FR91619/2007Wesselbaum-NeugebauerBericksichtigung von Sozialversicherungsbeitrjgenbeihilfefohigen Aufwendungen abgedeckt wird. Dassaus dem Zusammenwirkenvon freiwilliger Kranken-versicherung und Beihilfe eventuell ein Leistungs-umfangrealisiertwird,dermitdemjenigendergesetz-lichen Krankenversicherungnicht vergleichbar ist, istirrelevant,dabeideSystemenichtgleichsondernledig-lich gleichwertig sind.31Bei jenen Steuerpflichtigen,welche die existentiell erforderlichen Beitroge f{r ihreeigene Mindestvorsorgein vollemUmfang alleinauf-bringenm{ssen, ist es problematisch eine exakteHçhe des zwangsloufigenAufwandes typisierend zubemessen.EinjungerledigerAngestellterkannz.B.ei-nenausreichendenprivatenKrankenversicherungs-schutzzueinem Beitrag erlangen, welcherunter demdergesetzlichenKrankenversicherungliegt.Dem-gegen{ber kann ein verheirateter SelbstondigermitKinderneine Mindestvorsorgegegen Krankheit,Ar-beitslosigkeit,ErwerbsunfohigkeitsowiePflegebed{rf-tigkeit mit einem dem gesetzlichenSozialversiche-rungssystemvergleichbarenLeistungsniveaukaumf{r4800Eim Kalenderjahrerwerben.Nebendemun-beschronkten Abzugder gesetzlich bestimmten bzw.angemessenenfreiwilligen Gesamtbeitrogezu einemdemSozialversicherungssystemvergleichbarenVorsor-genetz m{sstenBeitrogef{r existentielle Lebensrisi-ken,insbesondereUnfallundHaftpflicht,alsindisponi-ble Aufwendungendie steuerliche Bemessungsgrund-lage mindern.32Der verfassungsrechtlichgebotenenVerschonungdesExistenzminimumskannnurentspro-chen werden,wenn die angemessenenAusgaben zurMindestvorsorgeinunbegrenzterHçhediesteuerlicheBemessungsgrundlageverringern.RechtsprechungBeschrTnkte Steuerpflicht:Erlassvon Einkommensteuerausljndischer Kinstler –Tanzdarbietungals Kulturaustausch kein ErlassgrundEStG§50Abs.7HabenausljndischeKinstlerEinkinfte aus Auftritten imInlanderzielt,soistdiehierdurchausgelçsteEinkom-mensteuernichtgem.§50Abs. 7EStG zu erlassen,wenndie AuftritteimRahmeneines solistisch besetztenEnsembleserzieltwordensind. Als „solistisch besetztesEnsemble“indiesemSinneist eine Formationjedenfallsdann anzusehen, wennbei den einzelnenVeranstaltun-gennichtmehralsfinfMitgliederauftretenunddieihnenabverlangte kinstlerischeGestaltungshçhe mit derjeni-gen eines Solistenvergleichbarist.BFH,Beschl.v.7.3.2007–IR98/05(FG D{sseldorfv.17.10.2005–11 K5616/04E, EFG 2006,353)nSachverhalt:DieBeteiligtenstreitendar{ber,obdasFAverpflichtetist,demKlogerEinkommensteuergem.§50Abs.7EStGzuerlassen.DerKlogeristinderSchweizansossigundvonBerufTon-zer.Erwar Mitgliedeiner Tanzgruppe,die im Streitjahr(1999)unterdemNamenCinDeutschlandmehrereVor-stellungengab.Dabeitratenjeweilsf{nfTonzerauf,dievon einem zur Gruppe gehçrenden Techniker unterst{tztwurden.Als Entgelt f{r die Auff{hrungen wurdenins-gesamt49000DMzzgl.pbernachtungs-,Verpflegungs-und Reisekosten gezahlt.Die Vorstellungen waren Be-standteil einer Veranstaltungsreihe, an der mehrereaus-londischeTanzgruppenteilnahmen.Die Kosten f{r die Veranstaltungen wurdenvon X, voneinzelnennordrhein-westfolischenStodtensowievonderSgetragen.BeiXhandeltessichumeinenZusammen-schlusstheater-und orchestertragender GroßstodteinNordrhein-Westfalen;zudiesenStodtenzohltu.a.dieBei-geladene. Die S, die nach den Feststellungen des FG zudenGesamtkostenvon307319DMeinenTeilvon37319DMbeitrug,wirdvomSchweizer Staatfinanziert.Am 11.4.2000beantragte X, die auf die Schweizer Tanz-ensemblesentfallendenEinkommensteuerngem.§50Abs.7EStG zu erlassen. Diesen Antrag lehnte das FAmitderBegr{ndungab,dassdemVerg{tungsschuldnerkein Antragsrecht auf Freistellung gem. §50Abs.7EStGzusteheunddassVollmachtenderVerg{tungsgloubigernicht beigebracht worden seien.Indem daraufhineinge-leitetenEinspruchsverfahrenlegteXeinevomKlogerun-terzeichnete Vollmachtsurkundevor.Das FA behandeltedasEnsembleCalsEinspruchsf{hrerundwiesdenEin-spruchzur{ck.IndemdeshalbeingeleitetenKlageverfahrentratzunochstdie Beigeladene „in Vertretungf{r das EnsembleC“ alsKlogerinauf. Das FG erließ daraufhinein Urteil, in demdasEnsembleCalsKlogerbezeichnetwurde.DiesesUrteilhob der erkennende Senat auf (Senatsurteil BFH v. 26.5.2004–IR81/03,juris);erentschied,dassineinemRechts-streit um die Anwendung des §50Abs.7EStG nicht Cselbst,sondernnurdieMitgliederdesEnsemblesklagebe-fugtseinkçnnten.DieSachewurdeandasFGzur{ckver-wiesen,umihmdiePr{fungzuermçglichen,obdieKlageimNamendereinzelnenEnsemblemitgliedererhobenwordensei.Im zweitenRechtsgang trug die Klogerseite vor,dass alsKloger die Ensemblemitglieder anzusehenseien. Dazuwurde wiederumeine vom Kloger unterzeichnete Voll-machtsurkunde vorgelegt. Vollmachtenanderer Ensem-blemitgliederkonntennachAuskunftderProzessvertreterdesKlogersnichtbeigebrachtwerden.DasFGtrennteda-raufhin die Klage hinsichtlich der {brigenEnsemblemit-gliederab.Im vorliegenden Verfahren nahm das FG an, dass sowohlderurspr{nglicheAntragalsauchEinspruchundKlageimNamen des Klogers eingereicht worden seien.Die in die-sem Sinne ausgelegte Klage wies es als unbegr{ndet ab(EFG2006,353).31 Vgl.BFH,Urt.14.12.2006–IIIR24/06,FR2007,449=DStR2007,151(153).32 Vgl.BFH,Beschl.v. 14.12.2005–XR20/04,BStBl.II2006,312=FR2006,336.
Online erschienen: 2013-04-03
Erschienen im Druck: 2007-10
© 2013 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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