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§ 6 Allgemeines Steuerschuldrecht

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Steuerrecht
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§6Allgemeines SteuerschuldrechtLiteratur:Schranil,Besteuerungsrecht und Steueranspruch, 1925;Merk,Steuerschuldrecht, 1926;Mirbt,Beiträge zur Lehre vom Steuerschuldverhältnis, FinArch.Bd. 44 (1927), 1;Stoll,Das Steuer-schuldverhältnis, 1972;Kruse,Lehrbuch des Steuerrechts, Bd.I(Allgemeiner Teil), 1991, 91ff.;Kruse,Zum Entstehen und Erlöschen von Steueransprüchen, in FS Tipke, 1995, 277;von Grollin GS Trzas-kalik, 2005, 19 (zur Tatbestandsverwirklichung);Heuermann,Was ist eigentlich eine Entrichtungs-steuerschuld?, StuW 2006, 332.1. Inhalt des Steuerschuldverhältnisses1.1 Steuerschuldverhältnis als materiell-rechtlicher Teil des Steuerrechtsverhältnissesa)Das Steuerrechtsverhältnis besteht aus dem in der AO zuerst (§§ 33–77 AO: Steuerschuld-recht) geregeltenSteuerschuldverhältnis(materiellesSteuerrechtsverhältnis) und dem anschlie-ßend (§§ 78ff. AO) normiertenSteuerverfahrensverhältnis(formellesSteuerrechtsverhältnis; zuden Verwaltungsverfahren s.§21Rz. 150f.). Richten sich gegen den Stpfl. mehrere Ansprücheaus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Haftung als Arbeitgeber und Schuldner von ESt, USt,GewSt), so werden für jeden Anspruch gesonderte formelle und materielle Steuerrechtsverhält-nisse begründet, die sich unterschiedlich entwickeln können. Werden mehrere Steuern wie z.B.die ESt und KiSt in einem Bescheid festgesetzt (sog. Sammelbescheid, s.§21Rz. 54), liegenmehrere Steuerrechtsverhältnisse und mehrere getrennt anfechtbare Steuerfestsetzungen vor.DasSteuerschuldverhältnisumgrenzt§37AO,der eineabschließende Aufzählung derAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnisenthält (s. Rz. 4). DasSteuerverfahrensverhält-nisbeinhaltet dagegen dieDurchführungder Besteuerung, nicht allein die Durchsetzung vonAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch dieFinanzbehörden,sondern auch die Ver-fahrensteilhabe desStpfl., seine Pflichtenund Rechtein den Steuerverfahren (s.§21Rz. 9f.).Die verfahrensrechtlichen Pflichten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ergeben sich fürdie Finanzbehörden und den Stpfl. zunächstunmittelbaraus dem Gesetz. Der Stpfl. kann aberauch durch einen Verwaltungsakt verpflichtet (z.B. zu einer Auskunft aufgefordert) werden (s.§21Rz. 50ff.).b)Beteiligt am Steuerrechtsverhältnis sind dieSteuerberechtigten(Bund, Länder, Gemeinden,Religionsgemeinschaften) und dieStpfl.Der Begriff des Stpfl. ist in§33AOdefiniert. Zuunterscheiden sindformell-undmateriellrechtliche Beteiligungsformen. Der Begriff des Stpfl.bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, dass er dieGesamtheit von Rechten und Pflichtenumfasst, und zwar zum einen alsBeteiligter des Steuerverfahrens(s. §78AO, dazu§21Rz. 153ff.) und zum anderen alsBeteiligter des Steuerschuldverhältnisses.Als Letztgenannterkann er insb. auchGläubigereiner Steuervergütung (s. Rz. 85ff.) oder einer Erstattung (s.Rz. 89f.) sein.1.2 Kanon der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnisa)Nach§37AOumfasst das einzelne Steuerschuldverhältnis folgende „Ansprüche aus demSteuerschuldverhältnis“ (so die Überschrift zu§37AO):(1)Steueranspruch=steuerschuldverhältnisbegründender Hauptanspruch (§ 37IAO);(2)Haftungsanspruch(§§ 37 I; 69ff.; 191 AO, s. Rz. 62ff.);(3)Steuervergütungsanspruch(§ 37 IAO, s. Rz. 85ff.);(4)Erstattungsanspruch(§ 37 I, II AO, s. Rz. 89f.);(5)Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen(§ 37 IAO), das sind nach§3IV AO dasVerzögerungsgeld (§ 146 IIb AO, s.§21Rz. 181); Ansprüche auf Verspätungszuschläge(§ 152 AO, s.§21Rz. 188ff.), Zuschläge bei Verletzung der Dokumentationspflichten fürVerrechnungspreise (§ 162 IV AO, s.§21Rz. 175), Zinsen (§§ 233–237 AO, s.§21Rz. 347ff.), Säumniszuschläge (§ 240 AO, s.§21Rz. 363ff.), Zwangsgelder (§ 329 AO, s.Seer|2111234
