,2008.Lehr-/Lernbücher:Jakob,Einkommensteuer4,2008;Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt,Einkommensteuer22,2009;Zenthöfer/Schulze zur Wiesche,Einkommensteuer10,2009;v. Sicherer/SandnerEinkommensteuer2,2010;Günther,Einkommensteuer/Lohnsteuer. 81 praktische Fälle15,2010;Kreft,Einkommensteuerrecht12,2011;Zimmermann/Reyher/Beckers/Hottmann/Janetzko,Ein-kommensteuer19,2011;Rick/Gierschmann/Gunsheimer/Martin/Schneider,Lehrbuch Einkommen-steuer18,2012.HistorischeLiteratur:Popitz,Art. „Einkommensteuer“, in Handwörterbuch der Staatswissenschaf-ten4,Bd. III, 1926, 400ff.;Schumpeter,Ökonomie und Soziologie der Einkommensteuer, Der deut-sche Volkswirt IV, 1929, 380.Reformliteratur:s.§7Rz. 70ff.A. Allgemeine CharakterisierungIdealiter hat die Einkommensteuer von allen Steuern diehöchste Gerechtigkeitsqualität1.Sieist am besten geeignet, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Leistungsfähigkeitdes Stpfl. zu berücksichtigen. Der hohe Gerechtigkeitswert in Gestalt einer gleichmäßigenBesteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird allerdings nur erreicht, wenn ausnahmslos allenatürlichen Personen (Universalitätsprinzip)ihr gesamtes disponibles Einkommen versteuernmüssen (Totalitätsprinzip)2und der Staat auch (z.B. im Bereich der Besteuerung von Zinsen)für die Verwirklichung des Universalitäts- und des Totalitätsprinzips sorgt.Theoretisch ist die deutsche Einkommensteuer am Universalitäts- und am Totalitätsprinzip aus-gerichtet. Es gibt keine persönlichen Steuerbefreiungen von der Einkommensteuer, wie sieFürsten, Monarchen und Diktatoren (z.B. Hitler) gewährt worden sind. Traditionell gehört diedeutsche Einkommensteuer zur Gruppe der „global income taxes“3.Diese Steuern sind dadurchHey|2631Schumpeter,Ökonomie und Soziologie der Einkommensteuer, Der deutsche Volkswirt IV, 1929, 380,bezeichnete sie als die reinste, technisch und juristisch schönste Gestalt des Steuergedankens, als den„Höhepunktder Steuerkunst des liberalen Bürgertums“.2Zur gleichmäßigen Erfassung des Erwerbseinkommens nach dem Universalitätsprinzip u. dem Totali-tätsprinzipJ. Lang,Bemessungsgrundlage, 167ff.;J. Lang,DStJG 24 (2001), 49 (61ff.).3Oldman/Bird,The Transition toaGlobal Income Tax:AComparative Analysis, IFA-Bulletin 1977,439.1
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Die einzelnen Steuerarten§8EinkommensteuerRechtsgrundlagen:EStG, EStDV, LStDV u.a. einkommensteuerlich relevante Gesetze u. Verordnun-gen sind zusammen mit Verwaltungsvorschriften (insb. EStR, LStR) in den periodisch erscheinendenamtlichen Handbüchern zur Einkommensteuer und zur Lohnsteuerabgedruckt. Das amtliche Ein-kommensteuer-Handbuch (EStH) und das amtliche Lohnsteuer-Handbuch (LStH) enthalten jeweilseinenHinweisteilmit der von der Finanzverwaltung anzuwendenden höchstrichterlichen Rspr. undspeziellen Verwaltungsvorschriften(insb. BMF-Schreiben).Kommentare:Loseblatt-Kommentare