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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels gerichtlichen Hinweis auf Fehlen der einfachen Signatur

Published/Copyright: November 20, 2020
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Partei das Wissen ihres Prozessbevollmächtigtengem.§85Abs.2ZPO zuzurechnen (OLG Hamburg v. 11.6.19765U181/75, MDR 1976, 845;Stackmann,a.a.O.). Eine Zusammen-rechnungdes Wissens der Partei einerseits und des Prozess-bevollmächtigten andererseits findetallerdings nicht statt.Dementsprechendist es nicht ausreichend, wenn der Prozess-bevollmächtigte zwar die Namen des Richters kennt, nicht aberdie Beziehung dieses Richters zur Partei, die die Besorgnis derBefangenheit begründet, während die Partei zwar dieseBezie-hung kennt, aber nicht weiß,dass gerade dieser Richter zurMitwirkung an der Entscheidung berufen ist (Stackmann,a.a.O.). [Rz. 1923]Wiedereinsetzung: Sicherstellung der Fristwahrungvor Rückgabe des EmpfangsbekenntnissesZPO§233,§234Wird ein Beschluss überdieGewährungvon Prozesskostenhilfedem Prozessbevollmächtigtendes Antragstellers gem.§174 Abs. 1ZPO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, so hat der Prozess-bevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnissesanhand der Handakte zu überprüfen, ob eine durch Bekanntgabedieses Beschlusses in Lauf gesetzte Frist für einen Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand ordnungsgemäß notiert ist. Un-terlässt er dies, soliegtbereits hierin ein Verschuldeni.S.d.§233Abs.1ZPO; unterbleibt infolge des Versäumnisses die rechtzeitigeStellung des Wiedereinsetzungsantrags, so scheidet eine Wieder-einsetzungindie versäumte Wiedereinsetzungsfrist aus (Fortfüh-rung BGH v. 2.2.2010VI ZB 58/09, MDR 2010, 586=NJW 2010,1080Rz. 6; v. 12.1.2010VI ZB 64/09, MDR 2010, 414=NJW-RR 2010, 417Rz. 9; v. 5.11.2002VI ZR 399/01, MDR 2003,238 =NJW 2003,435,436=juris Rz. 9; Beschl. v. 12.9.2019IX ZB 13/19 Rz. 13, MDR 2019,1397 m.w.N.).(amtl.)BGH, Beschl. v. 15.9.2020VI ZR 544/19(OLG Celle11 U23/18; LG Verden4O2/16)Aus den Gründen:5Nach§234 Abs.1ZPO muss die Wiedereinsetzung in eine ver-säumte Frist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bean-tragt werden;die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hin-dernis behoben ist. Bestehtdas Hindernis für die Einlegung ei-nes Rechtsmittels darin, dass die betreffende Partei die für dieEinlegungdes Rechtsmittels erforderlichen Mittel nicht auf-zubringen vermag, so entfällt das Hindernis mit Bekanntgabedes Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sodass der Lauf der Zwei-Wochen-Frist zu diesem Zeitpunkt be-ginnt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 19.6.2007XI ZB 40/06, BGHZ173, 14 Rz. 10 m.w.N.=MDR 2007,1334). Nachdem derPKH-Beschluss dem Prozessbevollmächtigten des Beklagtenam 18.11.2019 zugegangen und der Empfang von ihm unterdem 19.11.2019 gem.§174 ZPO bestätigt wurde, war die Fristzur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich derversäumten Revisionsfrist bei Eingang des diesbezüglichen An-trags am 20.12.2019 bereits abgelaufen.6Die VersäumungdieserFris terfolgte nicht ohne eindem Be-klagten gem.§85 Abs.2ZPO zuzurechnendesVerschuldenseines Prozessbevollmächtigten.7In der höchstrichterlichenRechtsprechung ist für den Fall derZustellung eines Urteils an einen Rechtsanwaltgegen Emp-fangsbekenntnis gem.§174 ZPO anerkannt,dass ein die Wie-dereinsetzung indie versäumte Rechtsmittelfrist ausschließen-des Verschuldenregelmäßig bereits darin liegt, dass der Pro-zessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis ohne Überprü-fung auchnur der Handaktedurchdie das Versäumnis imStreitfall bereits aufgefallen wäreunterzeichnet und zurück-reicht(vgl. BGH v.2.2.2010VI ZB 58/09, MDR 2010, 586 =NJW 2010, 1080 Rz. 6; v. 12.1.2010VI ZB 64/09, MDR 2010,414 =NJW-RR 2010, 417 Rz. 9; v. 5.11.2002VI ZR 399/01,MDR 2003, 238=NJW 2003, 435 f.