© 2012 Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

§6Allgemeines SteuerschuldrechtLiteratur:Schranil,Besteuerungsrecht und Steueranspruch, 1925;Merk,Steuerschuldrecht, 1926;Mirbt,Beiträge zur Lehre vom Steuerschuldverhältnis, FinArch.Bd. 44 (1927), 1;Stoll,Das Steuer-schuldverhältnis, 1972;Kruse,Lehrbuch des Steuerrechts, Bd.I(Allgemeiner Teil), 1991, 91ff.;Kruse,Zum Entstehen und Erlöschen von Steueransprüchen, in FS Tipke, 1995, 277;von Grollin GS Trzas-kalik, 2005, 19 (zur Tatbestandsverwirklichung);Heuermann,Was ist eigentlich eine Entrichtungs-steuerschuld?, StuW 2006, 332.1. Inhalt des Steuerschuldverhältnisses1.1 Steuerschuldverhältnis als materiell-rechtlicher Teil des Steuerrechtsverhältnissesa)Das Steuerrechtsverhältnis besteht aus dem in der AO zuerst (§§ 33–77 AO: Steuerschuld-recht) geregeltenSteuerschuldverhältnis(materiellesSteuerrechtsverhältnis) und dem anschlie-ßend (§§ 78ff. AO) normiertenSteuerverfahrensverhältnis(formellesSteuerrechtsverhältnis; zuden Verwaltungsverfahren s.§21Rz. 150f.). Richten sich gegen den Stpfl. mehrere Ansprücheaus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. Haftung als Arbeitgeber und Schuldner von ESt, USt,GewSt), so werden für jeden Anspruch gesonderte formelle und materielle Steuerrechtsverhält-nisse begründet, die sich unterschiedlich entwickeln können. Werden mehrere Steuern wie z.B.die ESt und KiSt in einem Bescheid festgesetzt (sog. Sammelbescheid, s.§21Rz. 54), liegenmehrere Steuerrechtsverhältnisse und mehrere getrennt anfechtbare Steuerfestsetzungen vor.DasSteuerschuldverhältnisumgrenzt§37AO,der eineabschließende Aufzählung derAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnisenthält (s. Rz. 4). DasSteuerverfahrensverhält-nisbeinhaltet dagegen dieDurchführungder Besteuerung, nicht allein die Durchsetzung vonAnsprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch dieFinanzbehörden,sondern auch die Ver-fahrensteilhabe desStpfl., seine Pflichtenund Rechtein den Steuerverfahren (s.§21Rz. 9f.).Die verfahrensrechtlichen Pflichten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen ergeben sich fürdie Finanzbehörden und den Stpfl. zunächstunmittelbaraus dem Gesetz. Der Stpfl. kann aberauch durch einen Verwaltungsakt verpflichtet (z.B. zu einer Auskunft aufgefordert) werden (s.§21Rz. 50ff.).b)Beteiligt am Steuerrechtsverhältnis sind dieSteuerberechtigten(Bund, Länder, Gemeinden,Religionsgemeinschaften) und dieStpfl.Der Begriff des Stpfl. ist in§33AOdefiniert. Zuunterscheiden sindformell-undmateriellrechtliche Beteiligungsformen. Der Begriff des Stpfl.bringt nicht hinreichend zum Ausdruck, dass er dieGesamtheit von Rechten und Pflichtenumfasst, und zwar zum einen alsBeteiligter des Steuerverfahrens(s. §78AO, dazu§21Rz. 153ff.) und zum anderen alsBeteiligter des Steuerschuldverhältnisses.Als Letztgenannterkann er insb. auchGläubigereiner Steuervergütung (s. Rz. 85ff.) oder einer Erstattung (s.Rz. 89f.) sein.1.2 Kanon der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnisa)Nach§37AOumfasst das einzelne Steuerschuldverhältnis folgende „Ansprüche aus demSteuerschuldverhältnis“ (so die Überschrift zu§37AO):(1)Steueranspruch=steuerschuldverhältnisbegründender Hauptanspruch (§ 37IAO);(2)Haftungsanspruch(§§ 37 I; 69ff.; 191 AO, s. Rz. 62ff.);(3)Steuervergütungsanspruch(§ 37 IAO, s. Rz. 85ff.);(4)Erstattungsanspruch(§ 37 I, II AO, s. Rz. 89f.);(5)Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen(§ 37 IAO), das sind nach§3IV AO dasVerzögerungsgeld (§ 146 IIb AO, s.§21Rz. 181); Ansprüche auf Verspätungszuschläge(§ 152 AO, s.§21Rz. 188ff.), Zuschläge bei Verletzung der Dokumentationspflichten fürVerrechnungspreise (§ 162 IV AO, s.§21Rz. 175), Zinsen (§§ 233–237 AO, s.§21Rz. 347ff.), Säumniszuschläge (§ 240 AO, s.§21Rz. 363ff.), Zwangsgelder (§ 329 AO, s.Seer|2111234
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