vonBordewin/Brandt(EStG),Blümich(EStG, KStG,GewStG),Herrmann/Heuer/Raupach(EStG, KStG, Nebengesetze),Kirchhof/Söhn/Mellinghoff(EStG),Korn(EStG),Lademann(EStG) u.Littmann/Bitz/Pust(Einkommensteuerrecht). GebundeneKommentare:P. Kirchhof,EStG11,2012;Schmidt,EStG31,2012.Monographien/Sammelwerke:Becker,Die Grundlagen der Einkommensteuer, 1940 (Nachdruck1982);J. Lang,Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 1981/88;Lehner,Einkommensteuer-recht und Sozialhilferecht, 1993;Tipke/Bozza,Besteuerung von Einkommen,Rechtsvergleich Italien,Deutschland und Spanien als Beitrag zur Harmonisierung des Steuerrechts in Europa, 2000;Ebling,Besteuerung von Einkommen,inDStJG 24 (2001);Tipke,StRO II2,2003, 601ff.;Schellhorn,Effi-zienzeffekte der Einkommensteuer bei Steuervermeidung, 2005;Wehrheim,Einkommensteuer undSteuerwirkungslehre3,2008.Lehr-/Lernbücher:Jakob,Einkommensteuer4,2008;Niemeier/Schlierenkämper/Schnitter/Wendt,Einkommensteuer22,2009;Zenthöfer/Schulze zur Wiesche,Einkommensteuer10,2009;v. Sicherer/SandnerEinkommensteuer2,2010;Günther,Einkommensteuer/Lohnsteuer. 81 praktische Fälle15,2010;Kreft,Einkommensteuerrecht12,2011;Zimmermann/Reyher/Beckers/Hottmann/Janetzko,Ein-kommensteuer19,2011;Rick/Gierschmann/Gunsheimer/Martin/Schneider,Lehrbuch Einkommen-steuer18,2012.HistorischeLiteratur:Popitz,Art. „Einkommensteuer“, in Handwörterbuch der Staatswissenschaf-ten4,Bd. III, 1926, 400ff.;Schumpeter,Ökonomie und Soziologie der Einkommensteuer, Der deut-sche Volkswirt IV, 1929, 380.Reformliteratur:s.§7Rz. 70ff.A. Allgemeine CharakterisierungIdealiter hat die Einkommensteuer von allen Steuern diehöchste Gerechtigkeitsqualität1.Sieist am besten geeignet, nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Leistungsfähigkeitdes Stpfl. zu berücksichtigen. Der hohe Gerechtigkeitswert in Gestalt einer gleichmäßigenBesteuerung nach der Leistungsfähigkeit wird allerdings nur erreicht, wenn ausnahmslos allenatürlichen Personen (Universalitätsprinzip)ihr gesamtes disponibles Einkommen versteuernmüssen (Totalitätsprinzip)2und der Staat auch (z.B. im Bereich der Besteuerung von Zinsen)für die Verwirklichung des Universalitäts- und des Totalitätsprinzips sorgt.Theoretisch ist die deutsche Einkommensteuer am Universalitäts- und am Totalitätsprinzip aus-gerichtet. Es gibt keine persönlichen Steuerbefreiungen von der Einkommensteuer, wie sieFürsten, Monarchen und Diktatoren (z.B. Hitler) gewährt worden sind. Traditionell gehört diedeutsche Einkommensteuer zur Gruppe der „global income taxes“3.Diese Steuern sind dadurchHey|2631Schumpeter,Ökonomie und Soziologie der Einkommensteuer, Der deutsche Volkswirt IV, 1929, 380,bezeichnete sie als die reinste, technisch und juristisch schönste Gestalt des Steuergedankens, als den„Höhepunktder Steuerkunst des liberalen Bürgertums“.2Zur gleichmäßigen Erfassung des Erwerbseinkommens nach dem Universalitätsprinzip u. dem Totali-tätsprinzipJ. Lang,Bemessungsgrundlage, 167ff.;J. Lang,DStJG 24 (2001), 49 (61ff.).3Oldman/Bird,The Transition toaGlobal Income Tax:AComparative Analysis, IFA-Bulletin 1977,439.1
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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