= juris Rz. 9; Beschl. v.12.9.2019IX ZB 13/19 Rz. 13, MDR 2019, 1397 m.w.N.). Fürdie im Streitfallmaßgebliche Sachverhaltskonstellation der Zu-stellung eines Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses,durch den die Wiedereinsetzungsfrist des§234 Abs.1ZPO inBezugauf eine versäumte Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt,kann nichts anderes gelten. Zwarist eine förmliche Zustellungdes PKH-Beschlusses in diesem Fallanders als die förmlicheZustellung eines Urteils für den Lauf der Rechtsmittelfristkeine für den Lauf der Frist notwendigeVoraussetzung (vgl.BGH,Beschl. v. 5.11.1984II ZB 3/84, VersR 1985,68, 69 =juris Rz.5m.w.N.). Erfolgt aber eine solche Zustellung,solässtder das Empfangsbekenntnis unterzeichnende Prozessbevoll-mächtigte auch hier ihm ohne weiteres zur Verfügung stehendeund zumutbare Kontrollmöglichkeiten außer Acht,wenn erdas Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne sich in der Hand-akte zu vergewissern, dass die nunmehr in Lauf gesetzte Zwei-Wochen-Frist des§234 Abs.1ZPO für den Antrag auf Wie-dereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist und Rechts-mitteleinlegung(vgl. §236 Abs.2Satz 2ZPO) ordnungsgemäßnotiert ist. [Rz. 89]Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels ge-richtlichen Hinweis auf Fehlen der einfachen Sig-naturGG Art. 2, 20; ArbG64 Abs.6S.1;ZPO§85Abs. 2,§130a,§233,§519 Abs. 4Die einfache Signatur i.S.d.§130a Abs.3Satz1Alt. 2ZPO meint dieeinfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispiels-weise bestehendaus einem maschinenschriftlichen Namenszugunter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.(amtl.)BAG, Beschl. v. 14.9.20205AZB 23/20(LAG Baden-Württemberg17 Sa 12/19; ArbG Ulm2Ca127/18)Aus den Gründen:7... Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Standzu gewähren.8... Die von der Beklagten eingereichte Berufungsschrift wahrtnicht die nach§64Abs. 6Satz 1ArbGG,§519 Abs.4i.V.m.§130a Abs. 1, Abs.3Satz 1ZPO erforderliche Form. Die Beru-fungsschrift wurde zwar über einen sicheren Übermittlungswegeingereicht, jedoch mangelt es an der erforderlicheneinfachenSignatur. ...MDR22/2020RechtsprechungVerfahrensrecht1393
Published Online: 2020-11-20
Published in Print: 2020-11-01

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  34. Amtshaftung: Kollegialgerichts-Richtlinie bei erstinstanzlicher Kammerentscheidung
  35. Überflutungsschaden: Haftung der Gemeinde für Verletzung der Unterhaltungspflichten an Gewässern
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  37. Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen ohne feststellbaren Willen des Betroffenen
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  50. Kein Außergeschäftsraum-Widerrufsrecht bei Bürgschaft
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  62. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels gerichtlichen Hinweis auf Fehlen der einfachen Signatur
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  67. Kapitalanleger-Musterverfahren: Entscheidung über den Status einer Partei als Musterbeklagte
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  69. Insolvenzrecht
  70. Insolvenzverwalter-Vergütung: (keine) inflationsbedingte Anpassung
  71. Räumungsanspruch des Vermieters als Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit
  72. Vergütung des gemeinsamen Vertreters für die Schuldverschreibungsgläubiger
  73. Insolvenzanfechtung bei Zahlung eines Dritten
  74. Gebührenrecht
  75. EuGH-Vorlage zur Patentanwalts-Kostenerstattung
  76. Beschwer nach einseitiger Erledigungserklärung
  77. Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
  78. Berufsrecht
  79. Anlagehaftung: Pflichten des zuvor am Prospektbilligungsverfahren beteiligten anwaltlichen Sicherheitentreuhänders
  80. MDR Report
  81. Rechtsprechung kompakt
  82. Familien- und Erbrecht
  83. Gesellschaftsrecht.
  84. Mietrecht
  85. Arbeitsrecht
  86. Gesetzgebung
  87. Rechtliche Änderungen beim Onlinehandel und Patentrecht
  88. Europa
  89. Sicherstellung angemessener Mindestlöhne in allen Mitgliedstaaten
  90. Buchbesprechungen
  91. IT-Recht Kommentar
  92. Anwaltsgeschichten
  93. Masken-Plädoyer
  94. Impressum
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